Die Verbraucherrechterichtlinie: Müssen alte Unterlassungserklärungen gekündigt werden?

Veröffentlicht: 08.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.03.2016

Wer unzureichende Texte verwendet oder andere abmahnfähige Fehler im Online-Shop macht, wird schnell mit einer Abmahnung bestraft. Nicht selten endet der Rechtsstreit in der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Aber wie sieht es aus, wenn man sich als Händler in dieser Unterlassungserklärung zu etwas verpflichtet, was gar nicht mehr dem aktuellen Recht entspricht? Ist die Unterlassungserklärung automatisch nichtig oder ist eine Kündigung notwendig?

Gelbe Karte

(Bildquelle Gelbe Karte: Andreas Haertle / Fotolia.de)

Was ist eine Unterlassungserklärung?

In einer Unterlassungserklärung verpflichtet  sich der Online-Händler gegenüber dem Abmahnenden, zukünftig das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag. Solange sich der zur Unterlassung verpflichtende Online-Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge (auch noch nach vielen Jahren) denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wie lange gilt eine Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung begründet ein unbefristetes Rechtsverhältnis (sog. Dauerschuldverhältnis) zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten, welche jedoch – anders als Ansprüche z.B. auf Zahlung eines Geldbetrages - nicht der Verjährung oder anderer zeitlicher Begrenzungen unterliegen. Der Online-Händler, der einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist durch diese grundsätzlich sein ganzes Leben lang gebunden.

Wie kann ich mich von einer Unterlassungserklärung lösen?

Da eine Unterlassungserklärung, wie bereits erläutert, grundsätzlich unbegrenzt gültig ist, muss es die Möglichkeit geben, sich unter bestimmten Umständen wieder davon zu lösen. In Betracht kommt dabei – wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen auch –, eine Kündigung aus wichtigem Grunde, wenn also der Fortbestand des Vertrages „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar“ scheint.

Im Falle einer Unterlassungserklärung kommt so ein wichtiger Grund und damit eine Kündigung bei Änderung der Rechtslage durch neue Gesetze (z.B. die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014) oder durch geänderte Rechtsprechung (z.B. durch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes) in Betracht. Das ursprünglich abgemahnte Verhalten ist aus rechtlicher Sicht eigentlich nicht mehr zu beanstanden und das Fordern der Vertragsstrafe wäre rechtsmissbräuchlich.

Auch in diesen Fällen wird eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung nicht automatisch unwirksam. Die Bindung an die Unterlassungserklärung besteht auch nach geänderter Rechtslage weiter.

Um eine Kündigung zu erklären, muss der Online-Händler, der die Erklä­rung abge­ge­ben und sich zur Unterlassung verpflichtet hat, inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ab Kennt­nis der neuen Umstände die Kün­di­gung erklä­ren. Als „angemessen“ wird von den Gerichten eine Frist von ca. drei Monaten angesehen. Die Kün­di­gung been­det den Vertrag jedoch nur für die Zukunft.

Muss ich bei geänderter Rechtslage kündigen?

Eine Kündigung ist jedoch im Falle der geänderten Rechtslage dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung eine auflösende Bedingung enthält. In der Unterlassungserklärung ist dann die Auslösung des Vertrages für den Fall der Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Unterlassungsschuldners vereinbart. So kann eine solche auflösende Bedingung aussehen: „Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.“

Tipp

Online-Händler sollten daher prüfen, ob sich die Rechtslage in Bezug auf die in der Vergangenheit angegebenen Unterlassungserklärungen zwischenzeitlich geändert hat. Verstößt beispielsweise die seit dem 13.06.2014 zu verwendende neue Widerrufsbelehrung gegen die Unterlassungserklärung?

Jeder Online-Händler sollte hier zunächst einen Blick auf den genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung werfen und prüfen, wozu er sich genau verpflichtet hat und ob eine entsprechende auflösende Bedingung vereinbart wurde oder eine Kündigung notwendig wird.

 

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