EuGH-Generalanwalt: Links stellen keine Urheberrechtsverletzung dar

Veröffentlicht: 08.04.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 08.04.2016

Droht einem Internetnutzer oder einem Online-Händler Strafe, wenn er eine Webseite verlinkt, deren Inhalte gegen das Urheberrecht verstoßen? Einen solchen Fall verhandelt derzeit der Europäische Gerichtshof, das Urteil wird erwartet. Die Meinung des Generalanwalts dürfte Internetnutzern aber gefallen.

(Bildquelle Link: ArtLight Production via Shutterstock)

Ein Link auf eine Webseite, die mit ihren Inhalten gegen das Urheberrecht verstößt, ist keine Urheberrechtsverletzung. Das hat nun Melchior Wathelet, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, in seinem Schlussantrag erklärt. Der EuGH beschäftigt sich derzeit mit einem solchen Fall im Zuge eines Rechtsstreits in den Niederlanden: Die niederländische Seite „GeenStijl“ hatte auf eine australische Seite verlinkt, die gegen das Urheberrecht von Fotos verstoßen hatte. Als die australische Seite die Fotos entfernte, verlinkte „GeenStijl“ auf eine andere Seite, die die Bilder – ebenfalls ohne Genehmigung – zeigte.

Inhalte auf der Drittwebsite müssen für alle frei zugänglich sein

Der Medienkonzern Sanoma, der das Urheberrecht an den Fotos hält, klagte daraufhin gegen „GeenStijl“. Die Seite habe es dem Rechteinhaber zufolge extrem einfach gemacht, die urheberrechtlich geschützten Bilder zu finden. Generalanwalt Wathelet bezieht sich in seinem Schlussantrag lediglich auf die von „GeenStijl“ durchgeführten Verlinkungen, nicht auf die Fotos, die die verlinkten Seiten ohne Genehmigung gezeigt haben. „Die Urheberrechtsverletzungen durch Zugänglichmachung der Fotos auf anderen Websites sind nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens“, betont der EuGH.

Wathelet räumte zwar ein, dass die Verlinkung das Entdecken einer anderen Webseite und die dort veröffentlichten Inhalte – in diesem Fall urheberrechtlich geschützte Werke – „erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten“ würde. Die Verlinkung mache der Öffentlichkeit die geschützten Werke aber nicht selbst zugänglich. Entscheidend sei, dass die Fotos auf der Drittwebsite für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.

„Jede andere Auslegung würde das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen."

„Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs ‚Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit’ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen“ würde, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Internetnutzer wüssten schließlich nicht, ob ein Werk mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurde. Stelle man die Verlinkung nun unter Strafe, könnte das die Internetnutzer vom Verlinken gänzlich abschrecken – und damit wäre schließlich eine Grundfunktion des Internets und das Wachstum der Informationsgesellschaft als Ganzes gefährdet, so Wathelet.

Das Urteil des EuGH in dem Fall steht noch aus und wird in einigen Monaten erwartet. Die Meinung des Generalanwalts ist für den Gerichtshof zwar nicht bindend, aber die Richter orientieren sich für gewöhnlich an dem Entscheidungsvorschlag.

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