Rechtsformen im Fokus: Stille Gesellschaft

Veröffentlicht: 10.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 10.07.2013
Rechtsformen im Fokus: Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft: Besonderheiten

Die Stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft, die ausschließlich nach innen gerichtet ist. Für die Gründung beteiligt sich eine natürliche oder eine juristische Person am Handelsgewerbe einer anderen Person mit einer Vermögenseinlage. Diese Einlage kann gemäß § 706 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) neben Geldeinlagen auch aus Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Geregelt ist die Stille Gesellschaft in den §§ 230-237 HGB (Handelsgesetzbuch).

Der stille Gesellschafter haftet bei Verlusten bis zur Höhe seiner Einlage. Es besteht jedoch die Möglichkeit seine Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag von vornherein auszuschließen. Im Fall der Insolvenz nehmen die Stillen Gesellschafter die Rechtsstellung von Gläubigern ein. Als Gegenleistung für seine Einlage erhält der stille Gesellschafter in der Regel eine Gewinnbeteiligung, diese kann gemäß § 231 HGB nicht per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Stille Gesellschaft: Gründung

Eine Stille Gesellschaft wird erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern gegründet. Genau wie bei der GbR bedarf dieser nicht der Form. Ausnahmen sind gegeben, wenn darin Punkte geregelt werden, die der Form bedürfen, wie zum Beispiel die Einbringung eines Grundstücks in das Firmenvermögen.

Anders als bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.

Auch wenn die Stille Gesellschaft an sich keine Handelsgesellschaft ist, muss der Unternehmensinhaber ein Kaufmann oder ein Handelsgewerbe sein. Für den oder die Stillen Gesellschafter gilt diese Regelung jedoch nicht. Durch ihre Beteiligung werden sie auch nicht zu einem Kaufmann oder Handelsgewerbe, da es sich um eine GbR und nicht um eine Handelsgesellschaft handelt.

Rechte von Stillen Gesellschaftern

Nach außen ist die Stille Gesellschaft in der Regel nicht erkennbar, da es sich um eine Innengesellschaft handelt. Eine Besonderheit stellt dabei die Aktiengesellschaft (AG) dar, denn die Beteiligung eines stillen Gesellschafters bedarf in diesem Fall der Veröffentlichung.

Die Geschäftsführung und die Vertretung des Unternehmens stehen allein dem Inhaber, also dem persönlich haftenden Gesellschafter zu. Die Rechte und Pflichten der Stillen Gesellschafter beschränken sich auf die Kontrollrechte gemäß § 233 HGB, wobei eine andere Vereinbarung getroffen werden kann, wobei es sich dann um eine atypische Stille Gesellschaft handelt. Ohne die Zustimmung der Stillen Gesellschafter darf der Inhaber jedoch keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter oder Kommanditisten aufnehmen.

Für die Gründung eines Handelsgewerbes als Stille Gesellschaft spricht einiges, da diese Rechtsform nach außen nicht in Erscheinung tritt und auch aus der Firmenbezeichnung nicht ersichtlich ist. Längerfristiger Finanzbedarf kann auf diese Weise gedeckt werden, ohne ein Bankdarlehen in Anspruch nehmen zu müssen. Bei der Gründung sollte jedoch beachtet werden einen detaillierten Gesellschaftsvertrag abzuschließen, auch wenn ein formloser Vertrag rechtlich ausreichend wäre.

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