Die 5 häufigsten Irrtümer im Weihnachtsgeschäft

Veröffentlicht: 11.12.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.12.2017

Auch wenn Online-Händler in den letzten Wochen und Monaten vor Weihnachten alle Hände voll zu tun haben, dürfen die rechtlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Machen Sie Ihren Alltag rechtssicher fürs Weihnachtsgeschäft und verlieren Sie in der hektischsten Zeit des Jahres nicht den Blick für die Paragrafen mit unseren richtiggestellten Irrtümern aus dem Auge.

Irrtum
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Irrtum 1: Aufgrund des Wetters dürfen voraussichtliche Lieferzeiten angegeben werden

In vielen Regionen Deutschlands hat es schon heftige Schnee-Einbrüche gegeben. Hinzu kommen Probleme bei den Zustelldiensten, die die letzten Bestellungen vor Weihnachten zur Zitterpartie werden lassen. Für den Kunden ist es jedoch ganz entscheidend zu wissen, ob seine Bestellungen noch rechtzeitig vor den Festtagen eintreffen. Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel daher eine Pflicht eingeführt. Händler müssen dem Kunden einen Liefertermin nennen. Natürlich bringt dieser Hinweis wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ wie "voraussichtlich" eine spätere Lieferung vorbehält. Auch der Zusatz „in der Regel“ am Liefertermin bzw. -zeitraum ist zu unkonkret und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. 

Übrigens: Auch die Angabe „Lieferbar bis zum Heiligabend“ genügt nicht, da die Aussage „lieferbar“ nicht aussagt, dass die Ware auch tatsächlich „geliefert“ wird.

Tipp: Viele Händler vergessen bei der Lieferzeitangabe zudem, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.

Irrtum 2: Für verspätete Lieferungen ist der Händler nicht verantwortlich 

Auch wenn für den Handel und damit auch für die Logistik die Weihnachtszeit schon etliche Wochen vor dem Heiligabend beginnt, gibt es natürlich jedes Jahr kurzentschlossene Käufer. Nur mit pünktlichen und termingerechten Lieferungen kann der Internethandel gegenüber dem stationären Handel punkten – egal ob bei Schnee oder Glatteis.

Mit der Lieferzeitangabe geht der Händler auch eine vertragliche Verpflichtung ein. Beispielsweise kann der Hinweis „Heute (20.12.) bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ lauten. Mit dieser Aussage verpflichtet sich der Händler, die Lieferung bis zum 24. Dezember auszuführen, d. h. die Ware muss auch spätestens am 24. Dezember eintreffen.

Die längeren Postwege in den Wintermonaten sind für den Händler keine Ausrede. Auch ein Verschulden des Logistikdienstleisters (z. B. wegen Überlastung in der Weihnachtszeit) kann er dem Kunden nicht als „Ausrede“ für die verspätete Lieferung entgegenhalten. 

Irrtum 3: Nichtgefallen (des Beschenkten) berechtigt nicht zum Widerruf 

Nach dem Motto „Gekauft ist gekauft“ wollen Händler ihren Kunden nur unter Widerwillen den Kaufpreis erstatten. Das gesetzliche Widerrufsrecht bezweckt jedoch etwas anderes: Es soll den Schutz der Verbraucher in einer besonderen Kaufsituation (z. B. im Internet) garantieren, die übereilt oder versehentlich eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Eine Begründung ist daher für einen Widerruf nicht notwendig. Da Trouble unter dem Weihnachtsbaum in der besten Familie vorkommt, kann auch das sorgfältig ausgewählte Geschenk beim Beschenkten nicht so gut ankommen wie erhofft. Ein bestelltes Geschenk kann also auch wegen Nichtgefallen retourniert werden, solange die Widerrufsfrist noch läuft.

Irrtum 4: Kunden können auf weihnachtliche Gratis-Zugaben bestehen

Wer kennt die Redewendung nicht: „Geschenk ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“? Auch im Online-Handel wollen die Verkäufer in der finalen Preisschlacht mit Geschenken punkten und so den Kunden von der Konkurrenz in den eigenen Shop locken. Erhält der Kunde zur Playstation ein Spiel, zum Parfüm ein Kosmetiktäschchen oder zur Halskette einen Gratis-Anhänger dazu, wird er eher zum Kauf geneigt sein. Ob Billigkram oder Super-Deal: Ist der Ansturm groß, freut das zwar den Unternehmer. Kunden sind jedoch verärgert, wenn sie nicht mehr in den Genuss eines solchen Sets kommen können.

Daher ist zum einen eine ausreichend große Menge der Gratis-Zugaben zu bevorraten. Zum anderen muss der Kunde schon bei der Rabattaktion informiert werden, dass die Gratiszugaben nicht in unbegrenzter Menge zur Verfügung stehen. Das meint natürlich nicht zwingend die genaue Stückzahl, jedoch mindestens den Hinweis „Nur solange Vorrat reicht“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2009, Az.: I ZR 224/06). Sobald die Gratis-Zugaben verkauft wurden, muss die Bewerbung eingestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. Denken Sie dabei auch an Facebook und Google AdWords.

Irrtum 5: Bei Defekten darf sich nur der eigentliche Käufer – nicht der Beschenkte – an mich wenden

Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft. Bekommt der Händler Nachricht von einem ihm völlig Fremden, ist die Frage natürlich berechtigt, ob dieser überhaupt einen Schaden geltend machen darf.

Zunächst ist der Vertrag tatsächlich nur zwischen dem Händler und dem Käufer zustande gekommen, sodass der Händler auch nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller in der Pflicht ist, zu reparieren oder neu zu liefern. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen jedoch nach dem Schenken an einen Dritten nicht automatisch. Die Gewährleistungsansprüche gehen aber auch nicht automatisch auf den Beschenkten über. 

Verschenkt der Käufer das Geschenk an einen anderen Menschen weiter, muss er seine Gewährleistungsansprüche, die er ursprünglich gegen den Händler hat, an den Beschenkten „abtreten“. Hier ist es Geschmackssache des Händlers, inwieweit er sich die Verbindung zwischen ursprünglichen Käufer und Beschenkten nachweisen lässt oder aus Service-Gesichtspunkten schnell auf das Anliegen eingeht. Das Recht, die Gewährleistungsansprüche weiterzugeben, darf dem Kunden jedoch nicht verwehrt werden. Eine AGB-Klausel "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen" ist unzulässig (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 4 U 99/14).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Öjendorfer 2017-12-16 19:49
Wenn ich den Bericht hier oben richtig lese, bin ich als Händler, auch mit dem Liefertermin haftbar, wenn z.B der Hermes Fahrer seinen Wagen in den Graben fährt und dementsprechend die Liefertermine nicht eingehalten werden können.

Das darf doch nicht wahr sein, den schließlich leben wir doch in einem Rechtsstaat und nicht inder "Bananenrepubli k bongo bonge in Afrika"
mfg
Wolfgang
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