Wir wurden gefragt

Trotz Schließung Umsatz: Wann stehen Gastronomen Corona-Hilfen zu?

Veröffentlicht: 02.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.12.2020
Frau hält Schild für Lieferungen

Besonders die Gastronomen sind die Verlierer der Coronakrise. Die wochenlangen Schließungen im Frühjahr werden aktuell vom nächsten Lockdown fortgesetzt. Auch die geplante Lockerung um die Weihnachtszeit stößt auf Kritik. Während in der ersten Welle der Coronapandemie Not noch erfinderisch machte und viele Gastronomen auf einen Lieferservice auswichen, hat der Staat im Winter die finanziellen Unterstützungen eingeschränkt. Wir wurden deshalb gefragt, ob man als Gastronom noch Anspruch auf eine staatliche Unterstützung hat, auch wenn man trotz Schließung noch Einnahmen hat, beispielsweise über einen Lieferservice, einen Hofladen oder einen Online-Shop.

Zuschüsse über die Novemberhilfe: Wer ist antragsberechtigt?

Die Bundesregierung unterstützt alle Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen und aller Branchen antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 betroffen ist. Gastronomiebetriebe, die aufgrund des von Bund und Ländern erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, sind also antragsberechtigt. Sie gelten als direkt betroffen und gelangen hier zum Antrag.

Das Bundesfinanzministerium schreibt, dass im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) Unternehmen und Soloselbständige dann antragsberechtigt sind, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn sich ihr Umsatz im Jahr 2019 in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind (beispielsweise Restaurants oder Bars), zuordnen lässt. Eine Imbissbude, die ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle verdient, ist beispielsweise von der Schließung nicht betroffen, da diese weiterhin geöffnet werden darf. Damit ist sie nicht antragsberechtigt.

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Der Zuschuss, den Gastronomen über die sog. Novemberhilfe erhalten können, beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Maßgeblich sind also nur die Inhouse-Umsätze aus dem gleichen Monat des Vorjahres. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Ein Feinkosthändler mit angeschlossenem Cafébetrieb gilt als Gastronomiebetrieb im Sinne des Gaststättengesetzes. In diesem Fall sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Weitere Einkünfte schließen Zuschüsse nicht generell aus

Viele Gastronomen sind jedoch aufgrund der diffusen Informationslage nicht richtig aufgeklärt und daher unsicher, ob sie noch antragsberechtigt sind, wenn sie Einkünfte aus anderen Tätigkeitsfeldern erzielen. Dies ist jedoch unbegründet. Wenn im November trotz der Schließung Einnahmen erzielt werden (z. B. durch eine Lieferung oder Abholung), werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Rechenbeispiel: 

  • Ein Restaurant hatte im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 8.000 Euro durch Verzehr im Restaurant (Inhouse) und 2.000 Euro durch seinen Lieferdienst (Außerhaus). 
  • Der Gastronom erhält 6.000 Euro (also 75 Prozent der Inhouse erzielten 8000 Euro im November 2019). 
  • Das Restaurant kann im November 2020 25 Prozent des Gesamtumsatzes aus dem November 2019 (also 25 Prozent von 10.000 Euro: 2.500 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Zuschüsse erfolgt.

Plus: Die Dezemberhilfe

Mit der Dezemberhilfe werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Der Zuschuss wird ebenfalls in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen.

Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen können.

Plan B: Überbrückungshilfe II

Für alle, für die die Novemberhilfe nicht offen steht, gibt es derzeit Zuschüsse über die Überbrückungshilfe II, die grundsätzlich auch Gastronomen erhalten können. Zu beachten ist jedoch, dass die Überbrückungshilfe II auf die Novemberhilfe angerechnet wird. Außerdem gibt es hohe Antragsbedingungen.

Einen Überblick über alle Zuschüsse haben wir bereits hier gemacht.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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