Wer als Händler seine Waren vertreiben will und dazu Werbung über ein Werbeprospekt machen will, muss wie im Online-Shop auch besondere Informationspflichten erfüllen. Das Gesetz schreibt u.a. vor, dass die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ anzugeben sind. Was darunter genau zu verstehen ist, konkretisierte vor einer Weile der Bundesgerichtshof in letzter Instanz.
(Bildquelle Küchengeräte: MrGarry via Shutterstock)
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt und entschieden, dass in einer Werbeanzeige für Marken-Elektrohaushaltsgeräte die jeweilige Typenbezeichnung als sogenanntes „wesentliches Merkmal“ angegeben werden muss (Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13). Wir hatten über die Entscheidung der Vorinstanz bereits ausführlich berichtet.
Ein Elektrohändler hatte in einem Werbeprospekt für Elektrohaushaltsgeräte geworben, jedoch eine Typenbezeichnung der Geräte nicht aufgeführt. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Typenbezeichnung von Marken-Elektrohaushaltsgeräten ein wesentliches Merkmal darstelle, welches bei der Werbung eines Händlers für ein konkretes Angebot anzugeben ist. Dies ergibt sich aus § 5a Absatz 3 Nummer 1UWG.
Im Unterlassen der Angabe der Typenbezeichnung enthalte der Händler dem Verbraucher ein wesentliches Merkmal des Produkts, das für dessen zweifelsfreie Identifizierung benötigt werde. Der Verbraucher sei gerade auf dem betroffenen Produkt- und Preissegment auf eine eigene Prüfung und Klärung angewiesen. Dazu gehöre ein Preis- und Qualitätsvergleich, wofür das Produkt als Objekt des Angebots mittels seiner Typenbezeichnung zweifelsfrei identifizierbar sein müsse. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a Absatz 3 UWG sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit sei auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründet, so die Bundesrichter.
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