Disclaimer, Siegel & mehr

Mit diesen Hinweisen tun sich Online-Händler keinen Gefallen

Veröffentlicht: 27.07.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.07.2023
Sprechblase vor violettem Hintergrund

Online-Shops stecken nicht nur voller Angebote, sondern strotzen oft nur so vor Hinweisen und Belehrungen. Anlass dafür sind oft gesetzliche Vorgaben, ganz besonders beim Handel mit Verbrauchern. Dabei sind Informationen grundsätzlich sinnvoll, helfen sie doch dabei, Missverständnisse und unnötige Rückfragen zu vermeiden, den Kaufprozess angenehmer zu gestalten oder schlicht Risiken gleich aus dem Weg zu räumen. 

Doch manchmal ist es eher eine scheinbare Sicherheit, die ein Hinweistext vermittelt – womöglich hilft er tatsächlich gar nicht, oder schlimmer: Durch den Hinweis entstehen ganz eigene Risiken. 

Siegel zum Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz tangiert nahezu jeden Online-Händler durch den Gebrauch von Versandverpackungen. Vor allem die Pflichten der Systembeteiligung und der Registrierung für das Verpackungsregister LUCID sind verbreitet und bekannt, auch weil mit einer fehlenden Registrierung ein erhebliches Abmahnrisiko einhergeht. 

Teils mit dem Hintergedanken, dieses Risiko aus der Welt zu schaffen, teilweise aber auch aufgrund der positiven Wirkung auf Käufer in Sachen Nachhaltigkeit und Umweltschutz, setzen manche Händler Siegel ein, die die Einhaltung der Pflichten des Verpackungsgesetzes bewerben. Manche Händler halten dies gar selbst für eine Pflicht. 

Tatsache ist aber: Eine gesetzliche Bestimmung zur Verwendung solcher Siegel besteht im Verpackungsgesetz nicht. 

Zugleich kann die Benutzung solcher Siegel im Online-Shop rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen: Das Bewerben von gesetzlich bestehenden Pflichten als Besonderheit ist nämlich unlauter – das Stichwort lautet „Werben mit Selbstverständlichkeiten“.

Disclaimer – Keine Garantie für Richtigkeit von irgendwas 

Wo solche Siegel eher seltener auftauchen, sieht es mit Disclaimern ganz anders aus: Websitebetreiber zeichnen sich damit von allerlei Haftungen frei, übernehmen keine Garantien für die Richtigkeit und Aktualität von Annahmen, konstatieren ihre Urheberrechte oder binden abmahnwillige Webseitenbesucher an eine vorherige Kontaktaufnahme – sonst werden Anwaltsgebühren nämlich nicht erstattet, basta. 

Wer sich noch an den Titel des Artikels erinnert, dem schwant: Da könnte etwas im Busch sein. Und tatsächlich ist es so: Viele dieser klassischen Disclaimer haben für den Verwender erstmal keinen echten Vorteil, jedoch womöglich echte Nachteile. Das ist etwa mit Blick auf das Urheberrecht so: Hier legt das Gesetz fest, wem welche Rechte zustehen, selbst konstituieren muss man diese mit einem Disclaimer wie „Diese Seite unterliegt dem Urheberrecht.“ nicht. 

Gewissermaßen ähnlich ist die Lage, wenn ein Webseitenbetreiber von der Haftung für Links freizeichnen will. Hier gibt es ein häufig vorkommendes Muster, das auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1998 (Urteil v. 12.5.1998, Az. 312 O 85/98) Bezug nimmt. In diesem ging es tatsächlich um die Haftung für Inhalte fremder Seiten, auf die man verlinkt. Das Gericht gab auch mit, dass man einer Haftung gegebenenfalls entgehen könne, wenn man sich vom jeweiligen Inhalt ausdrücklich distanziert. Nur ist ein Disclaimer wie „Hiermit distanziere ich mich im Sinne des Urteils des LG Hamburgs ausdrücklich …“ eben keine ausdrückliche Distanzierung, sondern eine absolut pauschale – auch wenn das der Verwender des Disclaimers wohl gerne anders hätte. 

Wo so ein Disclaimer gegebenenfalls schlichtweg keine Wirkung hat, kann es aber auch ungünstiger laufen – nämlich wenn es sich um eine unzulässige Haftungsausschlussklausel handelt. Wenn etwa „keine Garantie“ für die Aktualität oder Vollständigkeit oder gar Richtigkeit des Inhalts einer Seite gegeben wird, auf der kostenpflichtige Produkte angeboten werden, dann könnte sich dieser Disclaimer auch auf das Angebot selbst beziehen – und abmahnbar sein (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12). 

FAQ – Ein Monat vs. 30 Tage

Einen meist serviceorientierten Hintergrund hingegen haben FAQs. Zu den verschiedensten Themen können Online-Händler hier weitere Informationen für die potenzielle Kundschaft liefern, und das ist für sich genommen auch erstmal nichts Schlechtes. Allzu häufig geht es dabei allerdings auch um Inhalte, die rechtliche Bezugspunkte haben, und hier lässt sich schnell etwas falsch machen. 

Ein Problem können schlichtweg inkorrekte Aussagen sein, etwa, dass die Rücksendung nur im Originalzustand möglich ist und sich auch alle Etiketten am Produkt finden müssen. Zumindest im Hinblick auf das Widerrufsrecht ist das problematisch, da irreführend. 

Ebenso problematisch kann die nett gemeinte Aussage sein, dass eine Gutschrift für zurückgesendete Ware unmittelbar nach Wareneingang erfolgt. Händler können im Bereich des Widerrufsrechts nämlich auch schon vor Eingang der Ware zur Rückzahlung verpflichtet sein. 

Ein Problem kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Antworten im FAQ Widersprüche erzeugen, insbesondere zu den verwendeten Rechtstexten. Steht hier „Rückgabegarantie 30 Tage“ und dort „Rückgabegarantie 20 Tage“, liegt der Widerspruch auf der Hand, samt Abmahngefahr wegen Irreführung. Online-Händler tun sich da einen Gefallen, behutsam und bewusst vorzugehen und in einer FAQ im Zweifel lieber auf den entsprechenden Rechtstext zu verweisen. Die Übersetzung dieser in eigene Worte kann letztlich eben tückisch sein. Ein häufig auftretendes Beispiel: Ein in den Rechtstexten eingeräumtes Rückgaberecht von 30 Tagen wird in den FAQ „übersetzt“ mit einem Monat. Nur ist das leider nicht das Gleiche. 

Kommentare  

#1 Peter 2023-07-28 08:16
Hallo,

eine Frage die zum Thema passt. Wann ist eine Information "nur" eine Information und keine Werbung? Wo wird da die Grenze gezogen zwischen Werbung und Information? Kommt es darauf an, wo die entsprechende Aussage steht (AGB, Artikelbeschreibung).

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Antwort der Redaktion

Hallo Peter,

mit dieser Frage haben wir uns schon einmal in einem älteren Beitrag beschäftigt: onlinehaendler-news.de/.../...

Wir nehmen dein Kommentar aber als Anlass, das Thema in den nächsten ein bis zwei Wochen noch einmal in einem aktuellen Beitrag neu aufzubereiten ;)

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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