Themenreihe Streitschlichtung - Teil 4 FAQ zur ODR-Verordnung

Veröffentlicht: 19.01.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.12.2020

Mit einem einfachen Mausklick Rechtsstreitigkeiten online erledigen. Wenn es nach der Europäischen Kommission geht, ist diese Idee längt keine Zukunftsmusik mehr. Hierfür wird es eine eigene Plattform geben, auf die seit dem Stichtag (09. Januar) auch in jedem Online-Shop und auf jedem Online-Marktplatz hingewiesen werden muss. Die neue Informationspflicht bereitet jedoch immer noch vielen Händlern Probleme. Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten und häufigsten Fragen.

Streitschlichtung FAQ

(Bildquelle Fragen: nasirkhan via Shutterstock)

Ich verkaufe nur an Unternehmer (B2B). Bin ich von der neuen Informationspflicht betroffen?

Nein, die Informationspflichten der ODR-Verordnung haben nur Online-Händler (in den jeweiligen Shops) zu erteilen, die Online-Kaufverträge bzw. Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Die neu errichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung ist nicht nutzbar für Streitigkeiten im B2B-Bereich. Entsprechende Informationspflichten entfallen daher für B2B-Shops.

Ich versende nur innerhalb Deutschlands. Bin ich von der neuen Informationspflicht betroffen?

Ja, die Nutzung der OS-Plattform steht allen Verbrauchern und Unternehmern offen, die online einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen haben. Die beiden Parteien müssen nicht notwendigerweise in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sein. Obwohl insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, Nutzen aus der OS-Plattform ziehen werden, gilt die Verordnung samt Informationspflichten auch für inländische Online-Rechtsgeschäfte.

Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmer?

Nein, eine Ausnahme, nach der Kleinunternehmer von der Informationspflicht ausgenommen sind, gibt es nach der ODR-Verordnung nicht.

Wie erfülle ich die neuen Informationspflichten?

In der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge eingehen, stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Wir empfehlen daher, den Hinweistext samt Link in die AGB und Kundeninformationen aufzunehmen und außerdem unterhalb des Impressums zu ergänzen.

Bin ich gezwungen, mich an einem Streit über die OS-Plattform zu beteiligen?

Online-Händler müssen auf ihren Webseiten, auf denen sie Verträge schließen, über die OS-Plattform informieren. Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerdeformulars übermittelt die OS-Plattform dem Unternehmer die Beschwerde sowie die Aufforderung, innerhalb von zehn Kalendertagen anzugeben, ob er sich verpflichtet hat, eine Verbraucherstreitbeilegungsstelle (AS-Stelle) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen bzw. ob er bereit ist, eine AS-Stelle zu nutzen.

Eine Pflicht zum „Mitmachen“ gibt es daher keine. Die Europäische Kommission sieht in der Nutzung einer solchen Plattform, bei der mit wenigen Mausklicks Streitigkeiten einfach und kostengünstig erledigt werden können, jedoch eine echte Chance. Und das sollten auch Unternehmer für sich in Erwägung ziehen. Zumal der Eindruck, den ein Online-Händler mit der Ablehnung eines solchen Verfahrens beim Verbraucher hinterlässt, nicht der beste sein dürfte.


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