SEPA-Diskriminierung

Shops müssen Lastschriften von EU-Konten akzeptieren

Veröffentlicht: 10.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2023
SEPA auf Geldscheinen und Münzen

Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2020 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften einzieht, Konten in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht grundlos ablehnen darf (wir berichteten). Das  Verbot ist in der SEPA-Verordnung festgehalten. Die Wettbewerbszentrale berichtete gerade, dass ein Ausschluss ausländischer Kunden in der Praxis trotzdem immer noch Thema ist.

LG Hamburg bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Ein Zeitschriftenanbieter bot Kunden die Zahlung per Lastschriftverfahren an. Ein Zeitschriftenvermittler, der für den Abschluss eines Abos eine Prämie erhielt, scheiterte hier allerdings an einem Problem: Nachdem er die IBAN seines in Spanien geführten Kontos angab, erschien eine Fehlermeldung wie diese: „Ungültige IBAN“. Der abgemahnte Anbieter der Abos teilte mit, dass es nicht möglich sei, die Buchung von einem ausländischen Bankkonto durchzuführen. Die Wettbewerbszentrale hat die Ansicht vertreten, dass hierin ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung vorliegt. Die ausgesprochene Abmahnung blieb erfolglos, sodass sich die Parteien vor Gericht wiederfanden.

Zwar stehe es dem Zahlungsempfänger frei, ob er Zahlungen eines Zahlers im Lastschriftverfahren akzeptiere. Lasse er diese Zahlungsweise allerdings zu, so dürfe er dem Zahler nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlungskonto zu führen ist, fasst die Wettbewerbszentrale das Urteil zusammen (LG Hamburg, Urteil vom 18.04.2023, Az.: 406 HKO 86/22, nicht rechtskräftig).

Ausnahme: Geldwäscheprävention können Ausschluss rechtfertigen

Dass viele Händler einen triftigen Grund haben, ausländische Bankverbindungen für eine Lastschrift nicht zu akzeptieren, konnte die Richter nicht überzeugen. Geldwäsche und Betrugsprävention seien zwar Gründe für eine Ausnahme. Die Befürchtung, dass die Angabe einer ausländischen Bankverbindung die Kosten des Abonnements „platzen“ lassen, stelle keinen rechtfertigenden Grund dar, so das Urteil. Es gäbe auch bei inländischen Lastschriften eine lange Widerrufsfrist, die den Zahlungsvorgang auch nach Wochen „platzen“ lassen kann.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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