Abmahnmonitor

Spielzeug: Sind zu viele Warnhinweise abmahnbar?

Veröffentlicht: 31.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.06.2023
Warnhinweis für Spielzeug

Diese Woche hat es eine etwas skurile Abmahnung zu Spielzeug in den Abmahnmonitor geschafft. Außerdem wurde ein Fehler abgemahnt, der gar nicht so offensichtlich ist: 30 Tage Widerrufsrecht sind nicht das gleich wie ein Monat Widerrufsfrist. Zudem hat das „bekömmliche“ Bier die Abmahner wieder angelockt.

Überflüssige Warnhinweise?

Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (durch die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 453,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein Spielzeughändler hat kürzlich die Erfahrung gemacht, dass man auch zu viel des Guten tun kann. Er entschied sich, den Hinweis auf verschluckbare Kleinteile, der gemäß den Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) bei der Vermarktung von Spielzeug angebracht werden muss, in einem Lego-Set anzubringen. Man könnte meinen, dass alles korrekt gemacht wurde, oder? Dennoch erhielt der Händler eine Abmahnung von Sandhage.

Sandhage stützt seine Abmahnung auf die Tatsache, dass der Hinweis „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ nicht verwendet werden darf, wenn er dem beabsichtigten Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widerspricht (gemäß § 11 Absatz 1 Satz 4 der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz). In der Abmahnung wird argumentiert, dass das betreffende Lego-Set offensichtlich für Kinder ab 8 Jahren gedacht sei und daher kein Warnhinweis erforderlich sei. 

Widersprüchliche Widerrufsbelehrung

Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (durch die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 453,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Die Abmahnungen der Como Sonderposten GmbH fokussieren in erster Linie alles rund um die Widerrufsbelehrung: gar keine Widerrufsbelehrung oder irreführende Fristen. Dass Unternehmen Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht anbieten müssen und diese auch entsprechend darüber zu informieren sind, steht außer Frage. Online-Shops müssen aber genau darauf achten, dass die Angaben innerhalb ihres Shops in sich stimmig sind, da sonst die (künftige) Kundschaft in die Irre geführt wird. Banner oder FAQ-Seiten können häufig Ursache für solche Widersprüche sein, wenn dort beispielsweise eine Monatsfrist für den Widerruf beworben oder erläutert wird, in der eigentlichen Widerrufsbelehrung jedoch nur die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist verankert ist. Dann ist die Zielgruppe verwirrt und weiß nicht, was gilt. 

Ein aktueller Fall zeigt, dass auch nicht ganz so offensichtliche Fehler prekär sein können, nämlich, wenn 30 Tage und ein Monat verwechselt werden. Denn die Frist von 30 Tagen ist nicht identisch mit der Monatsfrist, da eben nicht jeder Monat 30 Tage hat. Besonders bei Ebay ist dieser Widerspruch wegen der angezeigten Kurzhinweise ein Problem, auf den man achten muss.

Werbung mit „bekömmlich“

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 20.400 Euro Vertragsstrafe
Betroffene? Händler:innen von Lebensmitteln, insbesondere Getränke

Der Sommer beginnt und Biergärten und Grillpartys locken. Auf den Genuss eines kühlen (alkoholischen) Getränkes wie Bier wollen die Deutschen da in der Regel nicht verzichten. Um die Frage der Bekömmlichkeit von Bier erhitzten sich die Gemüter so weit, dass nicht nur Gerichte das bekömmliche Bier auf dem Tisch haben. Auch Verbände mahnen solche Werbeaussagen ab. Für Lebensmittel ist eine gesundheitsbezogene Werbung von vornherein im Interesse der Gesundheit untersagt. Nur speziell und für den Einzelfall zugelassene Werbeaussagen dürfen verwendet werden. Die Aussage „bekömmlich“ ist für Bier generell nicht statthaft. Auch zu anderen Getränken wie Kaffee oder gar Wodka gibt es mittlerweile Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen.

Weil der Händler bei der ersten Abmahnung nicht vom Entfernen der Werbung überzeugt werden konnte, darf er jedoch bei einem kühlen Bier über seine weniger bekömmliche Vertragsstrafe von über 20.000 Euro nachdenken.

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