Appell des Innenausschusses des Bundesrats

Bundesländer wollen die betrieblichen Datenschutzbeauftragten abschaffen

Veröffentlicht: 19.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
Tastatur, über der Datenschutzsymbole schweben.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, dass Firmen verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn sie, durchgehend mindestens zwanzig Mitarbeiter in der automatisierten Datenverarbeitung einsetzen. Diese Vorschrift gilt ebenso für Einrichtungen im Bereich der Markt- oder Meinungsforschung und für Organisationen, die zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtet sind. Laut einem Bericht von Heise.de befürwortet der Innenausschuss des Bundesrates eine Aufhebung dieser Bestimmung im BDSG.

Mehr, als die DSGVO verlangt

Der Grund ist simpel: Mit diesen Anforderungen schießt das Bundesdatenschutzgesetz über das Ziel hinaus, da es die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) übertrifft. Laut der DSGVO müssen Unternehmen und Behörden einen Datenschutzbeauftragten stellen, wenn

  • deren Datenverarbeitung „eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich“ macht oder
  • „die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten liegt“, wenn also beispielsweise besonders sensible Daten, wie die der politischen Meinung oder religiösen Überzeugung, verarbeitet werden.

Während das Bundesdatenschutzgesetz vor allem  eine generelle Regel aufstellt, ist in der DSGVO eher ein risikobasierter Ansatz verankert. Wer besondere Daten verarbeitet, soll eben auch besonders aufpassen. 

Außerdem erinnert der Innenausschuss daran, dass der europäische Gesetzgeber den Unternehmen durch den Datenschutz gerade keine unnötigen bürokratischen Anforderungen aufbrummen wollte.

Ein Schritt in die falsche Richtung?

Was erst einmal nach einem sinnvollen Schritt hin zu weniger Bürokratie klingt, wirft auf den zweiten Blick aber auch kritische Fragen auf. Die Abschaffung der Pflicht zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten würde die betroffenen Unternehmen natürlich nicht von ihren DSGVO-Pflichten entbinden. „Es wäre so, als wenn man mit der Abschaffung des Steuerberaters die Steuerbürokratie vereinfachen wollen würde. Diese Änderung setzt also an der ganz falschen Stelle an. Will man Bürokratie verhindern, sollte man eher auf die umfassenden Dokumentationspflichten in der DSGVO schauen“, gibt daher Thomas Spaeing, Vorstandsvorsitzender des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten (BvD) zu bedenken und lehnt den Appell ab.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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