Wer suchet der findet?! Schaltflächen im Online-Shop

Veröffentlicht: 12.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.07.2016

In einer Kolumne haben wir unseren Unmut darüber Luft gemacht, wie überflüssig lange und unverständliche Rechtstexte im Online-Handel sein können. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber kein Erbarmen und schreibt gewisse Informationen für Online-Händler zwingend vor. Auch wenn man darüber streiten kann, dass kaum einer diese Texte wirklich liest – zumindest (theoretisch) auffindbar müssen sie ein. Da gibt es leider kein Wenn und Aber.

Mann tappt im Dunkeln

(Bildquelle Im Dunkeln tappen: Ollyy via Shutterstock)

Transparenz für Rechtssicherheit UND Usability

Es geht schon beim Betreten des Shops los. Für viele geht der erste Klick zur Information, welche Versandkosten bei einer Bestellung anfallen oder ob ein Rechnungskauf angeboten wird. Wenn ein potenzieller Kunde in einem Online-Shop die gewünschte Information nicht auf Anhieb findet, so wird ihm der Gang zur Konkurrenz sicherlich umso leichter fallen. Eine durchdachte Shop-interne Strukturierung gehört also nicht nur zu den rechtlichen Notwendigkeiten, sondern auch zu den Basisfaktoren für eine gute und dauerhafte Kundenbindung.

Erforderlich ist unter anderem eine klare und verständliche Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht sowie über sonstige Verbraucherrechte auf der Webseite. In den meisten Online-Shops sind sie daher Standard: Schaltflächen mit den Bezeichnungen „Impressum“, „AGB/Kundeninformationen“, „Widerrufsrecht“, „Datenschutzerklärung“ oder „Zahlung und Versand“.

Achten Sie darauf, die Bezeichnungen sinnvoll auszuwählen, logisch zu gliedern und gut sichtbar zu platzieren. Die Schaltflächen sollten außerdem zentral und jederzeit sichtbar im Online-Shop eingestellt werden (also z. B. in die Hauptnavigation integriert werden, die auf jeder Shopunterseite abrufbar ist), damit die unter den Schaltflächen eingestellten Informationen und Rechtstexte wahrnehmbar sind. Zudem sollten Sie gut und deutlich sichtbar sein. Auch gut lesbare Schriften und harmonische Farben tragen im Übrigen zu einer angenehmen Übersichtlichkeit bei.

Rechtsprechung für klare Information

Ein Link auf die verschiedenen Rechtstexte reicht aber nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass und welche rechtlichen Informationen dahinter aufgerufen werden können ("sprechender Link"). Gänzlich abzuraten ist daher von einer zentralen Schaltfläche „Rechtliches“, unter der alle Rechtstexte in epischer Länge aufgeführt werden. Wer beispielsweise Impressum und Datenschutzerklärung kombinieren möchte, muss die Schaltfläche eindeutig „sprechen“ lassen.

Schaltflächen mit den Bezeichnungen „Impressum“, „AGB/Kundeninformationen“ oder „Widerrufsrecht“ sind in den meisten Shopsystemen bereits Standard. Wer die vorgeschlagenen Bezeichnungen übernimmt, sollte jedoch noch einmal genauer hinsehen. So sind manche Formulierungen nicht eindeutig genug. Nicht zuletzt haben auch die Konkurrenten stets ein Auge auf den Shop geworfen. Schon die falsche Bezeichnung einer Schaltfläche kann zur Abmahnung führen.

Hier zwei Beispiele aus der Praxis:

In einem Online-Shop muss der Verbraucher ohne Weiteres erkennen können, dass und wo er die Widerrufsbelehrung findet. Hierfür genügt es nicht, dass der Käufer mehr oder weniger eigene Fantasie aufwendet, nähere Informationen in Erfahrung zu bringen. Ein Link zur Widerrufsbelehrung muss daher aus seiner Bezeichnung heraus bereits erkennen lassen, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können. Eine Verlinkung mit den Worten „AGB“ ohne nähere Erläuterung, dass sich hierin auch die Widerrufsbelehrung befindet, ist nicht ausreichend. Dass der Verbraucher sich denken kann, dass innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist, reicht nicht aus (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 103 O 80/15, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06).

Ähnlich unzureichende Formulierungen dürfen auch für das Impressum nicht verwendet werden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für eine Facebook-Seite entschieden, dass das Impressum nicht lediglich unter dem Button "Info" verlinkt sein darf (Urteil vom 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13). Die Bezeichnung „Info“ verdeutlicht dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen.

Praxisbeispiele

Besser nicht:                        

Info 

Widerrufsbelehrung                

Eindeutiger:                                       

Impressum                                              

Gesetzliche Anbieterkennung                                             

Kontakt

Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Widerrufsrecht

Besonders auf Plattformen sind Händler aber meist an die Vorgaben gebunden und haben kein Mitspracherecht bei der Gestaltung (z. B. Bezeichnung, Platzierung). So artete die unzureichende Gestaltung des Impressums bei Xing sogar zu einem Gerichtsverfahren aus.

Unser Tipp: Machen Sie den Selbsttest!

Schauen Sie Ihren Shop in Bezug auf das Vorgenannte noch einmal kritisch an. Finden Sie Ihre Bezeichnungen selbst transparent und deutlich oder wo würden Sie einzelne rechtliche Informationen suchen?

Lesetipp: Vorsicht vor FAQs und Hilfe-Seiten - Wo Abmahngefahren lauern...

 

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