Häufige Fehler vermeiden

Mit diesen Versandangaben ist eine Abmahnung garantiert

Veröffentlicht: 15.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.10.2019
Paket und Klemmbrett auf einer Weltkarte

Abmahnungen drehen sich oft um das Thema Versandbedingungen. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn hier gilt: Weniger ist mehr. Wo der Händler im ersten Moment denkt, dem Verbraucher einen Gefallen zu tun, ist das Gesetz nicht auf seiner Seite. Daher klären wir hier über die drei häufigsten Stolperfallen in punkto Versandbedingungen auf.

Versicherter Versand

Der Zusatz „versichert“ soll dem Kunden ein besonders gutes Gefühl geben. Wer im B2C-Handel tätig ist, begeht damit aber eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Der Unternehmer hebt damit nämlich eine Leistung hervor, zu der er – zumindest mittelbar – ohnehin von Gesetzes Wegen her verpflichtet ist.

Laut § 475 Absatz 2 BGB trägt der Unternehmer das Transportrisiko beim Versendungsverkauf. Das bedeutet: Wird die Ware beim Versand beschädigt oder geht gar ganz verloren, hat der Verkäufer das Nachsehen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es für den Verbraucher keine Rolle spielt, wie der Verkäufer die Ware versendet. Egal, ob versichert, unversichert oder per Eulenpost – der Verbraucher trägt in dieser Stelle schon per Gesetz kein Risiko.

Wirbt ein Händler nun mit dem versicherten Versand, vermittelt er also das falsche Bild, dass der Verbraucher bei ihm sicherer ist, als bei einem Shop, der nicht mit dieser Angabe wirbt.

Versand auf Nachfrage

Man stelle sich vor: Ein Händler verkauft vor allem innerhalb Deutschlands und versendet in der Regel auch nur im Bundesgebiet. Für den innerdeutschen Versand hat er ordnungsgemäß die Versandkosten angegeben. Allerdings möchte er potentielle Kunden aus dem Rest der EU nicht abschrecken. Schließlich besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich mal ein Österreicher in seinen Shop verirrt.

Um dem Kunden zu ermutigen, einzukaufen, gibt er daher neben seinen Versandbedingungen an, dass ein Versand in andere Länder „auf Nachfrage” erfolge. Was gut gemeint ist, ist leider rechtswidrig, denn:

Die auf EU-Recht basierende Preisangabenverordnung legt gleich in § 1 fest, dass die genaue Höhe der Versandkosten anzugeben ist. Will ein Händler seine Produkte also prinzipiell ins Ausland verschicken, so muss er die Höhe der Versandkosten angeben. Die konkreten Versandkosten können entweder direkt in der Nähe des Preises angegeben werden, oder auf einer eigenen Übersichtsseite dargestellt werden. Der Link zur Übersichtsseite muss dabei in der unmittelbaren Nähe zum Artikelpreis zu finden sein. Eine extra Übersichtsseite bietet sich vor allem dann an, wenn der Händler in viele verschiedene Länder liefert und daher eine Reihe unterschiedlicher Kosten berechnen muss. 

Wichtig ist an dieser Stelle auch die Übersichtlichkeit und Klarheit: Für den Verbraucher muss sich zweifelsfrei ergeben, welche Versandkosten auf ihn zukommen.

In der Regel als Zeitangabe

Der letzte häufig gemachte Fehler betrifft die Angabe zur Versandzeit: Beim Versandhandel gehört es zu den essentiellen Vertragsbestandteilen eine Lieferzeit anzugeben. Dabei ist häufig die Formulierung zu lesen, dass ein Versand „in der Regel” innerhalb von drei bis fünf Tagen erfolgt. Von solchen Formulierungen sollten Händler die Finger lassen. „In der Regel” bedeutet, dass es auch Ausnahmefälle gibt, den denen die Versanddauer variiert. Welche Ausnahmefälle das sind, wird dabei offengelassen. Hinzu kommt noch, dass der Kunde im Unklaren darüber gelassen wird, ob gerade ein solcher Ausnahmezustand, oder aber der Regelfall herrscht. 

Damit wird die Angabe der Versandzeit ungenau und ist damit abmahnfähig (siehe auch: KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 5 W 73/07).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#10 Redaktion 2020-04-29 08:23
Hallo Ilse,

und vielen Dank für deinen Kommentar. Tatsächlich scheint es ein Problem zu sein, dass besonders auch Atemschutzmaske n zur Zeit vielfach angeboten werden, es unter den Anbietern aber auch schwarze Schafe gibt, die auch zu betrügerischen Mitteln greifen. Das ist nicht schön und belastet sowohl Käufer als auch Mitbewerber, die sich an die Spielregeln halten. Zu diesen Spielregeln gehört, in Angeboten klar anzugeben, was geliefert wird – in deinem Fall widersprechen sich die Angaben jedoch. Das sollte nicht sein. Du kannst dich zur Klärung beispielsweise direkt an Amazon wenden und dort den Fall schildern. Dort ist es gegebenenfalls auch möglich, eine Rückerstattung für den Kauf zu erlangen. Möglich ist auch eine Meldung an deine Verbraucherzent rale. Inwiefern dies erfolgreich ist, können wir dir aber leider nicht sagen – zumal der Händler außerhalb der EU zu sitzen scheint.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#9 Ilse L. 2020-04-28 17:33
Hallo zusammen,

In Corona-Zeiten sind Atemschutzmaske n knapp - das ruft allerhand Betrüger aufs Tapet.
Bei Amazon wirbt ein Marketplace-Ver käufer für ein Produkt "Unisex Baumwollmaske 50 Stück". Das wird im weiteren Text näher beschrieben - Beschaffenheit etc.
Weiter unten, im Kleingedruckten , erscheint die Zeile: "Lieferumfang 5 x Masken".
Ich würde daraus schließen, dass eine Bestellung also 5 Gebinde zu je 50 Stück Masken enthält.
Der Preis von ca. 17 Euro lässt keine Schlüsse zu.

Wie den Rezensionen des Artikels entnommen werden kann, verschickt der Händler tatsächlich aber nur fünf einzelne Masken.
Leider kann ich meine Bestellung nicht stornieren, der Versender sitzt in China und die Masken sind schon unterwegs.

Meines Erachtens ist das grobe Verbrauchertäus chung.
Wie kann man gegen diesen Betrug vorgehen?

[Anm.: Link von der Redaktion entfernt]
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#8 Redaktion 2019-10-23 09:20
Liebe Heike,

nein, der Verzicht ist keine Option: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB schreibt vor, das eine Lieferzeitangab e erfolgen muss.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#7 Heike 2019-10-22 22:17
Ist die Angabe einer Lieferzeit Pflicht? Ich habe auch Shops gefunden, die die Lieferzeit nicht angeben. Vielleicht ist das eine Lösung? Auch wenn ich das unschön finde.
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#6 WA 2019-10-21 13:20
@Redaktion: also mache ich gar keine Angabe?

Wie Margit schreibt: DHL macht was Sie wollen und die kleinen Händler zahlen?

Und Dennis: Artikel A kostet grundsätzlich 10 E Fracht, Artikel B 30 E, Amazon nimmt auch für jeden einzelnen Artikel das volle Transportentgel t, die Leute zahlen.
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#5 Redaktion 2019-10-21 09:52
Hallo WA,

danke für Ihre Nachfrage. Prinzipiell haben Sie recht. Jedoch ist Vorsicht geboten, wenn die Versandzeit Bestandteil des Vertrages wird. Hält sich der Händler nicht an diese Vorgabe, kann der Kunde gegebenenfalls Ansprüche geltend machen.

Wenn die Dauer des Versandes beispielsweise noch davon abhängig ist, dass die Bestellung bis 16 Uhr eingeht, muss der Händler dies natürlich zusätzlich auch noch bei der Formulierung beachten.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#4 WA 2019-10-19 10:45
Ich verstehe den Text so:

Ich gebe eine Versandzeit an, lasse aber jeglichen Zusatz wie z. B. " in der Regel weg". Problem gelöst.

Wenn ich also schreibe: Versand innerhalb von 48 Stunden nach Zahlungseingang sollte das kein Problem darstellen und wer will das kontrollieren?

Ich denke, es gilt der Satz: nur das Nötigste mitteilen.
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#3 Dennis 2019-10-19 09:47
Ich kann ein Auslandspaket nicht vorplanen. Wir haben Sperrige Artikel und ich könnte 1000 Varianten planen. Ich kann vorher nicht abschätzen wie hoch die Fracht bei einem EU Kunden ist da 2 Artikel evtl auch 2 Pakete ausmachen usw... . Das ist so was von albern! Ich habe keine Ahnung was der Kunde kombiniert und was ich alles ineinander stecken kann um Platz zu sparen. Ich sehe das sogar als Nachteil an. Da kannst du auch nicht mit Gewichten oder Volumen arbeiten.
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#2 Margit 2019-10-17 11:48
Dann stellt sich mir die Frage, wieso z.B. DHL als REGELLAUFZEIT 24-48 Stunden angeben darf! Fragt man dort nämlich mal nach, heißt es, dass ja mal was Unvorhergesehen es passieren kann, was die REGELLAUFZEIT negativ beeinflußen kann. Somit macht DHL auch keine konkreten Angaben und ich muss dafür grade stehen.
Sobald ich meine Sendungen, in den von mir angegebenen Zeiten, übergeben habe, kann ich nichts mehr
beeinflußen. Bin aber gezwungen, konkrete Angaben zum Liefertermin zu machen. Alle die, die sich das haben einfallen lassen, waren noch nie "an der Front" und haben keine Ahnung, wie es in der Realität aussieht!
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#1 Peter Börsch 2019-10-16 14:37
Zu "In der Regel als Zeitangabe"
Mit dieser aufgeführten Bestimmung werde ich als Versandhändler von gesetzeswegen dazu gezwungen meine Kunden zu belügen. Das ist nicht schön. Ich kann sagen, wie lange ich benötige um eine Sendung dem Dienstleister, z.B. DHL zu übergeben. Das wars dann aber schon. Vom Moment der Übergabe an habe ich keinerlei Einfluss mehr auf die Versanddauer. Gerade in der Urlaubs- oder auch Weihnachtszeit kommt es schon einmal (auch gern mehrmals) vor, dass ein Paket länger als "in der Regel" unterwegs ist. Manche verschwinden auch ganz. Kein Dienstleister lässt sich auf die genaue Dauer der Zustellung festnageln, was ja auch verständlich ist. Wie soll ich es dann meinen Kunden zusagen können?
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