Wunsch nach klaren Regelungen

CBD im Online-Handel: Eine Behörde macht einem StartUp das Leben schwer 

Veröffentlicht: 14.01.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.07.2022
Verschiedene Glasflaschen mit CBD-Öl

Der Verkauf von Cannabis-Produkten boomt seit Jahren aus den unterschiedlichsten Gründen. Während in Teilen der USA, Polen und den Niederlanden der Kauf von berauschenden Produkten legalisiert ist, tut sich Deutschland schwer und gestattet den Verkauf von Hanf-Erzeugnissen nur in einem ganz engen Rahmen. Obwohl die Gesetzeslage recht eindeutig ist, scheint sich eine Behörde etwas schwer zu tun und macht einem StartUp gerade das Leben schwer. 

Die Rechtslage in Deutschland 

Cannabis ist insbesondere für zwei Inhaltsstoffe bekannt: CBD und THC. Während THC eine berauschende Wirkung hat, wird CBD unter anderem eine beruhigende und schmerzlindernde Wirkung zugeschrieben. Da CBD selbst keinen Rausch auslöst, wird es auch nicht als Betäubungsmittel eingestuft. Dies hat zuletzt auch der EuGH (Urteil zu Fall C-663/18 vom 19. November 2020) bestätigt: „[...] denn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD kann nicht als Suchtstoff angesehen werden“, heißt es in dem Urteil mit der Folge, dass CBD im Rahmen des freien Warenverkehrs innerhalb der EU beispielsweise als Lebensmittel vertrieben werden darf. 

Da THC und CBD so unterschiedliche Wirkungen haben können, gibt es auch unterschiedliche Züchtungen der Pflanzen, aus denen dann verschiedene Produkte hergestellt werden. Mal werden Pflanzen mit einem hohen THC-Gehalt angeboten; mal geht es einzig und allein um die beruhigende Wirkung des CBD. 

In Deutschland gilt für Cannabis-Produkte prinzipiell ein Vertriebsverbot mit Ausnahmen. So dürfen Produkte vertrieben werden, wenn 

  • der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt, 
  • das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel bzw. als Kosmetikartikel angeboten wird,
  • kein Heilversprechen abgegeben wird und 
  • der Käufer mindestens 18 Jahre alt ist. 

Wird CBD aus Nutz- oder Industriehanf gewonnen, so sind diese Voraussetzungen gegeben, denn diese Art Hanf zeichnet sich gerade durch seine nicht-berauschende Wirkung aus. 

Der Verkauf von Cannabis-Produkten als Rauschmittel ist hingegen verboten. Lediglich beim Einsatz in der Medizin können auch Produkte mit einem höheren THC-Gehalt verschrieben werden, wenn eben genau diese Wirkung zu Therapiezwecken benötigt wird. 

Lebensmittelamt droht mit 2.500 Euro Strafe 

Das junge StartUp PaNiKa vertreibt unter der Marke Optarise CBD-Öle, für deren Herstellung nach eigenen Angaben ausschließlich Nutzhanf verwendet wird. Die drei Gründer konsumieren selbst CBD und sind gut in der Szene vernetzt. 

Das Unternehmen selbst steckt allerdings noch in den Kinderschuhen und wird daher aus den heimischen vier Wänden heraus betrieben. Ein eigenes Gehalt konnten sich die Gründer zum Ende des letzten Jahres noch nicht auszahlen. Umso schockierender war der Brief des Lebensmittelamtes, der dem StartUp persönlich durch zwei Beamte zugestellt wurde. In dem uns vorliegenden Schreiben verbietet die Behörde den Vertrieb der Produkte mit sofortiger Wirkung und droht eine Strafe von 2.500 Euro bei einer Zuwiderhandlung an. Die Behörde begründete ihr Einschreiten damit, dass das für die CBD-Produkte verwendete Nutzhanfextrakt nicht in der Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel aufgeführt sei und daher auch nicht verwendet werden dürfe. So weit erst mal nichts Ungewöhnliches. Dass Händler Probleme bekommen, wenn sie Bezeichnungen verwenden, die nicht in Vorschriften aufgeführt wird, kommt häufiger vor.

Bemerkenswert ist allerdings, dass die Behörde den Bescheid damit begründet, dass Hanfprpdukte ausschließlich als medizinische Produkte verkauft werden dürfen. Medizinische Produkte sind natürlich an ganz andere Voraussetzungen geknüpft als Lebensmittel oder Kosmetika.

Diese Interpretation geht natürlich an der gesetzlichen Grundlage vorbei: Nicht-berauschender Nutzhanf darf sehr wohl auf dem „freien Markt“ vertrieben werden. 

Verwirrung beim StartUp 

„Das hat uns natürlich gewundert, da wir uns immer an alle Richtlinien gehalten haben“, fasst Nick Seissler, einer der drei CEOs des StartUps für OnlinehändlerNews die Reaktion auf die behördliche Anordnung zusammen. 

Für die drei Gründer war das Schreiben potenziell existenzbedrohend: „Zusätzlich hat man als junges StartUp dann auch Existenzängste, weil man nunmal nicht so viele Rücklagen gebildet hat, um das Unternehmen über einen längeren Zeitraum am Laufen zu halten. Da solch eine Situation neu für uns war, mussten wir uns erstmal ein paar Stunden sammeln und haben dann darüber beraten, wie wir diese Situation mit den Ämtern schnellstmöglich lösen können.“ 

Dank eines Anwalts ist es PaNiKa allerdings gelungen, den Verkauf der Produkte wieder aufnehmen zu können. Nichtsdestotrotz bleibt ein fader Beigeschmack. 

Nick Seissler erklärte, dass die Regelungen teilweise extrem unübersichtlich seien und man schnell den Überblick verliere. Eine unübersichtliche Gesetzeslage kann in der Konsequenz dazu beitragen, dass es zum Streit mit Behörden, aber auch mit Konkurrenten kommt. Daher wünschen sich die drei für die Zukunft „klare Regelungen, nach denen man sich richten kann.“ ​Klare Spielregeln würden auch dazu beitragen, die schwarzen Schafe vom Markt zu verdrängen und so den Ruf von CBD-Produkten auf lange Sicht verbessern.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Yildiz Yildirim 2021-11-24 19:28
Guten Tag Frau May
wie heute in den Medien zu lesen war, wird vermutlich
der Cannabis Verkauf legalisiert. Wie können wir uns
jetzt so aufstellen das wir die Möglichkeit/Liz enz bekommen hier mit dabei zu sein?
Mit freundlichen Grüßen
PGH Freizeitbetrieb e GmbH
Yildiz
[Anm. d. Red.: Ihre Telefonnummer haben wir entfernt]
___________________
Antwort der Redaktion:

Lieber Herr Yildirim,

derzeit ist noch nicht bekannt, welche Bedingungen ein lizenziertes Geschäft erfüllen muss und wer überhaupt verkaufen darf. Mehr Infos hier: onlinehaendler-news.de/.../...
Auch im heute veröffentlichte n Koalitionsvertr ag gibt es nicht mehr Infos dazu, wer am Ende Cannabis verkaufen darf.

Beste Grüße
die Redaktion
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