Erschöpfung der Markenrechte?
Normalerweise tritt beim rechtmäßigen Erwerb von Markenprodukten die sogenannte Erschöpfung ein. Das bedeutet, dass der Markeninhaber nicht das Recht hat, einem Dritten – also beispielsweise einem Händler oder einer Privatperson – die Benutzung der Marke zu untersagen, wenn das betreffende Produkt rechtmäßig auf den Markt gebracht wurde. Der Erschöpfungsgrundsatz ermöglicht beispielsweise den Weiterverkauf von Merchandise-Ware, die von einem lizenzierten Großhändler erworben wurde. Im privaten Rahmen sorgt dieser Erschöpfungsgrundsatz auch dafür, dass man mit dem Produkt machen darf, was man möchte. So ist es kein Problem, auf ein Mickey-Mouse-Shirt den Namen des Enkelkindes zu sticken um dieses dann zu Weihnachten zu verschenken. Im gewerblichen Umfang sieht das aber schon ganz anders aus. Hier greift nämlich der Absatz 2 des Erschöpfungsparagraphen 24 Markengesetz: Dieser sagt aus, dass der Markeninhaber den Weitervertrieb seiner Waren verbieten darf, wenn diese verändert oder verschlechtert wurden.
Fazit: Keine Veredelung von Lizenzware
Im Ergebnis muss die Frage also mit einem Nein beantwortet werden: Wer Lizenzware erwirbt und diese veredelt, um sie weiterzuverkaufen, muss damit rechnen, teure Post vom Markeninhaber zu erhalten. Wie bereits bei der Verwendung von Lizenzstoffen wird bei der Veredlung also eine Lizenz benötigt.
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