
14 Tage oder mehr sind beim Widerrufsrecht Standard für fast alle Bestellungen im Online-Handel. Nicht jeder Händler kann oder will eine Zahlungsart anbieten, die den Kunden erst bei oder nach Lieferung zur Zahlung verpflichtet (z. B. Rechnungskauf). Paypal und andere Zahlungsarten sind daher gängig und beliebt. Kaum ein Verbraucher will aber für etwas bezahlen, dass er gar nicht behalten möchte oder gar nicht mehr im Besitz hat.
Im Anschluss an einen Widerruf werden die beiderseits ausgetauschten Leistungen, also Ware und Kaufpreis, wieder zurückgewährt, d.h. der Kaufpreis muss zurückerstattet und die Ware zurückgesendet werde. Wie schnell müssen Online-Händler das Geld aber erstatten, wurden wir gefragt.
Rückerstattung binnen 14 Tagen
Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, gibt es für den Händler keinen Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten. Wenigstens dies hat der Gesetzgeber gesehen und für die Rückzahlung eine eigene Frist vorgesehen: Die Kaufpreiserstattung (samt der Standard-Hinsendekosten) hat durch den Verkäufer unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab der Widerrufserklärung zu erfolgen.
Eine Widerrufserklärung setzt im Übrigen eine tatsächliche Erklärung voraus. Der Kunde müsste also, um die Frist in Gang zu setzen, beim Händler den Widerruf erklären, z.B. per Mail. Erst dann laufen die 14 Tage Rückzahlungsfrist. Der Händler kann hingegen nicht erraten, was ein kommentarlos zurückgesendetes Paket bedeuten soll. In der Praxis hat dies jedoch, auch wenn es das Gesetz gut gemeint hat, kaum Relevanz, denn immer noch werden Pakete standardmäßig kommentarlos retourniert.
Zahlungsmittel bei Erstattung
Bei der Durchführung der Rückzahlung bestehen übrigens noch weitere Besonderheiten: Der Unternehmer muss die Rückzahlung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vornehmen, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde. Ist eine Zahlung über Paypal eingegangen, so ist sie auch über Paypal zurückzuerstatten.
Ohne Versandnachweis besteht Zurückbehaltungsrecht
Meist werden die 14 Tage reichen, aber vielleicht kam es auch bei einigen Händler in der Weihnachtszeit zu Verzögerungen und die Ware hängt irgendwo. Viele Online-Händler werden nun einwenden, dass die Rückzahlung unsicher sei, wenn sie die Ware noch nicht erhalten haben. Hier hat der Gesetzgeber jedoch Vorkehrungen getroffen und dem Verkäufer ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Der Unternehmer darf die Rückzahlung nach einem Widerruf so lange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Paket abgesandt hat (z.B. durch Einlieferungsbeleg). Stellt der Händler selbst ein Retourenlabel zur Verfügung und ist hierüber die Sendungsverfolgung möglich, darf man die Rückzahlung natürlich nicht künstlich in die Länge ziehen. Voraussetzung ist natürlich ebenfalls eine echte Widerrufserklärung, wenn man als Händler auf diese bestehen möchte.
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Kommentare
Gibt es Ausnahmen? Können Kund:innen die Erstattung auf ein anderes Zahlungsmittel einfordern? Wie lautet der rechtliche Hintergrund dazu?
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Hallo Frau Walter,
nach § 357 Absatz 3 BGB muss der Unternehmer immer das gleiche Zahlungsmittel für die Erstattung nehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
Grundsätzlich können sich Käufer und Verkäufer natürlich auf ein abweichendes Zahlungsmittel einigen. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
welche Rechte habe ich als Verkäufer in folgenden Fällen, die in letzter Zeit immer häufiger bei uns auftreten?
Käufer braucht eine Spray-Dose. Er kauft zwei Dosen + Versand.
Er eröffnet eine Rückgabefall: "Artikel nicht wie beschrieben".
Daraufhin behält eBay das Geld ein und fordert den Verkäufer auf, einen Retoureschein zur Verfügung zu stellen.
Käufer schickt zurück:
1 völlig leere Dose
1 Dose mit 90-95% Inhalt
Rückgabefall kann nur mit Rückzahlung der vollständiger Kaufsumme an den Käufer geschlossen werden.
Vorteil für Käufer: hat seine gewünschte Ware erhalten und keinen Cent dafür bezahlt.
Nachteil für Verkäufer:
Kosten Hinversand
Kosten Rückversand
Kosten für 2 Dosen, da die zweite Dose ja nun auch unverkäuflich ist.
Arbeitszeit
EBay kann nicht prüfen, ob der Grund "nicht wie beschrieben" tatsächlich vorliegt.
EBay kann auch nicht prüfen, was der Käufer tatsächlich zurück schickt.
So ist es doch gleichzusetzen mit "Aussage gegen Aussage".
Darf eBay rechtlich gesehen, den Kaufpreis vom Verkäufer ohne Prüfung (was ja nicht möglich ist) an den Käufer in vollem Umfang zurück überweisen?
Muss eBay eine Alternative zur Schließung solcher Fälle anbieten?
Diese Masche scheint sich bei den Käufern rumzusprechen.
Wir müssen auf Grund der hohen eBay-Gebühren von ca. 17% bei diesen klein-preisigen Produkten (die ja netto von eBay auch auf die USt und den Versand berechnet werden) viele Dosen verkaufen, damit wir die Kosten der Rückgaben wieder erwirtschaftet haben.
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Antwort der Redaktion
Hallo Sergej,
das ist ja wirklich dreist.
Also erst mal grundsätzlich: Die Entscheidung von Ebay ist für dich nicht bindend. Nur weil Ebay etwas entscheidet, bedeutet dass nicht, dass es sich damit für dich erledigt haben muss. Wenn du den Verdacht hast, dass der Kunde dich hinter Licht führt, kannst du dem Käufer ganz normal eine Mahnung schicken. Erst kürzlich hab es einen spannenden Fall dazu. Da ging es zwar um Amazon; das Urteil lässt sich aber auch auf Ebay oder Paypal übertragen: https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/aktuelle-urteile/132944-a-z-garantie-fuer-verkaeufer-nicht-bindend
Mit besten Grüßen
die Redaktion
In beiden Fälle hat Amazon den Kunden das Geld erstattet. Wir haben selbstverständl ich in beiden Fälle Einspruch eingelegt. Amazon hat dies aber nicht interessiert.
Hier wird Betrügern Tür und Tor geöffnet, alles zum Wohle der Kunden. Amazon wird dann von den Kunden als kundenfreundlic h gelobt und gefeiert. Es ist leicht "kundenfreundlic h" zu sein, wenn man das Geld der Lieferanten verschenkt.
Bei Amazon reicht die bloße Behauptung Ware zurückgesendet zu haben und schon wir einem das Geld erstattet.
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Antwort der Redaktion
Hallo Dieter,
das ist natürlich ärgerlich. Aber immer daran denken: Egal, wie Amazon entscheidet, du darfst als Händler trotzdem noch Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, sprich: Die Zahlung des Kaufpreises fordern.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Umgekehrt reicht aber für den Kunden der Versandnachweis ? Ist der Kunde nicht genauso verantwortlich, bis das Paket beim Händler zugestellt wurde?
Wir hatten Rücksendungen, die einfach nur in Packpapier zurück geschickt wurden, diese und andere schlecht verpackte Pakete kamen dann erst nach Wochen an - von DHL nachverpackt.
Auch haben Kunden Bestellungen verwechselt und an falsche Händler zurück geschickt.
In all diesen Fällen muss der Händler den Retouren 'nachlaufen'? Oder ist das nicht auch die Aufgabe des Paketversenders , hier des Kunden?
Wenn der Händler aber erstattet, bevor die Ware wirklich da ist, kommt man an das Geld wohl kaum wieder heran.
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Antwort der Redaktion
Hallo Stephan,
der Online-Händler haftet beim Widerrufsrecht auch für den Rückweg. Geht das Paket verloren, hat der Kunde dennoch Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Daher muss er lediglich nachweisen, dass er es weg geschickt hat.
Kommt die Ware zu Schaden, weil der Kunde diese nicht ausreichend verpackt hat, muss natürlich der Kunde für den Schaden aufkommen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Wir erstatten generell erst wenn die Ware eingetroffen ist und von uns geprüft wurde.
Bei ebay hat man mit der neune Zahlungsabwickl ung eh keine Chance mehr. Das Geld wird einbehalten oder erstattet.
So erstatten wir immer erst, wenn die von uns gesendete Ware auch wieder eingetroffen ist.
Eine Erstattung, allein auf Grund des Einlieferungsna chweises halte ich für unsicher. Denn der Einliefernachwe is bedeutet nicht, dass die Originalware auch wieder zurück kommt.
Denn es kam bei uns schon mehrmals vor, dass ein Käufer z.B. nach eröffneter eBay-Rückgabe zwar ein Paket zurück gesendet hat (wobei z.T. auch die Paketnummer bei eBay angegeben wurde), sich jedoch im Paket nur völlig verbrauchte Ware, anderer Müll oder auch Produkte anderer Verkäufer befand.
Zudem war es in den Fällen, bei denen eine Paketnummer angegeben war, immer schwierig, den eBay-Fall NICHT mit Rückzahlung zu schließen. Mit der neuen eBay-Zahlungsab wicklung ist es unmöglich!
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