Datenschutzklage gegen Facebook

BGH zweifelt Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden an

Veröffentlicht: 12.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.04.2019
Papiermännchen bilden Kreis um Handy, auf dem die Facebook-App geöffnet ist.

Facebook will es seinen Nutzern auch bei der Verwendung von Spiele-Apps so einfach wie möglich machen: Im App-Zentrum der Social-Media-Plattform ist es möglich, auch Spiele von Drittanbietern zu verwenden. Über den „Sofort-Spielen”-Button kann der Nutzer sofort loslegen. Da gibt es nur einen Haken an der Sache: Es erfolgt ein Hinweis, dass personenbezogene Daten des Spielers, wie etwa die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen des Nutzers an den Drittanbieter weitergegeben werden. Wofür die Daten verwendet werden, ist unklar.

Hierin sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) schon lange einen datenschutzrechtlichen Verstoß und zog bereits 2017 gegen Online-Giganten Facebook vor das Kammergericht Berlin. Wie aus der hauseigenen Pressemitteilung hervorgeht, bekam der Verband auch Recht: „Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen“, gibt Heiko Dünkel von der VZVB in der Pressemitteilung zu verstehen.

Nun wurde die Sache vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und der stellt sich eine ganz andere Frage.

Dürfen Verbraucherschutzverbände klagen?

Die Frage nach der Verbandsklagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden ist seit Jahren immer wieder umstritten. Daher stellt sich der Bundesgerichtshof laut Beck Aktuell auch in diesem Fall die Frage – und macht erst einmal eine Pause in dem Streit.

Zur Zeit wird genau dieses Problem nämlich vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt: In dem dort zu verhandelnden Fall geht es auch um Facebook; genauer gesagt um den Gefällt-mir-Button, der auf der Seite der Fashion ID GmbH & Co. KG eingebunden ist. Auch hier hat ein Verband geklagt: die Verbraucherzentrale NRW. Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Akte zur Klärung von europarechtlichen Fragen an den EuGH übergeben. Dabei geht es auch um die Frage, ob Verbraucherverbände bei datenschutzrechtlichen Angelegenheiten klagen dürfen (wir berichteten).

Da diese Frage auch für den Fall des Bundesgerichtshof entscheidend ist, haben die Richter beschlossen (Beschluss vom 11.04.2019, Aktenzeichen: I ZR 186/17), die Entscheidung des EuGHs abzuwarten.

Deutsche Besonderheit

Bei der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden handelt es sich um eine deutsche Besonderheit. Die Frage, ob neben Aufsichtsbehörden auch Verbände eine Berechtigung zum Vorgehen gegen Datenschutzverstöße haben, sei bereits so alt, wie die Erfolgsgeschichte der Klagen in diesen Fällen selbst, erklärt Heiko Dünkel, der Verantwortliche für dieses Verfahren vom VZVB gegenüber Heise. „Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH die Klagerechte der Verbände nicht antasten wird, weil er die Verbraucherrechte stärken will. Er wird das am Ende nicht aus dogmatischen Gründen ablehnen“, meint der Rechtsreferent weiter.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall des Gefällt-mir-Buttons steht noch aus. Allerdings hat der EU-Generalanwalt bereits im Dezember 2018 seinen Antrag gestellt. Eine Entscheidung dürfte also nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.