Wir wurden gefragt: Was ändert sich mit der DSGVO beim Dropshipping?

Veröffentlicht: 19.04.2018
imgAktualisierung: 22.11.2022
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
19.04.2018
img 22.11.2022
ca. 3 Min.
Viel zu wenig Online-Händler machen sich Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen.


Die Einhaltung der Datenschutzregelungen muss aufgrund der teilweise horrenden Bußgelder großgeschrieben werden. Doch in der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler und Webseitenbetreiber Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen. Ein Händler wollte es jedoch genauer wissen und fragte uns, welche Änderungen sich beim Dropshipping ergeben.

Status quo: Weitergabe zur Vertragsabwicklung

Gemäß dem derzeit gültigen Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) ist das Übermitteln personenbezogener Daten (beim Dropshipping: Name und Adresse) zulässig, wenn es für die Durchführung eines Vertrages mit dem Betroffenen erforderlich ist.

Klingt ziemlich abstrakt, meint aber nichts anderes als dass die Weitergabe von vertraulichen Kundendaten an den Direktversender ohne gesonderte Einwilligung des Betroffenen rechtmäßig ist, da die Weitergabe zur Vertragsabwicklung erfolgt und auch notwendig ist.

Dropshipping und die DSGVO

Für das Sammeln und Weitergeben von sensiblen Kundendaten hat die DSGVO natürlich ähnliche Vorschriften auf Lager. Die Weitergabe von Daten (an das Dropshipping-Unternehmen) ist nach der DSGVO dann rechtmäßig, wenn mindestens einer der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist (Auszug):

  1. die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat,
  2. die Verarbeitung der Daten für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist,
  3. die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
  4. die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betreffenden Person zu schützen,
  5. die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öf­fentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
  6. die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortli­chen oder eines Dritten erforderlich ist.

Beim Dropshipping kommt, abgesehen von Variante eins, die zweite Alternative in Frage. Ohne Einwilligung ist die Datenweitergabe immer dann zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Natürlich benötigt der Versender die Angabe der Adresse, um die Sendung auch zustellen zu können. Insoweit ist die Übermittlung gerade zur Vertragserfüllung notwendig. Das soll sich selbstredend auf die für die Abwicklung der Bestellung notwendigen Daten beschränken.

Auch bezieht sich die Grundlage für die Weitergabe nur auf die „Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“. Es können also nur die Daten des Vertragspartners weitergegeben werden. Hier ist zu denken an die Versendung an einen abweichenden Empfänger, beispielsweise bei Geschenken, der gerade nicht Vertragspartei ist und somit weder von der Lieferung, noch von der Weitergabe seiner Daten wissen kann oder muss. Hier dürften jedoch keine schwerwiegenden berechtigten Interessen der abweichenden Empfänger entgegenstehen. Deshalb ist die Weitergabe abweichender Empfänger wohl unter der Voraussetzung Nummer sechs rechtmäßig.

Dropshipping ist keine Auftragsverarbeitung 

Bei der Auftragsverarbeitung erhebt, verarbeitet und/oder nutzt ein externer Dienstleister die personenbezogenen Daten für einen anderen, „Auftraggeber“, beispielsweise den Online-Händler. Es ist mit dem Dienstleister in diesen Fällen ein Vertrag abzuschließen, in welchem Mindestfestlegungen zu treffen sind (z. B. Gegenstand und die Dauer des Auftrags, Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenerhebung), der sog. Vertrag über die Auftragsverarbeitung. Das Dropshipping fällt jedoch nicht unter diese sog. Auftragsverarbeitung. Hierfür muss der Händler keinen gesonderten Vertrag abschließen.

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 19.04.2018
img Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Lesezeit: ca. 3 Min.
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KOMMENTARE
2 Kommentare
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Jan Wu
30.05.2022

Antworten

Mich interessiert nur der letzte Absatz, aber er hilft oder erklärt rein gar nichts. Es wird in den Raum geworfen, dass Dropshipping keine Auftragsverarbe itung ist, aber nicht erklärt, warum das angeblich so sein soll.

Ich bin Versandhändler, kein Großhändler, Versanddienstle ister, Lieferant, Fulfillment-Die nstleister oder sonstwas. Bei mir kaufen unerwünscht sogenannte "Mitbewerber", geben die Daten ihrer Kunden ungefragt an mich weiter und diese Daten bleiben bei mir gespeichert. Mir ist unklar, wie das KEINE Auftragsverarbe itung sein kann. Mir ist auch nicht klar, wie das rechtlich erlaubt sein kann, wenn diese sogenannten "Dropshipper" aka "Pseudohändler, die richtige Händler als Warenlager und Versandservice missbrauchen und das Versandrisiko auf diese abwälzen" ausdrücklich nicht bei mir kaufen dürfen und trotzdem bei einem Kauf über ebay und Zahlung per Paypal die Daten ihrer Kunden an ebay, Paypal und letztendlich ihren Mitbewerber weitergeben. Das ist auch nicht zum Zwecke einer Vertragserfüllu ng notwendig, weil deren "Käufe" bei mir dank Kaufverbot für Dropshipper in Ermangelung übereinstimmend er Willenserklärun gen nicht zu einer Lieferung führen. Aber auch, wenn ich diesen Kreaturen Käufe bei mir erlauben WÜRDE, wäre die Weitergabe an mich nicht notwendig, denn es ist für diesen "Mitbewerber" problemlos möglich, die Ware an sich schicken zu lassen, damit dieser die Ware dann seinerseits SELBST an SEINEN Kunden versenden kann.

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Antwort der Redaktion

Lieber Jan,

wie im betreffende Absatz erklärt ist, handelt es sich bei der so genannten Auftragsabwickl ung um ein Geschäftsmodell , bei dem der Händler und der Dienstleister/M ittelsmann in einem direkten Vertragsverhält nis stehen.
Beim Dropshipping ist genau dieser Sachverhalt nicht erfüllt. Der Mittelsmann, also der Dropshipper, hat mit Ihnen, also dem Händler, keinen Vertrag. Stattdessen bestellt er/sie einfach die Ware über sie und lässt sie ausliefern.

Beste Grüße
die Redaktion
Waldemar W.
19.04.2018

Antworten

Wir betreiben zwar kein Drop-Shipping, meine GmbH handelt aber mit einer cloudbasierten 360° Software. Wir haben uns von einem Potsdamer Fachanwalt zum Thema beraten lassen und haben sein Gutachten gebucht. Preis/Leistung stimmt meiner Meinung nach perfekt.