Tipps für die Praxis

So vermeiden Händler urheberrechtliche Abmahnungen

Veröffentlicht: 06.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Produktbild in Arbeit

Das deutsche Recht schützt nicht nur das Eigentum an körperlichen Gegenständen, auch geistiges Eigentum wird geschützt, und zwar durch das Urheberrecht. Zu den Werken, die durch das Urheberrecht geschützt werden, zählen ganz klassisch Texte, Musik, Bilder und Filme, aber auch pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Der Urheber hat nach § 12 UrhG das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Wenn jemand gegen dieses Recht verstößt, hat der Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird häufig im Zuge einer Abmahnung geltend gemacht. In einigen Fällen kommt es allerdings auch zu einem Gerichtsverfahren. 

Entscheidend für Händler

Neben dem Wettbewerbsrecht und dem Markenrecht ist auch das Urheberrecht für Händler relevant. Denn ein Teil der ausgesprochenen Abmahnungen sind jene, die eine Urheberrechtsverletzung geltend machen. Und da hier in der Regel nicht nur die Abmahngebühren geltend gemacht werden, sondern auch Schadensersatzansprüche, sollten Händler das Urheberrecht nicht auf die leichte Schulter nehmen. 

Ein schöner Online-Shop lebt von Bildern. Kunden möchten die Produkte sehen, bevor sie diese kaufen. Doch gerade im Bereich von Produktbildern werden häufig urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Daher sollten Händlerinnen und Händler immer sicher gehen, dass sie die erforderlichen Nutzungsrechte am Bild besitzen. 

Lichtbilder und Lichtbildwerke

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Dabei sind Lichtbilder die klassischen Schnappschüsse, wie Urlaubs und Familienfotos. Wohingegen Lichtbildwerke Bilder sind, die mit mehr Aufwand verbunden sind, beispielsweise Bilder, die von einem professionellen Fotografen geschossen wurden, sowie Bilder, die nachträglich noch aufwendig bearbeitet werden. Urheberrechtlich geschützt sind beide Arten von Bildern, da § 72 UrhG die Vorschriften, die für Lichtbildwerke gelten, auch für Lichtbilder gelten lässt. Unterschiede gibt es allerdings in puncto Verjährung. Denn während das Urheberrecht bei Lichtbildwerken erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verjährt, verjährt das Urheberrecht bei Lichtbildern bereits 50 Jahre nach deren Erscheinen. 

Abmahngefahr bei Artikelbildern

Grundsätzlich ist also erstmal jedes Bild urheberrechtlich geschützt. Auch wenn die gleichen Produkte verkauft werden, darf das Bild nicht einfach aus einem anderen Shop kopiert werden. Auch auf der Herstellerseite darf sich nicht einfach an der Bildauswahl bedient werden. Wenn Händler nun aber für den Shop nicht selbst zum Fotograf werden wollen, kann ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Mit einem Lizenzvertrag werden Nutzungsrechte an Bildern vom Urheber an eine weitere Person übertragen. Im Lizenzvertrag kann vereinbart werden, in welchem Umfang die Bilder genutzt werden können. Unterschieden wird hier häufig zwischen einfacher und ausschließlicher Lizenz.

Bei der einfachen Lizenzierung ist die Verwendung meist für zu einem festgelegten Zweck gebunden. Hier sollten Händler darauf achten, ob die Bilder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Neben der einfach Lizenzierung gibt es auch die ausschließliche Lizenzierung. Hier ist der Lizenznehmer als einziger berechtigt, die Bilder zu nutzen, selbst der Urheber verzichtet auf ein Teil seiner Rechte. Lizenzverträge können allerdings immer individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse der Vertragspartner abgestimmt werden. 

Lizenzverträge können sich auch aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter für ein Unternehmen Produktbilder macht. 

Bei Stockfootage Anbietern wird die Lizenzierung in den jeweiligen AGB geregelt. Darin ist auch geregelt, für welche Zwecke die Bilder genutzt werden dürfen. Hier müssen Händler vor allem darauf achten, ob eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist. Probleme können bei der Nutzung von Stockfootage Bildern außerdem dann auftauchen, wenn Personen Bilder hochladen, deren Urheber sie nicht sind. In diesem Fall kann der tatsächliche Urheber Ansprüche gegen den Nutzer erheben. Ob der Stockfootage Anbieter in diesem Fall haftet, kommt auf die jeweiligen vertraglichen Nutzungsbedingungen an.

Rechtstexte und Produktbeschreibung

Doch nicht nur Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Auch Texte unterliegen dem Urheberrecht. Dazu zählen auch Rechtstexte. Mit Rechtstexten sind an dieser Stelle keine Gesetzestexte gemeint, sondern beispielsweise die AGB, oder die Datenschutzbelehrung eines Shops, die individuell erstellt werden. Eine Abmahnung kann also auch erfolgen, wenn hier eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. 

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen hingegen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Wann ist die Schöpfungshöhe erreicht?

Damit ein Werk durch das Urheberrecht geschützt ist, muss es eine gewissen „Schöpfungshöhe“ erreicht haben. Wann diese Schöpfungshöhe erreicht ist, kann im Einzelfall schwierig zu entscheiden sein. Keine Schöpfungshöhe haben jedenfalls sogenannte „Zufallswerke“. 

Hier kam es 2011 zu einem Streit zwischen der Tierschutzorganisation PETA und einem Wildtierfotografen. Denn dieser stellte seine Kamera auf und ein Affe kam der Kamera nah, drückte auf den Auslöser und machte letztlich ein Foto von sich selbst. Mit der Frage, wer nun das Urheberrecht an diesem „Affen-Selfie“ hat, mussten sich einige Gerichte beschäftigen. Denn die Tierschutzorganisation PETA war der Ansicht, die Rechte liegen beim Affen selbst. Doch das sahen die Gerichte anders. Ein Affe kann keine Urheberrechte geltend machen. Diese stehen nur Menschen zu. Auch die Organisation kann nicht im Name des Affen vorgehen. Entgegen der Behauptung von PETA, ist die Organisation auch nicht ein „enger Freund“ des Affen. Zumindest konnten sie nicht nachweisen, eine signifikante Beziehung zum Affen zu haben, so das US-Gericht, wie damals die Tagesschau berichtete. 

Zunächst hieß es also, dass niemand Urheber an dem Foto sei, denn der Fotograf hat das Foto ja nicht selbst geschossen. Doch nachdem ein Vergleich zwischen PETA und dem Fotografen gescheitert war, wurden dem Fotografen doch die Nutzungsrechte an dem Bild zugesprochen. 

Auch nach dem deutschen Urheberrecht hätte der Affe nicht Urheber sein können. Denn diese Rechte stehen nur Menschen zu. Ob der Fotograf hier das Urheberrecht an dem Bild erhalten würde, wäre auch hier eine Einzelfallentscheidung. Dabei kommt es darauf an, ob der Fotograf Kameraeinstellungen, Belichtung, Ausrichtung und Motiv selbst ausgewählt hat und den Affen nur als „Hilfsmittel“ verwendet hat. Wäre das Bild allerdings lediglich ein „Zufallswerk“, gäbe es keinen Urheber und das Bild wäre zu freien Verfügung. 

Was passiert bei einer Urheberrechtsverletzung?

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber Schadensersatz von der Person verlangen, die gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Dies erfolgt in den meisten Fällen in Form einer Abmahnung. Während bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in der Regel nur die Anwaltskosten, beziehungsweise die Abmahnkosten geltend gemach werden, wird bei einer urheberrechtlichen Abmahnung mehrheitlich auch noch ein Schadensersatz geltend gemacht. Dieser berechnet sich nach der fiktiven Lizenzgebühr. Berechnet wird also die Summe, die verlangt worden wäre, wenn ein Lizenzvertrag zustande gekommen wäre. Diese Summe wird dann allerdings verdoppelt. Andernfalls, würde sich ja kein Nachteil daraus ergeben, dass eine Rechtsverletzung begangen wurde. 

Einen Richtwert für die Lizenzgebühren kann die Mittelstaatsgemeinschaft Foto-Marketing-Tabelle (MfM-Tabelle) geben. Hier werden jährliche die Honorare für Bildnutzungen veröffentlicht.  Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte, da das Honorar für ein Bild natürlich immer eine Einzelfallentscheidung ist. Die Professionalität und der Aufwand bei der Erstellung des Bildes sind dabei die wesentlichen Kriterien dafür, wie hoch ein Honorar, also auch eine mögliche Lizenzgebühr ausgefallen wäre und wie hoch der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung ausfällt. 

Neben der Zahlung des Schadensersatzes wird derjenige, der das Urheberrecht verletzt hat, auch dazu aufgefordert, die Nutzung in Zukunft zu unterlassen und das Bild von der Webseite zu nehmen. Das geschieht häufig in Form einer Unterlassungserklärung, die bei Missachtung eine hohe Vertragsstrafe androht. Hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob das Bild tatsächlich nirgendwo mehr zu finden ist. Ansonsten wird es erneut teuer, da gegen die Vereinbarung der Unterlassungserklärung verstoßen wurde und die Vertragsstrafe geltend gemacht wird. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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