Öle, Kaugummi und mehr mit Cannabidiol

Rechtslage: Wie entspannt ist der Verkauf von CBD als Lebensmittel?

Veröffentlicht: 16.03.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.07.2022
Verschiedene Produkte mit Cannabis

Hype, Megatrend, Wundermittel: CBD. Diese Abkürzung taucht mittlerweile auf vielen Produkten auf und wird lobend beworben. Laut einer Befragung der Stiftung Warentest Ende 2020 verwenden etwa 12 Prozent der Deutschen mehr oder weniger regelmäßig CBD-Produkte. Der weltweite Umsatz mit CBD-Produkten in den kommenden Jahren wird auf sage und schreibe 60 Milliarden Dollar geschätzt. Es handelt sich dabei um Cannabidiol, eine chemische Verbindung, die in der Cannabispflanze vorkommt. Mit dem psychoaktiven THC hat sie grundsätzlich nichts zu tun. Ihr nachgesagt werden aber vielerlei andere Wirkungen – CBD soll etwa entspannend oder angstlösend wirken, auch eine entzündungshemmende Wirkung wird dem Stoff manchmal unterstellt. 

CBD-Produkte wiederum gibt es in allen möglichen Erscheinungsformen: Verbreitet sind CBD-Öle, Tees und Kaugummi, aber auch Mundspray oder Pflegecremes werden unter Hinweis auf den Bestandteil CBD angeboten. Selbst für die Anwendung bei Haustieren gibt es mittlerweile etliche Produkte, und das auch nicht nur im Online-Handel, sondern auch in stationären Geschäften wie gar Drogerien. Arzneimittel mit dem Wirkstoff existieren ebenfalls, für die Anwendung bei Multipler Sklerose. 

Wie aber steht es um die Rechtslage? Ist der Besitz von Cannabis nicht strafbar? Darf CBD als Lebensmittel angeboten werden? Den Fragen sind wir nachgegangen und konnten feststellen: Einfach ist anders. Und auch risikolos ist der Handel nicht. 

Lebensmittel? Betäubungsmittel? CBD alias Cannabidiol im Dschungel des Rechts 

Dass für Lebensmittel wie Brot und Käse nicht die gleichen Vorschriften gelten wie für Baustoffe, liegt quasi auf der Hand. Nimmt man ein CBD-Produkt für den oralen Konsum, fragt sich aber, ob es sich überhaupt um ein Lebensmittel handelt, und falls ja, was das für solche Produkte bedeutet. 

Lebensmittel sind laut der Lebensmittel-Basisverordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in (teilweise) verarbeitetem oder auch nicht verarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Arzneimittel, Betäubungsmittel oder auch Kosmetik etwa sind davon jedoch ausgenommen, hier würden dann jeweils eigene Vorschriften gelten und nicht jene für Lebensmittel. Dabei kann ein Produkt bereits durch seine Bewerbung in eine andere Kategorie fallen. So ist das beispielsweise bei den Präsentationsarzneimitteln, bei denen bereits die Produktpräsentation mit der Zweckbestimmung als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten ausschlaggebend für ihre Einordnung ist. 

Cannabis ist doch verboten! CBD also auch?

Bei CBD als einem Bestandteil der Cannabispflanze stellt sich aber besonders die Frage, ob es sich nicht gar um ein Betäubungsmittel handelt. Eine EU-rechtliche Definition als solche gibt es hier nicht, allerdings sind nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen (mit Ausnahme von Samen) verboten. Ende 2020 setzte sich der EuGH damit auseinander und stellte fest, dass CBD aus der Cannabispflanze grundsätzlich kein Suchtstoff im Sinne des Übereinkommens sei, da es zum Zeitpunkt des Urteils nach wissenschaftlichem Stand nicht psychoaktiv wirke oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). Damit könne ein Vermarktungsverbot von CBD grundsätzlich gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Ein Freifahrtsschein ist das jedoch nicht, da es unter dem Ziel des Gesundheitsschutzes durch nationale Regelungen grundsätzlich dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern es dazu denn geeignet ist, also die Gesundheit überhaupt durch ein solches Verbot geschützt werden kann.

In Deutschland hängt die Rechtslage vom Betäubungsmittelgesetz ab. Ob ein Stoff als Betäubungsmittel gilt, dafür ist nicht dessen konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit entscheidend, sondern die Tatsache, ob der Stoff in den entsprechenden Anlagen des Gesetzes verzeichnet ist. Hier wird es nun etwas komplex, und die Rechtslage kann als uneindeutig bezeichnet werden. CBD selbst taucht dort nicht auf, sodass synthetisch hergestelltes CBD nicht dem Betäubungsmittelrecht unterfallen dürfte. Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) hingegen wird in Anlage I gelistet und stellt damit ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel dar. Zumindest grundsätzlich, da es einige Ausnahmen gibt – etwa für Medizinalcannabis, Samen (solange der Zweck nicht das unerlaubte Anbauen ist) und Nutzhanf. 

Ein Produkt aus Hanfsamen ist demnach betäubungsmittelrechtlich weniger problematisch – Hanfsamenöl oder Hanfsamen-Schokolade können in vielen Supermärkten erworben werden, auch wenn das für sich genommen nicht bedeutet, dass das auch zulässig ist. CBD jedenfalls wird jedoch nicht ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt. Handelt es sich beim Produkt etwa um Pflanzenteile und geht es nicht um einen medizinischen Zweck, müssten die Voraussetzungen an eine Ausnahme für Nutzhanf erfüllt sein. Hierbei muss es sich entweder um eine EU-zertifizierte Sorte handeln, oder aber der Gehalt darf einen THC-Wert von 0,2 Prozent nicht übersteigen und der Verkehr darf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. 

Fall „Hanfbar“ – Alles anders durch BGH-Urteil?

Wo sich wohl noch feststellen lässt, ob es sich um eine zertifizierte Sorte handelt oder wie hoch der THC-Wert ist, bereiten die weiteren Voraussetzungen die größeren Probleme – nämlich ob der Verkehr mit dem jeweiligen Stoff einem gewerblichen (oder wissenschaftlichen) Zweck dient, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt. Hier liegt der Knackpunkt nun wiederum beim „gewerblichen Zweck“. Die zuweilen widersprüchliche Rechtsprechung ging hier davon aus, dass dieser Zweck bei jedem Teilnehmer des „Verkehrsvorgangs“ vorliegen müsse, also auch beim Endnutzer. Der Konsum aber ist kein gewerblicher Zweck. Verkauf an und Erwerb durch Konsumenten entsprechender Produkte wäre demnach nicht zu rechtfertigen und strafbar, da der Endkunde mit dem Konsum einen nicht gewerblichen Zweck verfolgt.

2021 entschied der BGH im Fall „Hanfbar“ (Urteil v. 24.03.2021, Az. 6 StR 240/20) anders als viele Gerichte zuvor und vertrat eine weniger enge Auslegung, nach welcher der „gewerbliche Zweck“ beim Endabnehmer nicht vorliegen müsse. Nur, weil also am Ende ein Verbraucher steht, der gerne Hanftee trinkt, ist die Verkehrsfähigkeit aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht gleich gescheitert. Auch hier gilt jedoch wieder: Das ist kein Freifahrtsschein, denn der Missbrauch zu Rauschzwecken müsste dennoch ausgeschlossen sein. Handelt es sich nun um ein unverarbeitetes Produkt aus der Cannabispflanze, zum Beispiel „Tabakersatz“, Duftkissen oder Tee, kann der Missbrauch zu Rauschzwecken nach Ansicht des BfArM nicht ausgeschlossen werden und eine Abgabe an Endverbraucher wäre rechtswidrig, der Besitz strafbar. Auch der BGH entschied im Fall der Hanfbar ähnlich – ein Rausch könne zwar nicht durch den Konsum als Tee entstehen, sei aber möglich, wenn man aus dem Tee z.B. Brownies backen würde. Bei Produkten, die stark verarbeitet sind, dürfte ein Rausch hingegen einfacher ausgeschlossen werden können, da die Zusammensetzung kontrolllierbarer ist. 

Lebensmittel: Hanfsamenöl erlaubt, aber CBD-Öl auch?

Wenn es um CBD-Produkte als Lebensmittel geht, müssen weitere Vorgaben berücksichtigt werden. Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist dabei grundsätzlich Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden. Vorab: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt mit, dass ihm keine Fallgestaltung bekannt sei, wonach CBD in Lebensmitteln verkehrsfähig wäre. Lebensmittel müssen sicher sein, als weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Hier ist der THC-Gehalt relevant und darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

Nun ist es so, dass grundsätzlich nicht jedes Lebensmittel einer Zulassung bedarf, bevor es in Verkehr gebracht wird. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme, die im Hinblick auf CBD-Produkte eine Hürde darstellt: „Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden“, heißt es in der Novel-Food-Verordnung. Für „neuartige“ Lebensmittel gelten also besondere Anforderungen. Für Händler bzw. Hersteller von CBD-Lebensmitteln ist das äußerst relevant, denn die Beweislast, dass es sich gerade um kein neuartiges Lebensmittel handelt, liegt beim Lebensmittelunternehmer. 

Neu ist ein Lebensmittel grundsätzlich dann, wenn es vor dem 15.05.1997 in den Mitgliedstaaten der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr genutzt wurde und in eine der in der Verordnung genannten Kategorien fällt – etwa „Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden“. Wie sieht es da im Hinblick auf CBD aus? 

Die Novel-Food-Verordnung und ein Rezept aus dem 15. Jahrundert

In der bisherigen Rechtsprechung wurden dazu immer wieder diverse Beweismittel vorgebracht, die sich mit Hanf als Lebensmittel beschäftigten, darunter Gutachten und selbst ewig alte Rezepte – wie das des Italieners Bartolommeo Platina in seinem Kochbuch aus dem Jahr 1475 n.Chr. Überzeugt haben diese bislang nicht. Aber wieso, wenn es doch offenbar Nachweise für die Verwendung von Hanf in Lebensmitteln vor dem Stichtag gibt? Meist herangezogen wird in der Entscheidungsfindung vor Gericht der Novel Food-Katalog. Dieser wird von einer Arbeitsgruppe der EU-Kommission herausgegeben und liefert Indizien, rechtsverbindlich ist er jedoch nicht.

Cannabis Sativa L. ist hier eingetragen mit einem grünen Haken – bedeutet: kein neuartiges Lebensmittel. Dabei bezieht sich der Eintrag insbesondere auf Samen, den Anbau und Grenzwerte und weist darauf hin, dass nationale Regeln abweichen können. Sieht erst einmal gut aus, Salatöl aus Hanfsamen wäre demnach kein Novel Food und es müsste nicht erst eine Zulassung durch den Lebensmittelunternehmer stattfinden. Dennoch: Bisher überzeugte der Katalog die Rechtsprechung regelmäßig, das bei CBD-Produkten wie CBD-Öl anders zu sehen. Der Grund: Es handele sich dabei um ein anderes Lebensmittel als etwa bloßes Hanfsamenöl. Entscheidend für die Frage seien alle Merkmale des (fertigen) Lebensmitteln und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs. Nicht entscheidend sei hingegen die Verwendung von Zutaten des Lebensmittels oder ein nennenswerter Verzehr der Pflanze selbst oder von Produkten, in denen die Pflanze enthalten ist. Dass also Hanfsamenöl schon lange zum Verzehr verwendet wird, darin liegt keine Aussage darüber, dass das auch für ein CBD-Extrakt oder -Öl gilt. Dabei handelt es sich zwar häufig auch um Hanfsamenöl, CBD wird allerdings zugesetzt – sodass es einer gesonderten Zulassung bedürfe.

Entsprechend wird auch im Novel-Food-Katalog angegeben, dass im Hinblick auf CBD (hier auch synthetisches) für Extrakte und Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugefügt werden, der Novel-Food-Status gilt, also zunächst eine Zulassung nötig wäre. Hersteller entsprechender Produkte hingegen vertreten mitunter andere Auffassungen, nach denen auch Extrakte kein Novel Food darstellen würden. Nach den behördlichen und gerichtlichen Auffassungen sind CBD-Lebensmittel zur Zeit nicht zugelassen und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Einige Zulassungsverfahren für konkrete Produkte laufen jedoch. 

Als ob es nicht kompliziert genug wäre: Die Werbung für CBD-Lebensmittel

Wenn Lebensmittelprodukte mit zugesetztem CBD als Novel Food gelten und erst noch eine Zulassung benötigen, könnte man natürlich auf die Idee kommen, einfaches Hanfsamenöl als CBD-Öl zu bewerben und die Novel-Food-Verordnung so zu umgehen. Netter Gedanke, allerdings lauert hier eine andere Gefahr, die gut verdeutlicht, wie viele Rechtsgebiete beim Vertrieb eine Rolle spielen: Das Wettbewerbsrecht gibt vor, dass irreführende geschäftliche Handlungen unlauter sind und vielfach auch abgemahnt werden können. Irreführend könnte es insofern durchaus sein, CBD-Öl anzubieten, das gar nicht gesondert mit CBD versetzt bzw. angereichert wurde, sondern am Ende womöglich den gleichen Gehalt hat wie ein handelsübliches Hanfsamenöl – mit dem Unterschied, dass sich der Verbraucher wahrscheinlich mehr darunter vorstellt. Übrigens ist auch die Aussage THC-frei durchaus riskant, wenn dieses Prädikat nicht zutrifft. 

Generell dürfte man es mit der Vermarktung von CBD-Lebensmittelprodukten jedoch nicht leicht haben, insbesondere, wenn man die Eigenschaften bewerben möchte, die CBD so zugeschrieben werden. Bei den Aspekten Gesundheit und Wohlbefinden kann die Werbung ein Produkt zum Präsentationsarzneimittel machen – mit entsprechenden regulatorischen Konsequenzen. Auch das Irreführungsverbot nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist zu berücksichtigen und gestaltet sich hier kompliziert, da für CBD bisher kaum wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, was die Nutzung als Lebensmittel anbelangt. Gesundheitsbezogene Angaben – davon können Händler von Nahrungsergänzungsmitteln oft sicher Bände sprechen – sind ohnehin mit Vorsicht zu genießen. Auch lässt die Health-Claims-Verordnung im Hinblick auf CBD praktisch keine Möglichkeiten. Anders liegt es, je nach Produkt, aber bei nährwertbezogenen Angaben: Aussagen wie „hoher Ballaststoffgehalt“, „natürliche Proteinquelle“ oder „reich an Omega-3-Fettsäuren“ sind möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Meist ist dafür weniger das CBD selbst, sondern vielmehr das Trägermaterial ausschlaggebend. 

Wer gegen derartige Vorschriften verstößt, der hat es unter Umständen nicht nur mit mürrischen Kunden zu tun, sondern auch mit Abmahnungen oder gar behördlichen Maßnahmen. Abgesehen davon, dass CBD als Lebensmittel ja bereits eine äußerst problematische Geschichte ist. 

Ab in den „Graubereich“?: CBD muss ja kein Lebensmittel sein

Angeboten werden trotz der ganzen Schwierigkeiten und Unsicherheiten dennoch viele verschiedene CBD-Produkte. Wie kommt das? Zunächst gilt: Nur weil etwas passiert, muss es nicht legal sein. Gleichzeitig muss etwas nicht illegal sein, nur weil die Rechtslage bisher unklar ist. Davon ab könnten Schwierigkeiten im Bereich des Lebensmittelrechts ja auch dadurch irrelevant werden, dass es sich nicht um ein Lebensmittel handelt. 

Aroma – Eigentlich gehts doch um den Geschmack!

Wer eine Packung CBD-Öl sieht, wird mitunter auf den Hinweis stoßen, dass es sich dabei um ein Aroma bzw. Aromaextrakt handelt bzw. handeln soll. Eine aromatisierende (Geruch/Geschmack verleihende oder verändernde) Wirkung muss dabei der mit der konkreten Verwendung des Erzeugnisses hauptsächlich verfolgte Zweck sein. Der „Vorteil“ aus rechtlicher Sicht: Aromen unterfallen nicht der Novel-Food-Verordnung. Entsprechende Zulassungsprobleme könnten sich also womöglich in Luft auflösen. Auch hier ist die praktische Lage jedoch nicht unproblematisch, wie ein Urteil des VG Berlin zeigt. Es sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Zusatz von CBD für ein Hanfaroma nötig sei, noch dass es überhaupt für den vornehmlichen Zweck der Aromatisierung eingesetzt werde. 

Es könnte ja auch Kosmetik sein?

Aber es kann auch eine völlig andere Richtung sein: Kosmetik. Zuletzt tauchen nicht nur immer wieder neue Cremes auf, denen Hanf oder CBD zugesetzt sein soll. Auch hier gestaltet sich die Rechtslage anders als bei Lebensmitteln. Die Kosmetikverordnung stellt hinsichtlich verbotener Stoffe direkt auf das Einheitsübereinkommen der UN ab – wie oben bereits gezeigt, hat der EuGH hierzu geurteilt, dass CBD wohl nicht bei den verbotenen Stoffen zu verorten sei. Seitdem ist anzunehmen, dass CBD in Kosmetik, gleich ob pflanzlich oder synthetisch, erlaubt sein dürfte. 

CBD-Cremes sind jedoch nicht das einzige Beispiel: In manchen Drogerien findet man auch CBD-Kaugummi. Was das nun mit Kosmetik zu tun hat, mag man sich auf den ersten Blick fragen. Denn grundsätzlich dient Kosmetik der äußeren Anwendung – Mittel zum Einnehmen sind in der Regel keine Kosmetik, und gefühlsmäßig würde Kaugummi wohl eher in den Bereich der Lebensmittel fallen. Aber es gibt einen Grenzbereich bei Kosmetik: Die Anwendung in der Mundhöhle – man denke nur an Zahnpflegekaugummi. Ob das auch für ein CBD-Kaugummi ein gangbarer Weg ist, dazu wird sich die Rechtsprechung noch äußern müssen. Möchte man diesen Weg nutzen, empfiehlt sich aber sicherlich eine fachkundige Beratung.

Fazit: Verkauf von CBD mit Hürden

Zusammengefasst ist die betäubungsmittelrechtliche Situation zu CBD- bzw. Cannabisprodukten komplex und nicht unbedingt unproblematisch. Neben dem tatsächlichen THC-Gehalt kommt es auf weitere Voraussetzungen an, insbesondere muss nach der bisherigen Rechtsprechung der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein, auch für den Fall, dass das Produkt nicht gemäß seiner Bestimmung eingesetzt wird. Ein CBD-Produkt kann also ein Betäubungsmittel sein, muss es aber nicht. Wer CBD-Produkte vertreiben will, sollte sich zur betäubungsmittelrechtlichen Situation insofern vielleicht sicherheitshalber beraten lassen. Das gilt auch in den produktspezifischen Bereichen, also etwa dem Lebensmittelrecht und bei der Werbung. Auch hier stellen sich einige Hürden und Unwägbarkeiten, mit denen man sich befassen sollte, wenn man entsprechende Produkte herstellen oder vertreiben will. Je nach Produkt ist die behördliche Auffassung der Rechtslage außerdem klar: Diverse Produkte sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Kommentare  

#2 Ingo 2022-10-14 12:34
Unhaltbare Zustände für 2022 mitten in Europa :(

(Unsere Redaktion hat den Link entfernt)
Zitieren
#1 O.Tisch 2022-03-17 16:08
Paypal sperrt sogar sein Konto, wenn man Kosmetik mit CBD (also den Begriff "CBD" enthalten) verkauft, selbst wenn der THC-Gehalt deutlich unter den gesetzlichen Vorgaben liegt und damit das Produkt zugelassen ist. Letztendlich müssen die Hersteller ja Ihre Kosmetika auch registrieren und prüfen lassen, oder?

Da könnte der Händlerbund ruhig mal tätig werden und Paypal mal aufklären!!!
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.