Vertragsstrafe-Klauseln: Spaßbietern bei Ebay mit Sanktionen drohen?

Veröffentlicht: 27.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.09.2016

Im August hatte der Bundesgerichtshof betrügerischen Eigengeboten und Abbruchjägern bei Ebay auf die Finger geklopft. Aber auch Spaßbieter gehören zu Ebay. Ihnen das Handwerk zu legen, kann schwer sein. Hinweise in der Artikelbeschreibung helfen jedoch nur wenig bzw. können sogar zur Gefahr werden, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte.

Vertragsstrafe

(Bildquelle Vertragsstrafe: igorstevanovic via Shutterstock)

Spaßbieter zahlen Vertragsstrafe?!

Bieter, die bei Online-Auktionen mitbieten, ohne tatsächlich die Absicht zu haben, den Artikel wirklich kaufen zu wollen, sind ein großes Ärgernis. Ist das Inaussichtstellen einer Vertragsstrafe, die dem Spaßbieter für den Fall der Nichterfüllung seines Kaufes droht, die Lösung? Mit der Klausel sollen Kaufinteressenten dazu angehalten werden, nur ernst gemeinte Angebote abzugeben und sich an den aufgrund dieser Angebote zustande gekommenen Vertrag zu halten. Die Vertragsstrafe soll also als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung (nämlich der Zahlung des Kaufpreises) anhalten.

Zwar hatte das Amtsgericht Bremen in einem Urteil bestätigt, dass diese Spaßbieter wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebotes belegt werden können (AG Bremen, Urteil  vom 20.10.2005, Az.: 16 C 168/O5). Der zu entscheidende Fall handelte jedoch im Privatbereich und eine Übertragbarkeit auf den gewerblichen Online-Handel ist nicht möglich – Vertragsstrafen können nicht innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden.

Aktuelles Urteil bestätigt Unzulässigkeit von Spaßbieter-Klauseln

Auch ein aktuell veröffentlichtes Urteil betraf Spaßbieter-Klauseln bei Ebay ("Spaßbieter zahlen 20 % des KP"). Zwar betraft das Urteil nur einen Vertrag zwischen zwei Privatleuten und ist deshalb nicht einfach auf gewerbliche Verkäufer übertragbar. Dennoch macht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main deutlich, dass eine solche Klausel gegen geltendes Recht verstoßen würde und nicht wirksam in den AGB vereinbart werden kann (Urteil vom 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14).

Zum einen gebe es keine feste Definition für „Spaßbieter“ und man könne daher nicht genau erkennen, für wen die Klausel gelte. Außerdem könne der Verkäufer aufgrund dieser Klausel von einem vertragsreuigen Käufer den Betrag in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises verlangen, ohne dass er einen entsprechenden Schaden darlegen müsste.

Praxistipp

Auch Klauseln helfen Händler daher nicht vor Spaßbietern – sie bringen im schlimmsten Fall sogar noch Ärger wegen unzulässiger Vertragsklauseln ein. 

Aus rechtlicher Sicht sind Online-Händler nicht machtlos gestellt, denn der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ gilt auch gegenüber einen Spaßbieter. Die Absicht des Spaßbieters, die Kaufsache nicht abnehmen zu wollen, steht dem Vertragsschluss nicht im Wege. Auch Spaßbieter müssen zahlen. Soweit nur Vorauszahlungsarten angeboten werden, ist das Ausfallrisiko für Händler zumindest gering.

Kommentare  

#2 Brinkmann 2018-12-03 19:29
Diese Spaßbieter richten weit mehr Schaden an, als nur die nicht erhaltene Vorausüberweisu ng. Wie schon erwähnt, werden 10,5 % Ebayprovision fällig, dazu kommt die ganze Arbeitszeit um Fotos zu machen, den Artikel einzustellen, Nachrichten beantworten und den Spaßbieter abzumahnen, Fristen setzen, Ebay informieren, das zieht sich alles über viele Wochen hin. Andere, ernsthaft interessierte Käufer gehen verloren bzw. man muss den Artikel wieder einstellen u. ggfs. nochmal Gebühren zahlen.
Kaufvertrag ist Kaufvertrag aber vor Gericht bleiben zuviele Kosten am Kläger hängen und 20-30% Vertragsstrafe spielen den verursachten Schaden bei weiten nicht wieder rein, zumal der Kläger seinen Anwalt und die Gerichtskosten selber tragen musste (Urteil AG Bremen). Solange unsere Rechtssprechung ein zahnloser Papiertiger bleibt und Täter mehr schützt als die Opfer, wird man daran nichts ändern und das betrifft nicht nur Spaßbieter, sondern alle Betrüger und Täter, überall das gleiche, Täter werden in DE nicht oder kaum bestraft.
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#1 Jörg Berndt 2016-09-28 14:16
Jeder Verkauf über Ebay ist ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Auch wenn durch die Vorkasse angeblich kein Schaden entsteht werden trotzdem erst einmal die Ebay Gebühren fällig. Auch werden sogenannte Spassbieter immer mehr. Die Lust am bieten und dann nicht kaufen sollte wenigstens mit einer negativen Bewertung bei Ebay abgestraft werden können, als Mahnung an den Spassbieter und Warnung an die Händler.
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