Arbeitsrecht

„Generalstreik“: 5 Antworten für Arbeitgebende

Veröffentlicht: 05.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.01.2024
Einer für alle, alle für einen

Das neue Jahr geht turbulent los. Am 8. Januar wird es wahrscheinlich bundesweit zu Massenstreiks kommen: Bauern und Spediteure haben bereits Blockaden angekündigt, auch bei der Deutschen Bahn könnte es zu Arbeitsniederlegungen kommen. Auch arbeitgebende Unternehmen fürchten sich nun, wie sie um den Montag herum mit der Situation klarkommen sollen. Die fünf häufigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht in Bezug auf den großangelegten Streik am 8. Januar klären wir nun nachfolgend.

Das Personal kommt wegen des „Generalstreiks“ am Montag nicht (rechtzeitig) zur Arbeit. Wie ist die Rechtslage?

Auch wenn das Arbeitsrecht sonst recht wohlgesinnt gegenüber den Mitarbeitenden ist, beim Wegerecht steht fest: Es ist die Pflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen, denn die Angestellten tragen das sogenannte Wegerisiko. Auch wenn sie im Falle eines „Generalstreiks“ nichts für den Umstand können, dass Bus und Bahn streiken oder Straßenblockaden errichtet werden. Dennoch dürfen Angestellte nicht zu spät kommen oder einfach zu Hause bleiben. Bei einer Verspätung oder einem Nichterscheinen ist das Unternehmen unverzüglich zu informieren.

Wer am Streiktag nicht arbeitet, bekommt auch keinen Lohn?

Genau. Wer sich verspätet oder wegen des „Generalstreiks“ gar nicht erscheint und seine Arbeitszeit nicht ableistet, bekommt die ausfallende Arbeitszeit vom Lohn abgezogen. Grund: In Deutschland gilt der allgemeine Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. In Fällen, in denen Angestellte also ohne triftigen Grund nicht zur Arbeit erscheinen (beispielsweise bei Krankheit, wo die Lohnfortzahlung gesetzlich garantiert ist), erhalten sie auch keine Vergütung. Individuell sollte jedoch immer eine praktikable Lösung gefunden werden, mit der beide Seiten leben können.

Haben Mitarbeitende ein Recht auf Homeoffice?

Es kommt darauf an. Es besteht kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Wer in den letzten Jahren jedoch seine Arbeitsverträge angepasst hat, hat das demzufolge vertraglich zugesichert und die Belegschaft kann sich darauf berufen. Auch den umgekehrten Fall gibt es, in dem das Unternehmen seine Angestellten an einem Streiktag ins Homeoffice zwingen will. Ist das nicht vereinbart, gibt es auch keine Pflicht für die Angestellten dem Folge zu leisten. Wer es dann nicht pünktlich schafft, bekommt jedoch auch kein Geld.

Nicht zuletzt muss man beim Thema Homeoffice auch beachten, dass die arbeitgebenden Unternehmen Fürsorgepflichten haben. So ist beim Arbeiten von zu Hause aus, auch wenn es nur eine Ausnahme ist, ein sicherer, gegebenenfalls vertraulicher und ergonomischer Arbeitsplatz zu gewähren.

Urlaub, Sonderurlaub oder Überstundenabbau? Sind das mögliche Alternativen?

Auf jeden Fall. Wer kann und will, darf seinem Personal kurzfristig Urlaub gewähren, wenn die Betroffenen nicht zur Arbeit erscheinen können und auch nicht aus dem Homeoffice arbeiten können oder wollen. Auch ein Sonderurlaubstag kommt infrage. Da das Wegerecht jedoch beim Personal liegt, muss man hier als Chef oder Chefin individuell entscheiden, ob man seinen Angestellten dieses Zugeständnis machen will. Ein Recht auf einen bezahlten Tag Sonderurlaub gibt es im Falles eines Streiks jedoch nicht. Individuell kann jedoch auch an eine Nachholung der Arbeitszeit beziehungsweise den Überstundenabbau gedacht werden – dann wiederum unter normaler Vergütung.

Wie kann ich die Auswirkungen des Streiks auf mein Unternehmen minimieren?

Besonders im Arbeitsrecht kommt es auf ein vertrauensvolles und gutes Miteinander an. Auf der einen Seite muss ein Unternehmen trotz Streik weiter laufen, aber auch das Personal hat mit dem Streik nichts zu tun und muss die Auswirkungen schlicht „nur ausbaden“. Beide Seiten sollten daher rechtzeitig kommunizieren, was möglich ist und wechselseitig erwartet wird und auf Augenhöhe miteinander kommunizieren, um eine wohlwollende Lösung zu finden.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

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Kommentare  

#5 Tjark Cöster 2024-01-08 14:07
Tja ... mit den Kunden, die wegen Staus und Blockaden auf ihre Ware warten dürfen wir uns dann beschäftigen. Aber wahrscheinlich gibt es dieses Jahr dann echt dicke Kartoffeln.
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#4 Die Redaktion 2024-01-08 10:28
Vielen Dank an die zahlreichen Kommentatoren und Kommentatorinnen.

Einige unserer Leserinnen und Leser stören sich an dem Begriff "Generalstreik" , welcher zum Zeitpunkt der Veröffentlichun g hier, sowie in den gängigen Medien lediglich als Synonym für "branchenübergr eifender Streik" oder "Massenstreik" benutzt wurde. Das mag sich aufgrund der öffentlichen Diskussion zwischenzeitlic h geändert haben. In dem Wording kommt in unserem Beitrag jedoch nach wie vor keinerlei politische Meinung zum Ausdruck. Daher haben wir den Begriff zwischenzeitlic h in Anführungszeich en gesetzt.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#3 Erich Mommer 2024-01-08 09:38
welcher Generalstreik? Was soll das?
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#2 Udo Wessiepe 2024-01-08 09:36
Nur mal so zur Info: Einen "Generalstreik" gibt es nicht, und ein solcher ist in Deutschland auch nicht erlaubt. Der Begriff wird von AfD und noch übleren Strömungen verwendet, um demokratische Institutionen zu delegitimieren.

In einem journalistische n Format sollte mit solchen Begrifflichkeit en etwas sorgfältiger umgegangen werden.
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#1 Jörg Kuhn 2024-01-08 08:49
Liebe Frau Bachmann,

es gibt keinen Generalstreik in Deutschland. Es handelt sich um Proteste, einzelner Branchen, weil diese, durch immer weitere Belastungen existenziell bedroht sind. Es geht nicht um Agrardiesel etc., es geht darum, dass man diesen und vielen anderen Unternehmen, mit immer mehr Abgaben und Bürokratie, jedwede Chance im globalen Wettbewerb nimmt.

Für die Landwirtschaft bedeutet dies das die großen Lebensmittelkon zerne künftig im Ausland kaufen.

Also bitte kommuniziert es als das was es ist und nicht als eine Straftat (Generalstreik) !
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