In Anbetracht der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeit (z.B. GmbH, UG, Limited, AG, GbR, Einzelunternehmen, e.K., OHG, KG, PartnerG, Inc., e.V.) und den damit einhergehenden unterschiedlichen Gründungsvoraussetzungen, Haftungsverhältnissen usw. fällt die Entscheidung, welche Rechtsform die passende ist, nicht immer leicht.
Die nachfolgenden Beiträge sollen dabei helfen, einen ersten Überblick über die verschiedenen Unternehmensformen zu erhalten, indem sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Unternehmensformen aus Gründersicht beleuchten.
Hinweis:
Die Beitragsreihe kann und will die Einholung von rechtsanwaltlichem Rat vor der Entscheidung, welche Unternehmensform für das Startup gewählt wird, selbstverständlich nicht ersetzen. Die Gründer sollten daher weiteren Rat einholen, bevor eine endgültige Entscheidung gefällt wird.
Im ersten Teil soll zunächst auf die im Onlinehandel häufig gewählte Unternehmensform des Einzelunternehmers und den eingetragenen Kaufmann (e.K.) eingegangen werden.
Im zweiten Teil, der nächste Woche folgt, werden die grundlegenden Unterschiede zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften aufgezeigt und die Vor- und Nachteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der UG (haftungsbeschränkt) – oft auch „Mini- GmbH" genannt – sowie der „private company limited by shares" (Ltd.) dargestellt.
Das Einzelunternehmen und der e.K.
Will ein Gründer sein Gewerbe allein und unter seinem bürgerlichen Namen führen und soll das Gewerbe sich logistisch, buchhalterisch usw. und in einem überschaubaren Umfang halten, empfiehlt sich die Anmeldung eines Gewerbes als Einzelunternehmer. Die Anmeldung der Einzelunternehmung muss beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen – entsprechende Übersichten und die offiziellen Seiten der Gewerbeämter finden sich im Netz.
Es sollte geprüft werden, ob allein die Anmeldung zum Gewerbe genügt oder ob auch besondere Erlaubnisse bzw. Konzessionen einzuholen sind. Zu denken ist hier z.B. an den Handel mit bestimmten Lebensmitteln, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen etc. Ist das der Fall, berechtigt die Gewerbeanmeldung nämlich allein nicht zur Aufnahme des Gewerbebetriebes.
Desweiteren sollte beachtet werden: Werden die Unternehmensentscheidungen regelmäßig zusammen mit weiteren Personen getroffen (z.B. mit dem Ehegatten/ Partner), liegt – auch ohne dass eine ausdrückliche Abrede dahingehend erfolgte – ggf. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber keine Einzelunternehmung mehr vor.
Es gilt nun: Jede Person, die ein solches überschaubares, „kleines" Gewerbe betreibt, kann sich auch als Kaufmann in das Handelsregister eintragen lassen, muss dies aber nicht.
Die Vorteile einer Einzelunternehmung liegen aus Gründersicht vor allem in den folgenden Punkten:
Der größte Nachteil der Unternehmensform der Einzelunternehmung liegt in der unbeschränkten Haftung des Unternehmers – dieser haftet auch mit seinem Privatvermögen.
Nicht wenige Onlinehändler empfinden auch das mangelnde Prestige der Einzelunternehmung als nachteilig – mit einer schicken Phantasie-Firma (Firma = gemäß § 17 HGB der Name des eingetragenen Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte führt) lässt sich oft einfach besser werben.
Sobald der Gewerbebetrieb so groß wird, dass er in Art und Umfang der kaufmännischen Einrichtung bedarf, weil die Unterhaltung größeren logistischen, organisatorischen und buchhalterischen Aufwand erfordert, muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Der Rechtsformzusatz „e.K." ist dann im Geschäftsverkehr auch zu führen.
Die Kaufmannseigenschaft bringt die nachfolgend aufgeführten Vorzüge mit sich:
Der Nachteil der Unternehmensform des e.K. liegt wiederum bei der unbeschränkten, auch persönlichen Haftung des Kaufmanns und den hinzukommenden kaufmännischen Verpflichtungen, so müssen nun z.B. die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten werden, für den Rechtsverkehr erhebliche Umstände (z.B. Erteilung Prokura) müssen zum Handelsregister eingetragen werden.
Es sei noch einmal auf den zweiten Teil der Beitragsreihe zur Unterscheidung von Personen- und Handelsgesellschaften sowie zur GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) und der Limited verwiesen – bleiben Sie uns bis dahin gewogen und viel Erfolg!