Elektrogesetz

Informationspflicht: Hersteller von Elektrogeräten müssen Link austauschen

Veröffentlicht: 12.08.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.08.2021
Elektromüll in Abfallbehälter

Seit Ende 2020 müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten über nationale Zielvorgaben beim Recycling informieren, also über die Rücknahmequoten von Altgeräten. So sieht es § 18 Abs. 2 Satz 3 ElektroG vor. Praktisch: Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht jährlich die entsprechenden Zahlen. Umsetzbar ist die Pflicht daher, indem auf diese Veröffentlichung verlinkt wird. Dieser Link hat sich allerdings durch eine Umgestaltung der Website des Bundesministeriums geändert. In der Folge sollten Hersteller die Verlinkung nun anpassen. 

Geänderter Link – So geht es weiter

Die Informationspflicht wird zumeist durch den (klickbaren) Link im Impressum oder einer eigenständigen Schaltfläche erfüllt. Da der bisher genutzte Link nicht mehr zu den entsprechenden Statistiken des Bundesministeriums für Umwelt führt, wird mit diesem Link auch die Informationspflicht nicht mehr erfüllt. 

Betroffene Hersteller sollten den Link nun austauschen. Ein Hinweis mit dem aktuellen Link kann wie folgt lauten: 

„Informationspflichten gem. § 18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/

Elektrogesetz: Wer gilt als Hersteller?

Die Informationspflicht gilt nicht explizit für Händler, sondern für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder „Händler“ aus dem Schneider ist. Händler können nämlich gleichzeitig auch als Hersteller gelten. 

Als Hersteller gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode gewerbsmäßig

  • Geräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und in Deutschland anbietet,
  • Geräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbietet,
  • Geräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des „eigentlichen“ Herstellers auf dem Gerät erscheint,
  • erstmals Geräte auf dem deutschen Markt anbietet, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland stammen,
  • Geräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und dabei aber außerhalb Deutschlands niedergelassen ist, oder
  • Geräte vorsätzlich oder fahrlässig zum Verkauf anbietet, wenn diese von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern stammen.

Für weitere Informationen empfehlen wir das Händlerbund-Hinweisblatt zum Handel mit Elektro- und Elektronikaltgeräten.

Über den Autor

Melvin Louis Dreyer
Melvin Louis Dreyer Experte für: IT- und Verbraucherrecht

Melvin ist seit Mitte 2018 Teil des juristischen Redaktionsteams. Er hat schon während seines Rechtswissenschaft-Studiums leidenschaftlich gerne Beiträge verfasst und Fachwissen vermittelt. Jetzt berichtet er als Redakteur regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen in der Welt des E-Commerce und verwirklicht damit nebenbei auch noch seine Interessen an Gesellschaft und Wirtschaft. 

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