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Datenschutzbeschwerde gegen die Schufa eingereicht

Veröffentlicht: 19.02.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.02.2024
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Der Datenschutzverein Noyb ist vor allem durch seinen Aktivisten Max Schrems und dessen Klagen gegen große Unternehmen, wie etwa Facebook, bekannt geworden. Nun hat der Verein eine Beschwerde bei der hessischen Datenschutzbehörde gegen die Schufa eingereicht.

Kostenlose Auskunft? Gesetz sagt ja, Schufa: Nö?

Hintergrund der Beschwerde ist der Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Demnach haben von einer Datenauskunft betroffene Personen Anspruch auf eine kostenlose Auskunft über die personenbezogenen Daten, über die beispielsweise ein Unternehmen verfügt. Bei der Schufa werde man aber laut Noyb insbesondere auf den kostenpflichtigen Service gelenkt: Für 29,95 Euro kann man eine „Bonitätsauskunft“ anfordern.

Dass das Unternehmen eigentlich auch zu einer kostenlosen Auskunft im Rahmen der DSGVO verpflichtet ist, erfahre man nicht. Das Unternehmen würde Seitenbesucher:innen durch eine geschickte Gestaltung und irreführende Behauptungen gezielt davon abhalten, die kostenlose Auskunft zu beanspruchen.

„Die DSGVO verlangt, dass Unternehmen alle Daten sofort, kostenlos, leicht zugänglich und transparent zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen stehen im deutlichen Widerspruch zur aktuellen Geschäftspraxis, betroffenen Personen ihre eigenen Daten zu verkaufen“, wird Martin Baumann, Datenschutzjurist bei Noyb, von Leadersnet dazu zitiert

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Besonders kritikwürdig scheint dabei der Umstand zu sein, dass in Deutschland viele Personen von der Schufa abhängig sind. Egal ob Miet- oder Handyvertrag: Die Bonitätsauskunft ist oft überhaupt die Voraussetzung zum Vertragsschluss. Entsprechend mache das Unternehmen mit den Auskünften Umsätze in Millionenhöhe.

Schafft man es dann doch, eine kostenlose DSGVO-Auskunft zu erhalten, so rät die Schufa dazu, die Daten nicht an Dritte zu geben. Das hat natürlich den Zweck, den eigenen Geschäftszweck zu sichern. Eine Verzögerungstaktik sowie unvollständige Auskünfte sollen die betroffenen Personen außerdem weiterhin dazu motivieren, die kostenpflichtige Auskunft zu erwerben. Gleichzeitig werden Personen, die eine DSGVO-Auskunft erfolgreich einfordern, weiterhin mit Werbung zum Bezahlprodukt konfrontiert.

Über die Beschwerde muss nun die hessische Datenschutzbehörde entscheiden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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