Wir wurden gefragt

Welche Rechte haben Händler bei mangelhafter Ware?

Veröffentlicht: 30.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Händler schütteln sich die Hände

Mangelhafte Ware ist nicht nur ärgerlich, in manchen Fällen ist es auch gefährlich. So wurden im Juli FFP2-Masken des Herstellers „Univent Medical” zurückgerufen, da sie keinen ausreichenden Schutz gegen das Coronavirus bieten. 

Wenn der Kunde mangelhafte Ware vom Verkäufer geliefert bekommt, hat er Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Doch welche Rechte hat man als Händler, wenn die Ware vom Hersteller fehlerhaft geliefert wurde?

Gewährleistungsrecht zwischen Unternehmern

Auch als Unternehmer hat man gegen den Lieferanten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB. Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, kann der Händler Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern kann die Gewährleistungspflicht in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistungspflicht unter Unternehmern kann nur durch individuelle Abrede erfolgen, allerdings nicht durch AGB. 

Wer als Unternehmer auch Kaufmann im Sinne von § 1 HGB ist, muss die Produkte nach § 377 HGB nach Ankunft auf Mängel überprüfen. Wenn sich dabei ein Mangel zeigt, muss er dies unverzüglich dem Verkäufer bzw. Lieferanten  mitteilen. Wenn er dies nicht tut, gilt die Ware als genehmigt und er verliert den Anspruch auf Gewährleistung. 

Hat der Händler eine große Stückzahl von Ware geliefert bekommen, reicht eine stichprobenartige Untersuchung der Ware aus. 

Bei einem Mangel, der durch Überprüfung der Ware gar nicht zu erkennen war, ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Der Mangel muss allerdings unverzüglich, nachdem er erkannt wurde, angezeigt werden. 

Regress Anspruch gegenüber dem Hersteller

Doch was ist, wenn die Ware bereits an den Kunden verkauft wurde, und erst dann der Mangel, der vom Lieferanten oder Hersteller verursacht wurde, sichtbar wird?

Der Käufer kann bei mangelhafter Ware Gewährleistungsansprüche gegenüber demjenigen, der ihm die Ware verkauft hat, geltend machen. Wenn der Händler für den Mangel allerdings nicht verantwortlich ist, sondern er die Ware wiederum bereits mangelhaft von seinem Lieferanten erhalten hat, soll er nicht auf den Kosten der Mangelbeseitigung sitzen bleiben. Für diesen Fall hat das BGB in § 445a geregelt, dass der Verkäufer einen Regress-Anspruch gegenüber dem Lieferanten hat. Die Aufwendungen, die der Verkäufer hatte, weil sein Kunde einen Gewährleistungsanspruch nach § 439 Abs. 2 oder 3 BGB geltend macht, kann der Händler dann von seinem Lieferanten zurückfordern. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass der Mangel bereits vorhanden war, als der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten erhalten hat. Ist der Verkäufer selbst für den Mangel verantwortlich, zum Beispiel durch fehlerhafte Lagerung, haftet nur er selbst. 

Ein Beispiel: Ein Kunde kauft beim Händler eine defekte Waschmaschine mit Einbau. Nach kurzer Zeit stellt sich raus, dass die Maschine kaputt ist. Der Händler muss Mitarbeiter schicken, die die kaputte Maschine ausbauen und eine neue Maschine einbauen. Dabei entstehen ihm nicht nur die Kosten für die neue Maschine, sondern auch die Transportkosten und die Arbeitskosten. Wenn der Mangel der Maschine bereits vorlag, als der Händler diese beim Lieferanten oder Hersteller gekauft hat, kann er von diesem nach § 445a BGB nun die Kosten, die ihm entstanden sind, zurückverlangen. 

Wer haftet bei gesundheitlichen Schäden auf der Seite des Kunden?

Wenn der Kunde durch ein mangelhaftes Produkt einen immateriellen Schaden erleidet, wie eine Schädigung an seiner Gesundheit, greift das Produkthaftungsgesetz. Hieraus ergeben sich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller, auch wenn der Kunde selbst mit diesem gar keinen Vertrag geschlossen hat. Der Hersteller haftet für Schäden, die durch sein Produkt entstanden sind auch dann, wenn ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.