Dreist oder berechtigt

Freiberuflerin möchte vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Veröffentlicht: 21.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.12.2023
Zwei Personen machen Yoga auf Matten
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es um folgenden Fall: Eine freiberufliche Yoga-Lehrerin bestellt bei einer Händlerin Trainingsmatten. Nach der Lieferung stellt sie fest, dass das Material nicht ganz ihren Vorstellungen entspricht. Sie wendet sich daraufhin an die Shop-Betreiberin und fragt, wie denn nun der Widerruf abläuft. Die Shop-Inhaberin versichert ihr zunächst, dass das Material dem entspricht, wie es in der Produktbeschreibung steht und weist sie außerdem darauf hin, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zusteht. Die Käuferin besteht aber auf dem Widerruf. Immerhin ist sie Freiberuflerin und keine Gewerbetreibende. Zu Recht?

Grundsatz: Widerrufsrecht nur bei rein privaten Käufen

Das Widerrufsrecht kommt aus dem Verbraucherschutzrecht und steht daher ausschließlich den Verbraucher:innen zu. Wer für sein Gewerbe ein Produkt bestellt, ist in diesem Sinne gerade nicht durch die Verbraucherrechte geschützt. Das gleiche gilt für Freiberufliche: Diese arbeiten gerade nicht als Privatpersonen. Der Umstand, dass sie den Titel Freiberufler tragen, tut dem keinen Abbruch: Freiberufler unterliegen zwar weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer –  fallen aber dennoch definitiv nicht unter die gesetzliche Verbraucherdefinition. In § 13 BGB heißt es: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ 

Fazit: Kein Widerrufsrecht für Freiberufler

Für den Fall fällt die Lösung daher recht einfach aus: Den Widerruf darf die Shop-Betreiberin zu Recht ablehnen. Ist die Kundin allerdings wirklich der Meinung, dass die Matten nicht der Beschreibung entsprechen, steht es ihr natürlich frei, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. So aber ist ihre Forderung dreist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Andreas 2023-12-22 17:11
Hallo

ich habe es oft mit Privatpersonen zu tun, die hohe Mengen für einen Verein kaufen, und vom Widerruf gebrauch machen.
Wie verhält sich da die Rechtslage ?

______________________

Antwort der Redaktion

Hallo Andreas,

bei Vereinen handelt es sich nicht um Privatpersonen. Im Einzelfall muss man aber schauen, ob die Käufe nicht dennoch privat sind, weil jemand beispielsweise etwas an einen Verein spendet. Wenn aber beispielsweise ein Vorstandsmitgli ed etwas für einen Verein kauft, wird man in der Regel von einem nicht privaten Kauf ausgehen können.

Mit den besten Grüßen
die Readktion
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