Durch den Online-Handel ist die Expansion ins Ausland – beziehungsweise der Verkauf über Ländergrenzen hinweg – relativ einfach umgesetzt. Aber es reicht nicht, einfach nur einen Adressaufkleber mit der Adresse im Zielland auf das Paket zu kleben: Verkauft ein Händler ins Ausland, muss er sich an einige rechtliche Besonderheiten halten – und vor allem das Thema Mehrwertsteuer und Lieferschwellen darf auf keinen Fall außer Acht gelassen werden, denn sonst lauert schnell Ärger mit dem Fiskus. Wir erklären, was Online-Händler steuerrechtlich beim internationalen Handel beachten müssen.
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Die Zielländer sind ausgewählt, die Kundenansprache im Ausland gestaltet, Sortiment und Produktpräsentation auf den neuen Markt abgestimmt und die Shop-Software ist auch auf den neuen Absatzmarkt eingestellt. Wo aber muss ich als Online-Händler meine ins Ausland verkaufte Ware versteuern? In meinem Land oder in dem Zielland, in dem die Ware schließlich gekauft wurde? Das ist eine Frage, die für Online-Händler überaus wichtig ist, schließlich können steuerrechtliche Fehler schnell zu Ärger mit dem Fiskus führen.
Der Verkauf ins Ausland – speziell innerhalb der Europäischen Union – ist trotz aller einheitlichen Regelungen und Vorschriften schließlich nicht damit getan, dass der Online-Händler einfach nur ein höheres Porto auf das Päckchen klebt. Denn auch bei allen einheitlichen Regelungen: In jedem EU-Land gibt es doch noch empfindliche Unterschiede und Online-Händler müssen sich als wirtschaftliche Akteure an diese Rechte und Pflichten halten. Das gilt auch bei steuerrechtlichen Fragen.
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