Abmahnmonitor

Ido mahnt Amazon-Händler ab

Veröffentlicht: 11.03.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.03.2020
Amazon-Logo

Der Ido-Verband scheint von Zeit zu Zeit seine Vorlieben bezüglich Abmahnungen zu wechseln. Wurden im Monat Januar noch eher Händler auf Ebay abgemahnt, sind es zur Zeit Händler auf Amazon, die wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße Post vom Abmahnverein Nummer 1 bekommen. 

Fehlende Grundpreisangabe

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Die Preisangabenverordnung will vor allem eines: Transparenz. Daher gibt es beispielsweise auch die Verpflichtung, bei Produkten, die nach Länge, Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden, einen Grundpreis zu nennen. Hintergrund ist der, dass solche Waren in unterschiedlichen Füllmengen verpackt werden. So gibt es den Joghurt zum Beispiel wahlweise im 150- oder 200-Gramm-Becher. Um dem Verbraucher zu ermöglichen, trotzdem Preise vergleichen zu können, muss ein Grundpreis beispielsweise pro 100 Gramm angegeben werden.

Im Online-Handel kommen Händler dieser Pflicht nach, indem sie den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis mit angeben. Auf die Angabe eines Grundpreises kann hingegen verzichtet werden, wenn Grund- und Gesamtpreis, wie etwa beim 100-Gramm-Becher Joghurt, identisch sind. 

Weitere Abmahnungen

Fehlender OS-Link

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Seit Januar 2016 besteht die Pflicht, den sogenannten OS-Link im Shop mit anzugeben. Die Pflicht entspringt der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). 

Diese schreibt vor, dass der Link zur Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) leicht zugänglich sein muss. Daher ist es empfehlenswert, den Link samt erklärendem Hinweistext in die AGB, die Kundeninformationen und unterhalb des Impressums einzufügen. 

Information über die Speicherung des Vertragstextes

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Online-Händler können ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tag zu Tag neu regeln. Das kann zu folgender Situation führen: Ein Kunde erwirbt am 15.01. ein Produkt zu bestimmten Bedingungen. Einen Monat später will er noch einmal nachschauen, unter welchen Bedingungen er den Vertrag eigentlich geschlossen hat. Allerdings hat der Händler zwischendurch seine AGB angepasst. Diese sind nun nur noch mit dem Stand vom 30.01. verfügbar.

Um solche Situationen sinnvoll zu regeln, schreibt das Gesetz vor, dass der Händler den Verbraucher darüber informieren muss, inwiefern die AGB nach dem Vertragsschluss gespeichert werden. Beispielsweise kann der Unternehmer darauf hinweisen, dass die Texte nach Vertragsschluss eben nicht gespeichert werden; der Verbraucher sich den Text aber über die Druckfunktion sichern kann. 

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