Kann eine Abmahnung per E-Mail versendet werden?

Veröffentlicht: 08.11.2022
imgAktualisierung: 08.11.2022
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.11.2022
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Laptop hat E-Mail erhalten
© one photo / Shutterstock.com
Die Verwendung von Google Fonts hat für eine regelrecht Abmahnwelle gesorgt. Manche haben die Abmahnung lediglich per E-Mail erhalten. Ist das rechtens?


Mit dem unzulässigen Verwenden von Google Fonts haben Abmahner einen neuen Grund gefunden, sehr schnell sehr viele Abmahnungen auszusprechen. Mitunter machen sich die Betroffenen nicht die Mühe, einen Brief oder ein Fax zu verschicken, sondern machen ihre Forderung direkt per E-Mail geltend. Aber kann eine Abmahnung einfach via E-Mail verschickt werden?

Wettbewerbsrecht stellt Anforderungen

Ein Großteil der Abmahnungen, die Online-Händler erhalten, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, welche Anforderungen eine Abmahnung haben muss, und welche Angaben in der Abmahnung vorhanden sein müssen. Wichtig ist, dass sich aus der Abmahnung ergibt, wer die abmahnende Person ist, welche Rechtsverletzung begangen wurde und ob ein Aufwendungsersatz gefordert wird und falls ja, wie hoch dieser ausfällt. 

Ein Formerfordernis ist hier allerdings nicht geregelt. 

Datenschutzrechtliche Abmahnungen

Bei den Abmahnungen, die wegen der Nutzung von Google Fonts versendet werden, handelt es sich allerdings in der Regel nicht um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern um datenschutzrechtliche Abmahnungen oder Schadensersatzaufforderungen. Doch auch bei Abmahnungen, die nicht von einem Wettbewerber, sondern von einer Privatperson ausgehen, bedarf es keiner gesonderten Formerfordernis. Das bedeutet, dass eine Abmahnung nicht zwangsläufig per Post erfolgen muss. Streng genommen würde sogar lediglich ein Anruf reichen, oder eine persönliche Aufforderung. 

In der Praxis sind klassische Schreiben aber am verbreitetsten. Denn wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten bezüglich der Abmahnung kommen sollte, wird es andernfalls häufig schwer nachzuweisen sein, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Denn die abmahnende Person muss nachweisen können, dass sie die Abmahnung auch ausgesprochen hat. Ohne ein Schriftstück könnte das relativ schwierig werden. 

Vorsicht ist auch geboten, wenn Abmahnungen per E-Mail versendet werden. Denn erst in diesem Jahr gab es eine Entscheidung des OLG Hamm, dass eine Abmahnung, die im E-Mail Anhang versendet wird, erst dann als zugegangen gilt, wenn dieser Anhang auch tatsächlich geöffnet wird. Hier begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass Anhänge in E-Mails von fremden Empfängern ein erhöhtes Virenrisiko tragen und so vom Empfänger nicht verlangt werden kann, den Anhang zu öffnen. Online-Händler sollten allerdings beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Daraus ergibt sich nicht, dass nun jede Abmahnung, die als E-Mail im Anhang versendet wird, einfach ignoriert werden kann. 

Wer eine Abmahnung per E-Mail erhält, kann also nicht erleichtert aufatmen. Denn diese Abmahnung ist leider in der Regel ebenso wirksam wie eine Abmahnung, die per Brief verschickt wird. 

Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expert/in für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Veröffentlicht: 08.11.2022
img Letzte Aktualisierung: 08.11.2022
Lesezeit: ca. 2 Min.
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