Abmahnmonitor

Amazon-Händler wegen mangelhafter Produkte abgemahnt

Veröffentlicht: 28.07.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Amazon-Logo auf einem Smartphone

Wer mahnt ab? Franz Joseph Schütte GmbH (durch Hansmann & Mursch Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.220,50 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Duscharmaturen

Auf Amazon werden immer wieder Händler zur Zielscheibe von Abmahnungen. In dieser Woche traf es einen Händler von Sanitärprodukten, dessen auf der Plattform angebotene Duscharmatur als nicht verkehrsfähig abgemahnt wurde. Die abmahnende Partei hat nach einem Testkauf eine Laborprüfung vornehmen lassen und Mängel an der Armatur feststellen können. 

Die fehlende Verkehrsfähigkeit ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten werden und ein Vertrieb dieser Produkte in Deutschland daher nicht zulässig ist. Konkret halten fast alle Produktbestandteile der Duscharmatur in Kontakt mit Trinkwasser die verbindlichen Vorgaben der Metall-Bewertungsgrundlage des Bundesamtes nicht ein. Zum Teil werden die Anteile an nicht zulässigen Stoffen deutlich überschritten. 

Die Regelungen der Trinkwasserverordnung stellen Marktverhaltensvorschriften dar, um im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten aller Verkehrskreise zu regeln. Ein Verstoß gegen die Grenzwerte und der Vertrieb eines nicht verkehrsfähigen Produktes ist daher unlauter und unzulässig.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Pflichtinformationen

Wer mahnt ab? Ido Verband 
Wie viel? 232,05 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch der Ido Verband konnte eine Verfehlung eines Amazon-Händlers feststellen. Dieser verschwieg innerhalb seines Angebots auf der Plattform Pflichtinformationen nach Artikel 246 c Nr. 2 EGBGB. Demnach muss der Unternehmer bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr den Kunden unterrichten „darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist”. Diese Information wurde den Kunden jedoch vorbehalten, was wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Verbraucherfeindliche Vertragsbedingungen und falsche Verbraucherinformationen können dazu führen, dass der Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. er in die Irre geführt wird. Daraus ergibt sich für den Händler ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern.

Werbung mit Zertifizierungen und Prüfsiegeln

Wer mahnt ab? Lauterer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 220,15 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Dem Verein Lauterer Wettbewerb ist ein Online-Händler auf Ebay aufgefallen, der seine Produkte auf unlautere Art und Weise bewarb. Konkret ging es um Beleuchtungskörper, die auf der Plattform mit dem Hinweis auf eine TÜV-Prüfung zum Verkauf angeboten worden sind. Allerdings beließ es der Händler bei dieser kurzen Angabe. 

Werbung mit Zertifizierungen, amtlichen Prüfungen bzw. Prüfsiegeln ist aber nur dann zulässig, wenn dabei auch auf die Fundstelle verwiesen wird, unter welcher die zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind. Ansonsten wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, die seine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann. Es muss daher immer die dazugehörige Fundstelle angegeben werden, um die Rahmenbedingungen und den Inhalt des Tests nachprüfen zu können.

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