Produktfotos: Artikelbilder müssen exakten Lieferumfang zeigen

Veröffentlicht: 01.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Besonders kleinere Online-Händler haben meist weder finanzielle noch personelle Ressourcen zur Verfügung, um professionelle Produktfotos vom eigenen Waren-Sortiment erstellen zu lassen. Aus diesem Grund begibt sich der Großteil der Händler selbst hinter die Linse. Die Ergebnisse bergen jedoch Gefahren, wenn nicht das abgebildet wird, was auch verkauft werden soll.

Nachaufnahmen bei der Produktfotografie

(Bildquelle Fotograf Nahaufnahme: Korionov via Shutterstock)

Produktfotos, die die angebotenen Produkte zeigen, sollten mittlerweile Standard im Online-Handel und ganz einfach ein Service sein, den viele Kunden erwarten. Schließlich sollen diese sich einen möglichst genauen Eindruck von den angebotenen Artikeln verschaffen können.

Sogar der Bundesgerichtshof nahm Stellung zu dieser Problematik beim Online-Handel. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).

Der BGH nahm die Position ein, dass die Produktfotos bei der Beschreibung des Kaufartikels bzw. des Lieferumfangs genauso viel Gewicht wie die Artikelbeschreibung in Textform haben. Die Produktfotos der Verkaufsgegenstände müssen daher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Artikel, der in seiner Ausstattung vom Foto abweicht, in der Regel mangelhaft.

Produktfotos müssen Angebotsumfang vollständig widergeben

Jüngst kam eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 05.03.2015, Az.: I-8 O 10/15) hinzu, die sich um das Problem der Abweichung zwischen Produktfoto und Produktbeschreibung drehte. Konkret ging es um die Abbildung eines Sonnenschirms, der auf dem Produktfoto samt Schirmständer und Betonplatten zu sehen war. Im tatsächlichen Lieferumfang waren jedoch nur Sonnenschirm und Schirmständer enthalten, nicht die Bodenplatten. Die klarstellende Artikelbeschreibung ließ das Gericht nicht ausreichen. Der Online-Händler wurde trotzdem wegen täuschender Werbung verurteilt.

Bekanntermaßen sei die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs „von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet“.

Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, dass der verständige Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis umfasst sein werden. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ruft das Produktfoto aber dennoch die Vorstellung hervor, auch die Betonplatten würden mitgeliefert.

Praxistipp

Zum einen sollten Online-Händler die Verwendung von Produktfotos ähnlicher Artikel vermeiden. Verwenden sollten Verkäufer vielmehr Produktfotos von den tatsächlichen Artikeln, d.h. in der Ausstattung wie sie später auch geliefert bzw. übergeben werden sollen. Dies muss im Grundsatz auch für natürliche Produkte gelten (z. B. Holz).

Abweichungen zwischen dem Produktfoto und der Produktbeschreibung bilden neben Ärger mit dem Kunden auch ein Abmahnrisiko wegen widersprüchlicher und damit irreführender Angaben der wesentlichen Produktmerkmale. Nicht zu vergessen ist auch Ärger mit dem Markenhersteller.

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