Berechtigt eine Abmahnung ohne nachvollziehbare Begründung zum Ersatz der Abmahnkosten?

Veröffentlicht: 11.01.2016
imgAktualisierung: 11.01.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.01.2016
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ca. 2 Min.
Eine berechtigte Abmahnung setzt voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß auch erkennen kann.


Medienberichte sind in regelmäßigen Abständen voll von diesen Meldungen: „Warnung vor Abmahnung“ oder „Zahlreiche Online-Händler von Abmahnwelle betroffen“. Doch hat man als Online-Händler tatsächlich das erste Mal eine Abmahnung vor sich liegen, schöpft man nicht sofort Verdacht, dass etwas nicht stimmen könnte.

Hand mit Stopzeichen

(Bildquelle Verbot: Archiwiz via Shutterstock)

Gerichtsverfahren vermeiden

Unerwartete Post vom Rechtsanwalt lässt bei den meisten Empfängern erst einmal den Puls in die Höhe schnellen. Man habe sich wettbewerbswidrig verhalten, heißt es im Schreiben des Anwaltes. Von dem angeschriebenen Online-Händler wird neben der Zahlung der entstandenen Anwaltskosten in aller Regel auch eine Erklärung gefordert, diese oder vergleichbare Rechtsverstöße nicht wieder zu begehen (sog. Unterlassungserklärung). Ein typischer Abmahnfall, den fast jeder Online-Händler mittlerweile kennen dürfte.

Eine berechtigte Abmahnung setzt jedoch voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß auch erkennen kann. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11).

Inhaltsleere Abmahnung ohne Anspruch auf Abmahnkosten

Soweit eine Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Geht ein Abmahner jedoch pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das gegnerische Verhalten ein, verfehle die Abmahnung ihren Sinn (Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH). Die Folge ist, dass bei derartigen Abmahnungen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht. Eine Abmahnung, die den genauen Rechtsverstoß nicht darlegt, und sich darüber hinaus mit einem falschen Sachverhalt befasst, berechtigt nicht zum Ersatz der Abmahnkosten.

Praxistipp

Wer unzureichende Texte verwendet oder andere abmahnfähige Fehler im Online-Shop macht, wird schnell mit einer Abmahnung bestraft. Neben der Unterlassungserklärung haben Online-Händler im Abmahnfall vor allem mit den horrenden Kosten zu kämpfen.

Prüfung eines Rechtsmissbrauchs oder Gegenabmahnung...? Möglichkeiten der Verteidigung gibt es noch einige. Wie auch dieses Urteil zeigt, machen ein näheres Hinsehen und das Hinzuziehen eines spezialisierten Rechtsanwaltes stets Sinn, um sich bestmöglich zu wehren.

 

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 11.01.2016
img Letzte Aktualisierung: 11.01.2016
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