Mehrwertsteuer und Lieferschwellen: Wann muss ich wo Steuern bezahlen?

Veröffentlicht: 06.04.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 06.04.2016

Durch den Online-Handel ist die Expansion ins Ausland – beziehungsweise der Verkauf über Ländergrenzen hinweg – relativ einfach umgesetzt. Aber es reicht nicht, einfach nur einen Adressaufkleber mit der Adresse im Zielland auf das Paket zu kleben: Verkauft ein Händler ins Ausland, muss er sich an einige rechtliche Besonderheiten halten – und vor allem das Thema Mehrwertsteuer und Lieferschwellen darf auf keinen Fall außer Acht gelassen werden, denn sonst lauert schnell Ärger mit dem Fiskus. Wir erklären, was Online-Händler steuerrechtlich beim internationalen Handel beachten müssen.

LWK, Containerschiff und Flugzeug

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Die Zielländer sind ausgewählt, die Kundenansprache im Ausland gestaltet, Sortiment und Produktpräsentation auf den neuen Markt abgestimmt und die Shop-Software ist auch auf den neuen Absatzmarkt eingestellt. Wo aber muss ich als Online-Händler meine ins Ausland verkaufte Ware versteuern? In meinem Land oder in dem Zielland, in dem die Ware schließlich gekauft wurde? Das ist eine Frage, die für Online-Händler überaus wichtig ist, schließlich können steuerrechtliche Fehler schnell zu Ärger mit dem Fiskus führen.

Der Verkauf ins Ausland – speziell innerhalb der Europäischen Union – ist trotz aller einheitlichen Regelungen und Vorschriften schließlich nicht damit getan, dass der Online-Händler einfach nur ein höheres Porto auf das Päckchen klebt. Denn auch bei allen einheitlichen Regelungen: In jedem EU-Land gibt es doch noch empfindliche Unterschiede und Online-Händler müssen sich als wirtschaftliche Akteure an diese Rechte und Pflichten halten. Das gilt auch bei steuerrechtlichen Fragen.

Vom Ursprungsland- zum Bestimmungslandprinzip

Hier sind vor allem die Verbrauchssteuern, insbesondere die Umsatzsteuer, von Bedeutung. Hier gilt zunächst einmal der Grundsatz des Ursprungslandprinzips, wie Alexander Gansel, VAT-Account Manager und Geschäftsführer der DutyPay GmbH, betont. Die DutyPay GmbH kümmert sich um alle steuerrechtlichen Belange, die für Online-Händler beim grenzüberschreitenden Handel anfallen, und will so den europäischen Online-Handel fördern. Der Grundsatz des Ursprungslandprinzips besagt, dass die Umsatzsteuer in dem Land entrichtet werden muss, in dem die Lieferung beginnt. „Sobald aber der Händler die Lieferschwelle eines Landes innerhalb der EU überschreitet, wird dieses Prinzip in das Bestimmungslandprinzip umgekehrt“, erklärt Gansel. „Das heißt, dass der Online-Händler seinem Kunden die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen und in diesem Land auch abführen muss.“ Das Bestimmungslandprinzip greift ab exakt der Lieferung, mit der die Lieferschwelle des Ziellandes überschritten wird.

Doch was muss ein Online-Händler genau tun, sobald er die Lieferschwelle eines Landes erreicht? Zunächst muss der Händler sich dann in diesem Land steuerpflichtig melden und gegebenenfalls einen dort ansässigen Steuerberater beauftragen. Ab Erreichen der Lieferschwelle muss der Online-Händler den im Zielland geltenden Steuersatz anwenden und die Steuer auch dort abführen. Der Steuersatz muss zudem auf allen steuerrechtlich relevanten Dokumenten, wie etwa einer Rechnung, korrekt ausgewiesen werden und steuerrechtliche Anforderungen des Ziellandes an Dokumente berücksichtigen.

 


Dies ist ein Auszug aus der aktuellen April-Ausgabe unseres OnlinehändlerMagazins. Den vollständigen Artikel, in dem wir näher auf die Lieferschwellen und Regelungen zur Mehrwertsteuer eingehen und eine Übersicht der verschiedneen EU-Ländler, lesen Sie ab Seite 23 im Magazin.

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