Wir wurden gefragt

Ist ein Doppel-Opt-In bei E-Mail-Marketing gesetzlich vorgeschrieben?

Veröffentlicht: 06.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.12.2023
Frau verschickt Mail per Smartphone

Neulich fragte jemand in einer Facebook-Gruppe, ob man das Doppel-Opt-In in dem betreffenden Shopsystem deaktivieren könne. Daraufhin gab es zahlreiche Kommentare, dass dies direkt zu einer Abmahnung führen würde, da das Doppel-Opt-In gesetzlich vorgeschrieben sei. Aber: Ist dem wirklich so?

Doppel-Opt-In: Darum geht es

Beim sogenannten Doppel-Opt-In gibt die Person, die einen Newsletter abonnieren will, ihre E-Mail-Adresse an und bestätigt mit einem Haken, dass sie den Newsletter erhalten will. Danach erhält sie an die E-Mail-Adresse zunächst eine Nachricht, in der sie die Anmeldung mittels Klick auf einen Bestätigungslink abschließen muss. Erst danach landet sie im Newsletterverteiler.

Das steht im Gesetz

Was sagt eigentlich das Gesetz zur Newsletteranmeldung? Dafür müssen wir einen Blick in das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werfen. Dort heißt es in § 7 UWG, dass Werbung per E-Mail nur mit der „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ zulässig ist. Von einem Doppel-Opt-In steht da nichts. 

Übersetzt heißt das, dass Unternehmen eine Check-Box zum Abhaken auf ihrer Seite integrieren müssen. Es muss klar sein, dass die Person mit dem Abhaken der Check-Box in den Erhalt von Werbe-E-Mails zustimmt. Die Check-Box darf nicht vorausgewählt sein. 

Ausnahmsweise dürfen im Rahmen der Bestandskundenwerbung auch E-Mails ohne Einwilligung versendet werden. Die Voraussetzungen dafür sind aber sehr streng.

Warum dann ein Doppel-Opt-In?

Gesetzlich gesehen ist das Doppel-Opt-In-Verfahren also nicht vorgeschrieben. Es ist aber dennoch sinnvoll, dieses Verfahren zu nutzen. Integriert man einen einfachen Opt-In, geht man das Risiko ein, dass Person A die Adresse von Person B aus Gründen einträgt. Person B würde dann direkt Werbung erhalten, ohne dieser zugestimmt zu haben. Die Voraussetzungen für eine unzumutbare Belästigung sind damit bereits gegeben. Person B könnte also zur Unterlassung auffordern und sogar Schadensersatz fordern. Für das Schreiben könnte Person B eine Kanzlei beauftragen und die Kosten dem Unternehmen in Rechnung stellen. 

Das Doppel-Opt-In soll genau so eine Situation verhindern. Es gibt den Unternehmen auch die Möglichkeit zu beweisen, dass tatsächlich eine Einwilligung durch die Person vorliegt, deren E-Mail-Adresse eingetragen wurde. Daher ist es auch wichtig, dass in der Bestätigungs-E-Mail keine Werbung enthalten ist. 

Und was ist mit der Abmahngefahr?

Die pauschale Aussage, dass jemanden eine Abmahnung droht, sobald man kein Doppel-Opt-In-Verfahren integriert hat, ist nicht korrekt. Mitbewerber:innen können jedenfalls nicht wettbewerbsrechtlich abmahnen. Es kann aber sein, dass mit einem einfachen Opt-In-Verfahren Personen E-Mail-Werbung erhalten, ohne dieser selbst zugestimmt zu haben. Diese Personen können dann gegen das Unternehmen, welches die Werbung versendet hat, vorgehen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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