Verhandlung am Bundesgerichtshof

Haften Amazon-Händler für Aussagen in Kundenrezensionen?

Veröffentlicht: 14.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.11.2019
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Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist streng reguliert. Schließlich sollen Verbraucher durch falsche Heilsversprechen kein Geld aus dem Fenster werfen. Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn die angepriesene Wirkung durch wissenschaftliche Methoden nachgewiesen wurde. 

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof am heutigen Tag verhandelt hat, geht es im eine Händlerin, der sogenannte Kinesiologie Tapes veräußert. Diesen Tapes schrieb sie durch seine Werbeaussagen, schmerzlindernde Wirkungen zu. Allerdings ist diese Wirkung (noch) nicht wissenschaftlich belegt. Was folgte war eine Abmahnung des Verbandes sozialer Wettbewerb wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Händlerin stellte die Werbung ein und unterschrieb die Unterlassungserklärung.

Nun forderte der Verband sozialer Wettbewerb eine Vertragsstrafenzahlung, denn: Die Kunden der Händlerin sind der Meinung, dass die Tapes sehr wohl Wirkung zeigen. Dies zeigte auch der Inhalt von Bewertungen. Dort heißt es beispielsweise: „Schmerzlinderndes Tape! oder „Schnell lässt der Schmerz nach“.

Dafür wollte die Abgemahnte verständlicherweise nicht haften. Es folgte die Klage. Nachdem bereits die Vorinstanzen, darunter der Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.09.2018, Aktenzeichen 4 U 134/17) der Händlerin Recht gaben, soll das ganze nun höchstrichterlich entschieden werden. Vertreten wurde die Beklagte in den Vorinstanzen durch Rechtsanwalt Ulrich Hauk von der ITB Recht.

Werbung oder nicht Werbung?

Grundsätzlich geht es dabei um die Frage, ob sich die Händlerin die Rezensionen von Kunden auf Amazon als Werbung zurechnen lassen muss und im Ergebnis für deren Inhalt haften muss. 

Von großer Relevanz ist dabei natürlich auch die Problematik, ob eine Kundenrezension überhaupt eine Werbung sein kann. Diese hat im allgemeinen das Ziel, den Absatz zu fördern. Das Oberlandesgericht hatte dies verneint: „Es kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Anbieter die Absicht hat, mit Kundenmeinungen, die er weder beeinflussen noch unterbinden kann, seinen Absatz zu fördern”, hieß es konkret.

Bereits in anderen Fällen wurde entschieden, dass Händler beispielsweise dann haften müssen, wenn durch Dritte Änderungen am Angebot vorgenommen werden (Haftung beim Anhängen, mehr dazu). Auch für Angebotsänderungen durch die Plattform selbst muss der Händler gerade stehen. Dies wurde ebenfalls durch den BGH (Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen: I ZR 110/15) bezüglich der durch Amazon eingefügten, teilweise falschen UVPs entschieden.

Der Verband sozialer Wettbewerb vertritt diese Ansicht auch bezüglich der Rezensionen: Sinngemäß hat der Anwalt des Verbandes so argumentiert, dass sich Händler bewusst in die Bewertungssituation auf Amazon begeben und schlicht damit rechnen müssen, dass in Bewertungen rechtswidrige Werbeaussagen auftauchen können. Das Angebot auf Amazon sei zwingend mit dem Bewertungssystem verknüpft. Durch das Einstellen eines Angebotes schaffe die Händlerin die Gefahr, dass solche Bewertungen abgegeben werden.

Salopp gesagt bedeutet die Grundaussage: Niemand ist gezwungen auf Amazon zu handeln und soll daher auch haften.

Anwalt der Händlerin kontert mit Elfmeter

Geschickt konterte der Anwalt der Gegenseite mit einer Fußballmetapher: Ein Spieler begibt sich auf ein Spielfeld und bekommt vom Schiedsrichter einen Elfmeter zugesprochen. Wie sich herausstellt, ist genau dieser Elfmeter unberechtigterweise erteilt worden. Der Schiedsrichter hatte einen Knick in der Optik. Wird nun der Spieler zur Verantwortung gezogen?

Weiterhin nahm er auch Bezug zu Empfehlungen zwischen Freunden: Empfiehlt der eine dem anderen ein Mittel, welches helfen soll, ohne dass diese Wirkung wissenschaftlich belegt ist, wird dieser kaum Angst vor einer Haftung haben müssen.

Hinzu komme noch, dass es bei Amazon nicht auf die einzelne Rezension ankomme. Vielmehr bildeten die verschiedenen Bewertungen ein Mosaik, welches sich selbst reguliert. So nehmen die Käufer teilweise Bezug aufeinander und widersprechen sich auch. Dadurch ergebe sich ein sich selbst korrigierendes Gesamtbild, wodurch der Verbraucher die Möglichkeit habe, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.

„Ich distanziere mich von positiven Bewertungen”

Was der Verband sozialer Wettbewerb im Übrigen offen lässt, ist eine Lösung für Händler: Diese sollen für Rezensionen auf Amazon haften, haben gleichzeitig aber keinerlei Einfluss auf eben diese. So hat die beklagte Händlerin im Vorfeld versucht, bei Amazon die Löschung der beanstandeten Kommentare zu erwirken. Die Plattform hatte sich allerdings geweigert.

Provokant fragte daher der Anwalt der Beklagten, ob diese sich denn durch eigene Aussagen von positiven Bewertungen distanziere solle; monierte dabei gleichzeitig, dass der Verband sozialer Wettbewerb zwar zu unrecht positive Bewertungen als Übel darstelle, zu unrecht negativ erteilte Rezensionen aber scheinbar keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben sollen.

Trennung zwischen Angebot und Rezension

Unzweifelhaft wurde festgestellt, dass die Kundenrezensionen kein Bestandteil des eigentlichen Angebotes sind. Dies hat in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Urteilsbegründung herausgestellt: „Danach ist festzustellen, dass die Kunden-Rezensionen auf der Internet-Handelsplattform Amazon sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises als von der Produktbeschreibung und –werbung unabhängig darstellen.” Zu diesem Schluss kam das Gericht aufgrund der eindeutigen optischen Trennung zwischen den Inhalten des Händlers und denen der Käufer. Daher sei laut Ansicht der Beklagten die bisherige Rechtsprechung zur Haftung nicht anwendbar. Diese bezieht sich nämlich bisher auf den Angebotsinhalt des Verkäufers.

Entscheidung erwartet

Heute ließ der Bundesgerichtshof keine Richtung erkennen. Es bleibt daher weiter spannend. Sollte der BGH zu Gunsten des Verbandes sozialer Wettbewerb entscheiden, wäre dies mit harten Folgen für den Handel verbunden. Eine Entscheidung wird in Kürze erwartet.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#3 roland baer 2019-11-20 15:59
eine Entscheidung zu Gunsten des Abzockervereins wäre der Wahnsinn.
Auch sollte das schwachsinnige Urteil von 2016 korrigiert werden. Wer kann werktäglich kontrollieren ob ein Konkurrent oder Amazon Änderungen vorgenommen hat und soll dann haften [Anm.: Nummer von der Redaktion entfernt]
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#2 Tomski 2019-11-20 14:46
wenn der BGH zu Gunsten der Beklagten urteilt, sollte man den Kläger wegen versuchten Betruges anzeigen. Er konnte zwar nicht wissen das er verliert, aber hat es zumindest billigend in Kauf genommen...

Auf was für einen Schwachsinn die Leute kommen wenn's um's Geld abzocken geht.
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#1 Fjörn 2019-11-15 16:34
Einfach mal den Kopf einschalten... kann man sich nicht ausdenken den Blödsinn.

Kleiner Hinweis: Sollte ein Urteil durchgehen, werde ich pro Tag tausende "falsch-werbend e" Rezensionen verfassen und direkt melden.

Also mal ganz ehrlich, ein bisschen nachdenken tut echt nicht weh.
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