Finde den Fehler

Abmahnung für wahre Werbeaussagen

Veröffentlicht: 16.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 10.05.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
Online-Shop Mock-up Produktseite und Detailansicht

Dass ein Abmahngrund vorliegt, wenn falsche Versprechungen gemacht und somit Verbraucher:innen in die Irre geführt werden, dürfte den meisten klar sein. In diesem Fall hat der Shop allerdings nur mit Aussagen geworben, die auch der Wahrheit entsprechen. Immerhin hat die Kundschaft doch ein Interesse an Informationen über den Versand und die Rückgabebedingungen – und so wird der tolle Service fleißig angepriesen. Eine Abmahnung flatterte trotzdem ins Haus. Wir erklären, woran das liegt.

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Shop Mockup für Quiz Reihe IHBD 8140 2024 02 15 v2 400px Breite Shop

In unserem Beispiel-Shop wird damit geworben, dass die Kundschaft ein 14-tägiges Rückgaberecht hat. Tatsächlich gibt es bei Fernabsatzverträgen die Pflicht, Verbraucher:innen gegenüber ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Trotzdem handelt es sich bei dieser Werbeaussage um einen Abmahngrund. Denn das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. 

Da das Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss es ohnehin jeder Shop, der sich an Verbraucher:innen richtet, einhalten. Es handelt sich also nicht um eine Besonderheit des Shops. Hier wird aber in werbender Absicht darauf hingewiesen, das Wettbewerbsrecht sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Konkret heißt es im Anhang des Gesetzes dazu, dass Aussagen unzulässig sind, die gesetzliche Verpflichtungen als eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

„Versicherter Versand“

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Ähnlich verhält es sich mit der Aussage „versicherter Versand!“. Wie ein Online-Händler seine Ware versendet, bleibt ihm selbst überlassen: Ob er sie versichern möchte oder nicht, wird ihm nicht vorgeschrieben. Daher ist die Information doch eigentlich interessant für die Kundschaft, oder nicht?

Nicht ganz, sagt das Wettbewerbsrecht. Denn das sogenannte Transportrisiko liegt immer beim Händler oder der Händlerin. Wenn unterwegs also etwas kaputtgeht, muss ohnehin der Online-Shop die Kosten tragen und nicht die Kundschaft. Ob der Versand also versichert ist oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Kundschaft. Ein Werben mit dieser Aussage, suggeriert allerdings, dass ein Vorteil vorliegt. Und so liegt auch in dieser Aussage ein Abmahngrund. Auch dann, wenn der Shop seine Ware wirklich versichert verschickt. 

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