Abmahnmonitor

Dauerthema: Abmahnung wegen fehlender Registrierung bei LUCID

Veröffentlicht: 03.03.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Keine Verpackung in Abfallkorb

Wer? Sandhage
Wieviel? 280,60 Euro
Was? Verpackungsgesetz

Sie ist immer noch häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen: Die fehlende Registrierung beim Verpackungsregister LUCID. Wer als Händler systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringt, der kommt um eine solche Registrierung nicht herum. Vorgenommen wird sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die das Portal LUCID betreibt. Hier werden alle Registrierten aufgelistet – öffentlich, da das Ganze gerade der Kontrollmöglichkeit dient. Verbraucher etwa können sich so einfach darüber informieren, ob der künftige Kaufvertragspartner seine Pflichten auch ernst nimmt.

Abmahner haben es aber ebenfalls leicht, kann dieser abmahnfähige Rechtsverstoß auf diese Weise doch sehr einfach kontrolliert werden. Abmahnungen sind an dieser Stelle zudem nicht die einzige Gefahr: Wer sich trotz Pflicht nicht bei LUCID registriert, begeht auch eine Ordnungswidrigkeit – es kann also zudem auch zu Bußgeldern kommen. Eines ist sicher: Die Registrierung ist am Ende günstiger. Die kostet nämlich gar kein Geld.

Grundpreis: Auch in Anzeigen daran denken

Wer? Ido
Wieviel? k.A.
Was? diverse Verstöße

Auch die fehlende Angabe von Grundpreisen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dabei sollte sich der Grundpreis, der quasi den Kaufpreis je Mengeneinheit signalisiert, stets nah am Gesamtpreis befinden. Doch Vorsicht: Nicht nur auf der Produktdetailseite muss er sich finden, sondern etwa auch in Produktgalerien oder Anzeigen, wenn der Preis des Produktes dort angegeben wird. Verbraucher sollen sich mittels des Grundpreises nämlich einen einfachen Überblick bei den Kosten für ein Produkt machen können, das etwa nach Volumen oder Länge angeboten wird. 

Auch nicht zu unterschlagen ist, wie wichtig ordnungsgemäße Angaben im Impressum sind. Rechtsform vergessen, Handelsregistergericht unterschlagen oder die vertretungsberechtigte Person nicht genannt – schnell liegt auch hier ein Verstoß vor. 

ElektroG: So wird ein Händler zum Hersteller – mit ungünstigen Konsequenzen

Wer? Rechtsanwalt
Wieviel? 1.491,07
Was? ElektroG

Während die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz für wirklich, wirklich viele Online-Händler gilt, ist der Kreis derer, die einer Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz unterliegen, schon etwas kleiner: Die gilt nämlich grundsätzlich nur für Hersteller solcher Geräte.

Nichtsdestotrotz: Händler können diesem Wortlaut schnell auf den Leim gehen. Hersteller ist nämlich nicht nur, wer per Lötkolben Transistoren auf Platinen lötet, sondern auch ein einfacher Online-Händler, wenn dieser Elektrogeräte zum Verkauf anbietet, deren Hersteller die Aufgabe der Registrierung nicht wahrgenommen hat – dann darf das jeweilige Gerät nicht angeboten werden. Passiert das doch, dann wird der Vertreiber zum Quasi-Hersteller, und muss sich selbst registrieren. In diesem Fall wird die Registrierung bei der Stiftung EAR durchgeführt.

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