Abmahnmonitor

Wenn die Versandangabe zur Abmahnfalle wird

Veröffentlicht: 13.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.02.2019
Kalender, Uhr und Bleistift

Ungenaue Versandangabe „in der Regel”

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Im Online-Handel sind Händler dazu verpflichtet, den Kunden vor Abschluss des Geschäftes über den Lieferzeitraum zu informieren. Dies muss nicht taggenau erfolgen. Händler dürfen einen Zeitraum angeben. Dabei muss aber auch die Bezeichnung „Versand erfolgt in der Regel in X Tagen” verzichtet werden. Diese Klausel sagt nämlich zum einen, wann für gewöhnlich ein Versand erfolgt, suggeriert gleichzeitig, dass es auch ausnahmsweise anders sein kann und lässt vollkommen offen, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt und welche Zeiten dann gelten.

Die Formulierung „Versand in ca. X bis X Tagen” wurde allerdings bereits durch die Rechtsprechung abgesegnet, da eine Circa-Angabe hinreichend konkret ist.

Weitere Abmahnungen

Verletzung der Marke „Flex”

Wer? FLEX-Eletrowerkzeuge GmbH (durch LENESIS)
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Werkzeug-Händler

Manche Marken haben sich so in unser Gedächtnis eingeprägt, dass sie ihren Weg in die Umgangssprache gefunden haben: So wird statt „Taschentuch” häufig „Tempo” gesagt, auch wenn es sich gar nicht um das Markenprodukt handelt. Ähnlich ist es auch mit der Bezeichnung „Flex”. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich die Bezeichnung „Flex” für einen Winkelschleifer eingeschlichen.

Doch Achtung: Bei solchen Bezeichnungen lohnt sich ein Blick ins Markenregister. Denn auch, wenn ein Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonym für die eigentliche Bezeichnung genutzt wird, macht ihn das noch nicht zum gemeinfreien Gut: „Flex” ist eine geschützte Marke und darf nicht ohne Weiteres verwendet werden. Bietet der Händler Winkelschleifer an, so muss er sie auch so bezeichnen. Den Namen „Flex” dürfen nur Produkte aus dem Hause des Herstellers tragen.

Falsche Rechtswahlklausel

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Teil der Vertragsfreiheit ist, eine Entscheidung über die Rechtswahl treffen zu dürfen. Beispielsweise darf der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingen festlegen, dass deutsches Recht gelten soll. Allerdings müssen diese AGB einer Prüfung standhalten können: So darf so eine Rechtswahl für den Kunden nicht überraschend sein. Eine Klausel, die beispielsweise die Anwendung belgischen Rechts in einem rein deutschen Online-Shop festlegt, hält einer Überprüfung nicht Stand.

Bei Shops, die auf mehrere Länder ausgerichtet sind, muss außerdem noch internationales Recht beachtet werden: Die ROM-I-Verordnung der Europäischen Union regelt das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Demnach muss aus einer Rechtsauswahlklausel hervorgehen, dass das nationale Recht nur insofern gilt, als dass es in dem Land des Verbrauchers kein günstigeres Recht gibt. Beispielsweise gilt in Irland eine längere Gewährleistungsfrist als in Deutschland. Erwirbt ein irischer Kunde in einem Shop mit deutscher Rechtswahlklausel ein Produkt, so gilt zwar deutsches Recht, außer bei der Gewährleistung. Hier gilt das für den Kunden günstigere, irische Recht. Dies muss auch aus der AGB hervorgehen.

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