Facebooks Umgehungsversuch in den AGB
Facebook versuchte seit dem diese Regel zu umgehen, in dem es die personalisierte Werbung zum Teil seines Dienstes erklärte. So wollte der Konzern erreichen, dass eine Datenspeicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur personalisierten Werbung ohne explizite Einwilligung erfolgen kann. Dafür schrieb Facebook in seine Nutzungsbestimmungen:
„Wir helfen dir, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die dich möglicherweise interessieren: Wir zeigen dir personalisierte Werbeanzeigen, Angebote und sonstige gesponserte oder kommerzielle Inhalte, um dir dabei zu helfen, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken“
Gegen diese Bestimmung versucht die von Max Schrems gegründete europäische Datenschutzorganisation Noyb seit über vier Jahren vorzugehen. Bereits im Mai 2018 legten diese Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde DPC ein. Da der Facebook-Konzern Meta seinen europäischen Sitz in Irland hat, ist diese zunächst zuständig. Meta sah sein Verhalten wenig überraschend als zulässig an, es war sogar der Ansicht, es schulde seinen Nutzern die personalisierte Werbung, da es in den Nutzungsbedingungen als Leistung angegeben wird.
EDSA überstimmt irische Behörde
Die irische Datenschutzbehörde stimmte dieser Argumentation zunächst zu. Noyb kritisierte, dass es wohl zahlreiche Treffen zwischen Meta und der Datenschutzbehörde gab, an denen Noyb als Beschwerdeführer nicht teilnehmen durfte. DPC soll Facebook erlaubt haben, die Umgehung zu nutzen und später sogar versucht haben, die europäischen Leitlinien zu beeinflussen, so Noyb in seiner Pressemitteilung.
Jetzt hat der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Entscheidung die DPC überstimmt und das Verhalten von Meta als nicht DSGVO-konform eingestuft. Das bedeutet, dass Facebook den Nutzern eine Möglichkeit zur Verfügung stellen muss, den Dienst zu nutzen, ohne dass personalisierte Werbung erscheint, es sei denn, der Nutzer hat explizit zugestimmt.
Der EDSA hat die DPC nun dazu aufgefordert, Metas Regeln für rechtswidrig zu erklären und eine Strafe zu verhängen. Gegen diesen Bescheid kann der Konzern allerdings noch vor Gericht ziehen, was das Verfahren erneut in die Länge ziehen würde.
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