Legal Tech

Wegen AGB: Wettbewerbszentrale klagt gegen Ryanair

Veröffentlicht: 04.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.12.2019
Flugzeug landet im Morgengrauen

Flugpassagieren steht bei Verspätungen ein Entschädigungsanspruch zu. Diesen gegenüber der jeweiligen Airline geltend zu machen, soll allerdings oftmals gar nicht so einfach sein. Viele Fluggäste scheuen den drohenden Papierkrieg und wenden sich an Legal-Tech-Unternehmen: Diese lassen sich den Anspruch abtreten, führen die Kommunikation mit der Airline und zahlen die Entschädigung im Erfolgsfall an den Reisenden aus – abzüglich einer Provision natürlich. 

Die irische Fluggesellschaft Ryanair allerdings interveniert gegen dieses Geschäftsmodell. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, erschwert die Airline die Abtretung von gesetzlichen Entschädigungsansprüchen durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob das rechtens ist, will die Wettbewerbszentrale nun durch das Landgericht Frankfurt am Main klären lassen, dort hat sie Klage eingereicht.

Bearbeitung von Ansprüchen nur unter Bedingungen

Der Klage ging zunächst eine Abmahnung voraus. Vorher habe die Airline in den AGB vorgesehen, dass Fluggäste etwaige Entschädigungsansprüche wegen Verspätung oder Flugausfall selbst geltend machen müssten, eine Abtretung war nicht erlaubt. Für den Fall, dass direkt Dritte mit Ansprüchen von Fluggästen an Ryanair herantreten, würden diese nicht bearbeitet werden, heißt es bei der Wettbewerbszentrale weiter. 

Ryanair habe zwar auf die Abmahnung nicht direkt reagiert, allerdings seien die Geschäftsbedingungen geändert worden: So soll der Anspruch auch weiterhin zunächst ohne die Zuhilfenahme von Dritten geltend gemacht werden. Die Bearbeitung von Ansprüchen, die etwa durch Legal-Tech-Unternehmen geltend gemacht werden, werde nun von „weiteren Voraussetzungen“ abhängig gemacht. 

Legal-Tech-Unternehmen würden durch AGB ausgeschaltet

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt sowohl die Situation vor als auch nach der Änderung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar. Auch nach der Fluggastrechteverordnung stünde es diesen frei, wie sie ihren Ausgleichsanspruch geltend machen, beispielsweise durch einen Anwalt oder mithilfe der Abtretung. „Dieses Recht dürfe nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden“, heißt es in der Pressemitteilung. 

Ob die Wettbewerbszentrale mit dieser Auffassung richtig liegt, will sie nun also gerichtlich klären lassen. „Bei aller Kritik an der Transparenz der Werbung für solche Angebote kann es nicht sein, dass über die Hintertür der zum Teil mehr als 100 Seiten starken AGB versucht werden soll, Anbieter derartiger Dienstleistungen gänzlich auszuschalten oder Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren“, kommentiert der Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale die Situation.

Kommentare  

#2 Daniela Polito 2021-05-26 17:27
Lt. Geschäftsbeding ungen müssen Rückerstattungs ansprüche bei Streichung von Flügen durch Ryanair ausdrücklich innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.
Ist das rechtlich durchsetzbar? Ryanair hat keine Alternative zu den gestrichenen Flügen angeboten.
Da wir zum Buchen und Kaufen eine "Spam-E-Mail-Ad resse" verwenden, haben wir es nicht rechtzeitig gesehen.
Gibt es hierzu Hinweise aus der Praxis?
_____________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Daniela,

wende dich dazu am besten an die Verbraucherzentrale.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Zitieren
#1 Sunny 2019-12-05 10:31
Ich dachte, das wäre gerichtlich schon geklärt: [Anm.: Link von der Redaktion entfernt] Aber Ryanair schert sich glaub' ich weder um Anstand oder Gesetze noch um Urteile.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.