Immer wieder stehen besonders große Unternehmen in der Kritik, ihre Kunden mit überzogenen Gebühren (z.B. für Rücklastschriften) zu der ausstehenden Zahlung zu bewegen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nahm sich dessen an und legte die Grenzen für die Zahlung einer Rücklastschriftgebühr neu fest.
(Bildquelle Münzen: specnaz via Shutterstock)
Bestellt ein Kunde in einem Online-Shop und wählt die Zahlung per Lastschrift (auch Bankeinzug genannt) aus, belastet der Online-Händler das Bankkonto des Schuldners (also des Kunden) mit dem Gesamtpreis der Bestellung. Die mit dem Einzug der Forderung beauftragte Bank ist verpflichtet, die Lastschrift auszuführen, ohne die Rechtmäßigkeit der Lastschrift kontrollieren zu müssen. Der Bank kommt es lediglich auf ein gültiges Mandat an.
Eine Rücklastschrift (auch Lastschriftrückgabe genannt) muss erfolgen, wenn eine Lastschrift nicht ausgeführt werden kann. Der Grund für eine Rücklastschrift im Online-Handel wird meist die fehlende Deckung des Kontos sein. Es können aber auch andere Gründe vorliegen, die zu einer Rücklastschrift führen können, etwa die (bewusste oder unbewusste) Angabe falscher Kontodaten. Dem Konto des Schuldners wird der Betrag wieder gutgeschrieben und das Konto des Händlers wieder belastet.
Kommt es zu einer geplatzten Lastschrift, fallen dafür Kosten an. Ist eine mangelnde Deckung beim Kunden oder die Angabe einer falschen Kontoverbindung der Grund für die Rücklastschrift, muss der Schuldner die beim Gläubiger entstandenen Kosten als Schadensersatz zahlen.
Bei der Höhe ist der Gläubiger nicht völlig frei. Es darf keine pauschale Gebühr für die Rücklastschrift in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt werden, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten hinausgeht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12).
Seit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahren muss der Händler den Zahlenden bei Zahlung per Lastschrift rechtzeitig vor Fälligkeit über den Zeitpunkt der Kontobelastung informieren (sog. „Pre-Notification“, dt. Vorabinformation). So kann sich der Zahlende auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen.
Unterlässt der Zahlungsempfänger die Pre-Notification, trägt er jedoch den entstandenen Schaden z.B. etwaige hieraus resultierende Kosten einer Rücklastschrift aufgrund fehlender Deckung.
Kommentare
ich bin Kassenwart eines Kleingartenvere ines und bin für die Lasteinzüge zuständig. Jetzt habe ich mich bei einem Mieter
bei der Bankverbindung vertan. Deshalb kam es zu einer RLS, wie buche ich den jetzt die RLS Gebühr, die ja zu Lasten des Vereins gehen?
Am 13.11.20 mit Karte Kauf getätigt. Zum 16.11. sollte ein Umzugsservice/ Bankwechsel erfolgen. Dieser wurde von der alten Bank auch durchgeführt. Leider reichte der Händler die Lastschrift erst am 17. ein. Sie wurde somit nicht ausgeführt.
Meine Frage: Muss die Bank den Kunden darüber informieren und kann der Kunde nachfolgende Bearbeitungsgeb ühren ( Adressermittlun g für Inkassounterneh men) zurück verlangen? Das Konto hatte ausreichend Deckung und eine andere Zahlung vom 13.11. ging anstandslos am16. Noch durch.
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Auf welches Urteil könnte ich mich evtl. berufen.
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Hallo Hans,
deine Frage ist leider sehr speziell. Wir würden dir daher empfehlen, dich an die Verbraucherzent rale zu wenden.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
vielen Dank für Ihr Interesse. Für die Umsetzung der SEPA-Regelungen in die Praxis hat die Deutsche Kreditwirtschaf t ausführliche Regelwerke erlassen - unter anderem auch die Pflicht zur Vorabakündigung . Bei Verstößen gegen die Pflicht ergibt sich ein Schadensersatza nspruch aus den allgemeinen Vorschriften. Weitere Informationen zu der sogenannten "Pre-Notificati on" erhalten Sie hier: .../DK-SEPA_FAQ_Stand_11-2013_ final.pdf
Viele Grüße,
Die Redaktion
Danke und Grüße
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