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Black Friday: Darf für reduzierte Waren das Widerrufsrecht verkürzt werden?

Veröffentlicht: 21.11.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.11.2023
Black Friday Pakete

Kaum ein Shop kann oder will sich dem Marketingwirbel rund um den Black Friday entziehen. Rabatte, Rabatte, Rabatte scheint die Devise zu lauten. Zu viel des Guten, meinen einige Händlerinnen und Händler, dürfe man der Kundschaft aber auch nicht zugestehen. Darf man sich die günstigen Preise mit einem eingeschränkten Widerrufsrecht erkaufen oder das Widerrufsrecht am Black Friday komplett ausschließen?

Ist das Widerrufsrecht in Stein gemeißelt?

Wenn sie schon einen Rabatt erhalten oder ein Produkt zu einem günstigeren Preis, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Entscheidung wenigstens endgültig treffen, so die Meinung vieler Handelstreibenden. Das käme im Übrigen auch der Umwelt zugute, denn der Black Friday sorgt seit Jahren für Kritik. Der Black Friday gilt als Inbegriff für Konsum, Verschwendung und Wegwurfmentalität.

Nichtsdestotrotz hat der Kauf eines reduzierten Artikels am Black Friday keinen Einfluss auf das gesetzliche Widerrufsrecht. Reduzierte Produkte oder Angebotsware fallen nicht unter die zulässigen Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Daher müssen auch solche Produkte innerhalb der gewährten Widerrufsfrist zurückgenommen werden und der Kaufpreis erstattet werden. Das sind laut Gesetz mindestens 14 Tage. Je nach Shop kann das Widerrufsrecht sogar länger sein.

Eine Verkürzung dieses Widerrufsrecht auf wenige Tage oder das komplette Versagen des Widerrufsrechts ist nicht statthaft und würde die Rechte der Käuferinnen und Käufer in unzulässiger Weise einschränken – und somit eine Abmahnung provozieren.

Gleiches gilt übrigens auch für das Gewährleistungsrecht für am Black Friday gekaufte Artikel. Ist ein Artikel nicht mit einem konkreten Mangel im Shop deklariert und wird deshalb günstiger angeboten, muss der Shop für etwaige Schäden regulär einstehen, beispielsweise Produktionsfehler oder Lieferschäden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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