Wir wurden gefragt

Gibt es ein Widerrufsrecht für Masken?

Veröffentlicht: 05.10.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Gruppe von jungen Menschen mit Maske

Es sieht so aus, als gehörten Gesichtsmasken noch eine ganze Weile zum Bild der Menschen auf deutschen Straßen. Warum also nicht aus der Not eine Tugend machen und ein kleines (oder großes) Stück vom Kuchen abzweigen? Das denken sich auch viele Hersteller, die sonst Bekleidung oder Accessoires anbieten und kurzerhand ihr Sortiment um Masken erweitert haben. Ob man es nun geschmacklos oder eine gute Idee findet, Designer-Masken für bis zu 50 Euro anzubieten, ist eine andere Frage. 

Viele Shops vertrieben die Masken jedoch unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese nicht oder nur in ungeöffneter Original-Verpackung retourniert werden können. Wir wurden gefragt, ob das legal sei.

Screenshot aus einem Beispiel-Shop

Verbraucherschutz versus Gesundheitsschutz

Es leuchtet auch durchaus ein, die Rückgabe der online bestellten Masken auszuschließen, denn mit den Masken soll eine Ansteckung minimiert oder verhindert werden. Dem würde ein sorgloses Retournieren jedoch zuwiderlaufen und die Masken sind nach einem Widerruf wegen der Gesundheitsgefahren für den Händler wirtschaftlich wertlos. 

Aus Sicht der Kunden ist eine Anprobe vor der endgültigen Kaufentscheidung jedoch durchaus sinnvoll und notwendig, denn Gesichtsformen variieren und auch die Länge der Gummis oder Bänder ist wichtig, damit die Maske richtig sitzt und ihren Zweck erfüllt. Passt die Maske nicht, ist das Tragen unangenehm oder gar nutzlos. Was ist nun mit dem Widerrufsrecht und helfen pauschale Hinweis? Soll der Kunde die nicht passende Maske nun trotzdem behalten und bezahlen müssen?

Screenshot aus einem Beispiel-Shop

Grundsatz: Widerrufsrecht, trotz Benutzung

Dem Verbraucher steht bei fast allen online abgeschlossenen Verträgen im Grundsatz ein Widerrufsrecht zu. Punkt. Das ist weitestgehend unumstößlich. Der weitverbreitete Glaube, mit der Benutzung des Artikels sei ein Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen, hält sich weiterhin standhaft. Man kann dem Gesetz nicht entnehmen, dass ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen sein soll, wenn der Artikel benutzt wurde. Erst, wenn gesetzlich spezielle Ausschluss- und Erlöschensgründe greifen, kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers beseitigt werden.

Ja, aber…

Natürlich wäre es vollkommen ungerecht, wenn es nicht zugunsten der Händler einige wenige Ausnahmen gäbe. Beim Kauf diverser Waren- und Produktkategorien hat das Gesetz daher grundsätzlich das Widerrufsrecht eingeschränkt. Das ansonsten bestehende Widerrufsrecht kann bei sog. Gesundheits- und Hygieneartikeln vorzeitig erlöschen, wenn die Versiegelung vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde. 

Auf die Frage, was ist ein Gesundheits- oder Hygieneartikel und fallen Masken hierunter, gibt es wie so oft keine pauschale Antwort, denn das Gesetz lässt eine weitere Erklärung hierzu aus. Hier könnten sich die meisten Shops aber alleine ins Aus schießen, denn sie stellen selbst klar, dass es sich bei den angebotenen Masken gerade nicht um medizinische Ausstattung handelt. Auch der Hinweis eines Beispiel-Shops zeigt, dass die angebotene Maske für rund 25 Euro habe gerade keine Filterfunktion und sei daher kein zuverlässiger Schutz vor dem Virus (sog. Behelfsmaske, Mund-Nasen-Abdeckung). Bei den medizinisch aussehenden Masken (sog. Atemschutzmasken), die auch den gesetzlichen Anforderungen an Medizinprodukten entsprechen, kann das schon wieder anders aussehen. Rechtsprechung dazu? Fehlanzeige! Die Bestrebung, das Widerrufsrecht zu Fall zu bringen, könnte aber an einem anderen Grund scheitern.

Verflixt und zugeklebt

Im Zweifel scheitert die Frage, ob das Widerrufsrecht wirklich so einfach ausgeschlossen werden kann, wie es viele Online-Shops derzeit machen, an einem anderen Punkt: Um die Maske muss eine „Versiegelung“ angebracht worden sein, die der Verbraucher dann geöffnet hat. In den meisten Fällen werden die Masken lediglich mit einer Cellophanhülle versehen. Eine solche Cellophanhülle oder Folie lediglich mit einem Klebestreifen versehen, stellt jedoch kein Siegel dar, wie es das Gesetz meint. Auf den Ausschluss des Widerrufsrechts kann man sich also nur dann berufen, wenn die Maske mit mehr als nur einer Folie verpackt ist, und wenn auf der Versiegelung ein Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts angebracht wäre (z.B. „Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entfernten Siegel“).

Man wird hier zustimmen müssen: Nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Ausschluss des Widerrufsrechts möglich sein. Dies dürfte am besten gewährleistet sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird. Entscheidend ist letztendlich aber das Gesetz und die Anwendung auf den Einzelfall. Ist die Maske tatsächlich konkret zu Gesundheits- und Hygienezwecken verkauft worden statt nur als modisches Accessoire? Wurde sie tatsächlich in einer versiegelten Verpackung geliefert und befand sich ein entsprechender Hinweis über das Erlöschen des Widerrufsrechts darauf? Mit Hinblick auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung könnte das von den Gerichten aber noch umgekehrt werden. Vor Augen halten muss man sich stets auch das generelle Widerrufsrecht, das zunächst auch bei Masken besteht. Nur, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann es zum Erlöschen gebracht werden. Hierfür muss jedoch wie so oft der Händler Sorge tragen und dies auch im Streitfall nachweisen bzw. die Richter davon überzeugen können.

Vorsicht vor übermotivierten Warnhinweisen

Wie dieser Artikel zeigt, ist die Rechtslage keineswegs eindeutig und auf den Standardfall anwendbar. Von Bitten oder Warnungen, wie es viele Online-Shops machen (s.o.), ist dringend abzuraten. Durfte man das Widerrufsrecht legal zum Erlöschen bringen, dann bedarf es hierfür keiner Banner oder Warnhinweise im Shop, sondern es genügt die allgemeine Widerrufsbelehrung. Andersrum wär ein übermotivierter Warnhinweis ohne Rechtsgrundlage ein Abmahngrund, denn dadurch könnten Verbraucher gehemmt werden, ihre gesetzlichen Rechte auszuüben. 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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