Abmahnmonitor

Unternehmer aufgepasst! Wann ein Inhaber auch wirklich Inhaber ist

Veröffentlicht: 02.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021

Gleich zwei Vorschriften pochen darauf, dass der Händler sich im Internet virtuell durch ein Impressum und Unternehmensdaten ausweisen kann: das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Telemediengesetz. 

Wer? Ido Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Die Impressumspflicht sieht vor, dass sich Webseitenbetreiber in einem Impressum genau ausweisen müssen. Folgende Angaben sind, je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters, im Impressum Pflicht: Name, Firma und ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z. B. GmbH, KG) ist außerdem die Angabe des/der Vertretungsberechtigten Pflicht.

Wer jedoch Inhaber eines Einzelunternehmens ist, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, darf sich rechtlich gesehen nicht als Inhaber oder Geschäftsführer seines Unternehmens bezeichnen und sollte dies daher auch in seiner Anbieterkennung, sprich: dem Impressum, unterlassen (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 14. November 2013, Az. 6 U 1888/13). Warum? Die Bezeichnung Inhaber suggeriere bei Kunden, dass es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handele (bzw. bei einem Geschäftsführer um eine GmbH), die wirtschaftlich vertrauensvoller scheinen. Daher darf man diesen Eindruck nicht durch die Bezeichnung Inhaber ausnutzen, wenn man tatsächlich nur ein Einzelunternehmen betreibt.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Chemikalien und Bioziden

Wer? Landkreis Diepholz
Wer? Händler von Holzimprägnierungen bzw. Chemikalien und Bioziden

Mit ihrer abtötenden Wirkung fallen Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen (z.B. Holzschutzmittel) und Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide) in den Anwendungsbereich der Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012). Die Einordnung als Biozid führt zu besonderen Vorgaben im Hinblick auf Werbung und Kennzeichnung. Zudem dürfen grundsätzlich nur behördlich zugelassene Biozidprodukte mit genehmigten Wirkstoffen auf dem Markt angeboten werden, ggf. auch Altwirkstoffe – was vor allem für Hersteller bzw. Zulassungsinhaber relevant ist. Auch die CLP-Verordnung, die sich mit der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien befasst, stellt Anforderungen im Hinblick auf Holzschutzprodukte auf. Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern auch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.

Verkauf von Fahrradbeleuchtung

Wer? Firma ZBS (über die Kanzlei Michael Voltz)
Wie viel? 1142,14 Euro
Was? Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile

Fahrzeugteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben, sonst drohen Abmahnungen oder auch Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig.

Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile die erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot.

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