Bundesnetzagentur

Unlautere Telefonwerbung: Viele Beschwerden und hohe Bußgelder im Jahr 2022

Veröffentlicht: 16.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.01.2023
Nahaufnahme eines Telefons

Insgesamt 64.704 schriftliche Beschwerden hat die Bundesnetzagentur 2022 wegen unerlaubten Werbeanrufen erhalten. Das teilte die Behörde gerade in einer Pressemitteilung mit. Gegenüber dem Vorjahr sei das zwar ein deutlicher Rückgang von knapp 19 Prozent, allerdings handele es sich immer noch um den zweithöchsten Wert, den die Bundesnetzagentur jemals verzeichnet hat. Gegen zahlreiche Unternehmen habe man Ermittlungsverfahren eingeleitet und im vergangenen Jahr so Bußgelder in einer Gesamthöhe von über einer Million Euro verhängt. 

Wichtig für werbetreibende Unternehmer sind dabei auch die Transparenzpflichten betreffend Telefonwerbung, die zum 1. Oktober 2021 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt worden sind. 

Häufiges Beschwerdethema: Unerlaubte Werbung für Energielieferungsverträge

„Es ist wichtig und erfreulich, dass die Beschwerdezahlen zurückgehen. Wir sind aber noch längst nicht da, wo wir hinwollen. Wir werden mit unserer Arbeit weiter alles dafür tun, um unerlaubte Telefonwerbung nachhaltig einzudämmen. Ein wichtiger Baustein hierfür ist die neue Transparenzpflicht für Werbeeinwilligungen. Wir haben im vergangenen Jahr wichtige Grundlagen dafür gelegt, dass die Unternehmen ihre Telefonwerbung transparent und verbraucherfreundlich aufstellen“, kommentiert Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. 

Die Themen der Beschwerden seien durchaus unterschiedlich gewesen, besonders oft aber ging es in den Beschwerden um Anrufe, mit denen unerlaubt für Energielieferungsverträge geworben wurde, häufig unter dem Deckmantel angeblicher Preisvergleiche. Die Angerufenen seien von den Callcentern in einer Vielzahl dazu aufgefordert worden, persönliche Daten wie die Zählernummer oder den aktuellen Zählerstand anzugeben, um einen angeblich günstigeren Energiebezug ausrechnen und zudem initiieren zu können. Um das Vertrauen der Betroffenen zu gewinnen, hätten sie sich dabei auch fälschlich als aktueller Energieversorger der Betroffenen ausgegeben.

Weiterhin besonders auffällig seien Werbung für Finanz- und Versicherungsprodukte gewesen, sowie aggressiv beworbene Zeitschriftenabonnements und Gewinnspiele. 

Werbeanrufe: Rufnummernunterdrückung ist nicht erlaubt

Zwar trage die Arbeit der Bundesnetzagentur Früchte, doch die Zahl der Beschwerden sei immer noch viel zu hoch, so Klaus Müller. „Wir werden uns daher weiterhin mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern einsetzen“. Gegen diverse Unternehmen habe die Bundesnetzagentur Ermittlungsverfahren eingeleitet, wobei die Ermittlungsschwerpunkte in neun Großverfahren mit je bis zu 3.000 Beschwerden gebündelt seien. Im Jahr 2022 seien Bußgelder mit einer Gesamthöhe von 1.151.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen verhängt worden. 

Für Unternehmen, die Telefonwerbung betreiben, können Gesetzesverstöße eine kostspielige Angelegenheit werden. So dürfen Verbraucher etwa nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung beworben werden, das gibt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Im Falle entsprechender unerlaubter Telefonwerbung kann das Bußgeld bis zu 300.000 Euro betragen. Genauso hoch kann ein Bußgeld bei Rufnummernunterdrückung ausfallen – diese und die Anzeige manipulierter Rufnummern ist nach den Vorgaben des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) bei werblichen Anrufen verboten, sowohl bei Anrufen bei Verbrauchern als auch bei anderen Betroffenen. 

Faire Verbraucherverträge: Unternehmen müssen Einwilligungen dokumentieren

Noch relativ frisch sind zudem einige Transparenzanforderungen bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern, die zum 1. Oktober 2021 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt worden sind. Die grundsätzlich bestehende Einwilligungspflicht für Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern wurde hier noch etwas präzisiert: Danach ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und ab der Erteilung sowie jeder Verwendung fünf Jahre aufzubewahren.

Zudem müssen die werbenden Unternehmen den Nachweis auf Verlangen der Bundesnetzagentur unverzüglich vorlegen – Verstöße, gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Grunde galten Pflichten zur Einwilligung und deren Dokumentation auch schon zuvor, die Änderungen bedeuten allerdings eine Beweiserleichterung für die Bundesnetzagentur und sorgen so wohl letztendlich für bessere Sanktionierungsmöglichkeiten. Um Unternehmen bei der Umsetzung behilflich zu sein, hat die Bundesnetzagentur dazu eine Auslegungshilfe zur Einwilligungsdokumentation veröffentlicht.

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