Einerseits wird die Schnäppchenjagd als Volkssport betrieben, andererseits gelten die bekannten Labels schon im Kindergarten als Statussymbol. Daher boomt der Online-Handel mit (preiswerter) Marken-Kleidung. Viele Händler sind überzeugt, Originalwaren, zum Beispiel von Lacoste & Co., zu verkaufen. Online-Händler können aus allen Wolken fallen, wenn die erste Abmahnung des Markeninhabers ins Haus flattert.
Wer einen Artikel als "Lacoste Polo-Shirt" anbietet, muss auch ein „echtes“ Lacoste Polo-Shirt liefern. Wurde mit dem Lieferanten ein Kaufvertrag über die Lieferung von Markenartikeln geschlossen und der Online-Händler erhält statt der Original-Produkte Fälschungen, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Rechtsmangel, der einem Sachmangel gleichgestellt wird.
Unter gefälschter Ware - und damit einer Markenverletzung - versteht man solche Artikel, die nicht legal hergestellt worden sind. Daneben stellt aber auch der Verkauf solcher Waren eine Markenverletzung dar, die zwar ganz legal hergestellt worden sind, die aber nicht für den Verkauf auf dem europäischen Markt bestimmt waren.
Der Verkauf ist also auch dann nicht mehr zulässig, wenn die Produkte – was häufig der Fall ist - gar nicht im europäischen Raum erworben worden sind, sondern beispielsweise (preiswert) bei Großhändlern in Asien.
Wird die Ware beim Lieferanten oder Großhändler unter Angabe eines Markennamens angeboten, muss der Online-Händler grundsätzlich nicht vorher nachfragen, ob tatsächlich ein Original verkauft wird. Dies ist selbstverständlich und eine Werbung mit „Originalware” kann sogar wettbewerbsrechtlich irreführend sein, da grundsätzlich jeder Händler zur Lieferung von Originalware verpflichtet ist.
Dennoch ist der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aber vollkommen unabhängig davon, ob der Abgemahnte von der Fälschung wusste oder nicht. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die für den europäischen Raum bestimmt war, ist grundsätzlich der Händler beweispflichtig. Ein "habe ich nicht gewusst" oder "ich dachte, es sei ein Original" hilft dem Online-Händler nicht, sich aus der Verantwortung zu ziehen.
Wie es sich in Fällen verhält, bei denen die Fälschung nahezu „ins Auge springt“ ist aber nicht abschließend zu sagen und bleibt stets im Einzelfall zu entscheiden.
Dem Händlerbund liegen bereits eine Vielzahl Abmahnungen in diesem Bereich vor. Insbesondere wurde die Verletzung der Marken Ed Hardy und Tommy Hilfiger abgemahnt, weil gefälschte Artikel verkauft wurden.
Im Falle einer Abmahnung stehen dem Online-Händler nur folgende Möglichkeiten zur Verfügung: entweder die Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung oder der Übergang in einen Rechtsstreit. Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, dann besteht aber fortan ein großes Risiko beim Verkauf von Artikeln dieser Marke. In einem Rechtsstreit werden die Frage nach der Echtheit der Ware und die Verletzung etwaiger Prüfpflichten des Händlers beurteilt.
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