Corona-Krise

Urlaub während der Pandemie – Wann gibt es Geld zurück?

Veröffentlicht: 22.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 23.07.2021
Maske und Reisepass mit Flugticket liegen auf Koffer

Für viele sollte es der langersehnte Sommerurlaub werden, auf den sie so lange gewartet hatten. Nachdem im letzten Jahr schon viele Leute auf ihren Jahresurlaub verzichten mussten, hatten viele für 2021 Reisepläne. Doch auch in diesem Jahr kann die Corona-Pandemie schnell einen Strich durch die Reisepläne machen. 

Wann kommt die Reiserücktrittsversicherung zum Einsatz?

Mit einer Reiserücktrittsversicherung sehen sich viele auf der sicheren Seite. Doch die Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man die Reise aus einem persönlichen Grund nicht antreten kann, bei einer schweren Erkrankung beispielsweise. Bei einer Covid-19-Erkrankung wäre das der Fall, außer die Versicherung schließt den Pandemiefall explizit aus. Wenn die reisende Person jedoch lediglich Sorgen und Ängste hat, sich anzustecken, ist das kein Grund bei dem die Reiserücktrittsversicherung greift. Je nach Vertrag kommt die Reiserücktrittsversicherung auch nicht auf, wenn es im Zielland mittlerweile ein Einreiseverbot gibt. 

In der Pandemie-Situation haben viele Versicherer ihre Leistung angepasst und so werden in einigen Fällen auch pandemiebedingte Gründe mitversichert. Hier lohnt es sich genau in die Verträge der Versicherung zu schauen. 

Wann bekommt man vom Reiseveranstalter sein Geld zurück?

Wenn touristische Übernachtungen in Deutschland auf Grund einer zu hohen Inzidenz verboten werden und das Hotel die Übernachtung nicht mehr anbieten darf, muss der Gast nicht zahlen, denn der Hotelbetreiber kann ihm keine Leistung anbieten. 

Pauschalreisen können immer storniert werden, allerdings müssen Reisende in vielen Fällen eine hohe Stornogebühr zahlen. Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Veranstalter keine Stornogebühr verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes gilt als ein starkes Indiz für einen solchen Fall. Viele Urteile, wann das bei der aktuellen Corona-Situation der Fall ist, gibt es noch nicht. Das Landgericht Rostock entschied in einem Fall ( LG Rostock – Az.: 1 O 211/20) einer Kreuzfahrtreise, dass es sich bei der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Risiken und Umständen um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und der Reiseveranstalter das Geld zurückzahlen muss. Das Ehepaar hatte für den Zeitraum Februar 2020 eine Kreuzfahrt im ostasiatischen Raum gebucht. 

Ein Verpflichtung zu Schadensersatzzahlung wegen entgangener Freude der Reise, wenn der Veranstalter die Reise wegen der Corona-Pandemie absagt, gibt es allerdings nicht, wie das Amtsgericht Rostock entschied (AG Rostock - Az.: 47 C 59/20). 

Auch wenn der Reiseveranstalter selber die Reise absagen muss, muss er dem Kunden das Geld zurückzahlen.

Mit einem Gutschein muss sich der der Kunde nicht zufrieden geben, wenn er Recht darauf hat, sein Geld zurück zu bekommen.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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