Urteil des EuGH erwartet

Preisangabe: Flaschenpfand gehört daneben – oder nicht?

Veröffentlicht: 30.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.11.2022
Flaschen in Getränkekasten

Pfand gehört daneben – das ist nicht nur ein Slogan, der dafür wirbt, Pfandflaschen aus sozialen Gesichtspunkten nicht in öffentliche Abfallbehälter zu werfen, sondern auch das Prinzip, das sich im deutschen Recht zur Preisauszeichnung findet. Pfandbeträge werden hierzulande nämlich nicht in den anzugebenden Gesamtpreis einbezogen. Ob das so richtig ist, darüber wird reichlich kontrovers diskutiert, könnte das maßgebliche EU-Recht doch ein anderes Ergebnis erfordern. 

Im kommenden Jahr 2023 wird dem aber voraussichtlich ein Ende gesetzt: Dann entscheidet der Europäische Gerichtshof, ob der deutsche Gesetzgeber mit der entsprechenden Regelung in der Preisangabenverordnung Grenzen überschritten hat oder nicht. 

OLG Schleswig: Deutsche Regelung zum Flaschenpfand ist europarechtswidrig aber gültig

Der Fall, welcher der kommenden Entscheidung zugrunde liegt, dreht sich um die alte Fassung der Vorgabe. „Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden“, hieß es da zuletzt. Kurzum: Flaschenpfand wird neben dem Produktpreis angegeben und nicht in den Gesamtbetrag einbezogen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Grundprinzip, dass der grundsätzlich anzugebende Endpreis neben der Mehrwertsteuer auch sonstige Preisbestandteile umfasst.

Das mit der Entscheidung befasste OLG Schleswig war nun der Auffassung: Die Ausnahmevorschrift ist europarechtswidrig – aber trotz dessen gültig. Den Händler, der sich an die deutsche Vorschrift gehalten hatte, so wie es wohl nahezu alle Händler in Deutschland machen, verurteilte es insofern nicht zur Unterlassung. Mit dieser Schussrichtung steht es nicht alleine da, auch andere Gerichte hielten die Vorschrift bisher für nicht vom Europarecht gedeckt. Im Fall vor dem OLG Schleswig wurde die Revision zugelassen und auch eingelegt, sodass der Fall beim BGH landete, der wiederum den EuGH anrief.

Preisangabenverordnung vs. Europäischer Gerichtshof

Seit Ende Mai 2020 gibt es die Vorschrift in der Preisangabenverordnung so nicht mehr. Im Zuge der Anpassungen durch die Omnibusrichtlinie nahm der deutsche Gesetzgeber auch hier Änderungen vor. Der neue § 7 PAngV regelt jetzt: „Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben“. Man hat noch klarer gemacht, was auch zuvor schon so im Gesetz stand, aber inhaltlich eigentlich keine Änderungen vorgenommen. Im Gegensatz zu den Gerichten sieht der deutsche Gesetzgeber nämlich gar keine europarechtlichen Vorschriften gegeben, die ihm einen Rahmen für die Frage nach Ob und Wie der Kennzeichnung der Pfandhöhe gegenüber Verbrauchern vorgeben. Das lässt zumindest die Begründung des Referentenentwurfs zur entsprechenden Änderung der Preisangabenverordnung durchblicken.

Wie hier die Lage nun ist, darüber lässt sich mit der Verkündung der Entscheidung des EuGH voraussichtlich ein klareres Bild zeichnen. Kommt es dicke und wird die deutsche Vorschrift den europäischen Anforderungen nicht gerecht, könnte das einen erheblichen Aufwand für allerhand Händler zur Folge haben, die ihre Preisangaben online wie offline anpassen müssten. 

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