IDO-Verband: Erste Abmahnungen zu neuen Hinweispflichten eingegangen

Veröffentlicht: 08.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Dass irgendwann die ersten Abmahnungen eintreffen, war zu erwarten. Überraschend ist, dass neuerdings der IDO-Verband den fehlenden Link zur neuen OS-Plattform als Gegenstand seiner Abmahnungen nimmt. Worauf müssen Online-Händler jetzt achten?

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)

Der IDO-Verband war bisher für seine „Standard“-Abmahnungen von fehlenden Grundpreisen, veralteten Widerrufsbelehrungen oder anderweitigen Lücken in den AGB und Kundeninformationen bekannt. Ganz aktuell verfolgt der IDO-Verband in seinen Abmahnungen neben diesen üblichen Abmahngründen außerdem die neuesten „Verfehlungen“ im Online-Handel: den fehlenden Link zur OS-Plattform.

Was steckt dahinter?

Gleich zu Beginn des Jahres wurde für Online-Händler eine neue Informationspflicht eingeführt. Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf jeder Webseite, über die Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern geschlossen werden, ein Hinweis auf die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden. Dieser notwendige Hinweis enthält unter anderem einen Link zur Webseite http://ec.europa.eu/odr.

Hintergrund für diese neue, für Online-Händler geltende Pflicht, ist die europäische Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung). Durch diese Verordnung soll die Streitschlichtungsplattform über alle Online-Shops publik gemacht werden und daher bei Verbrauchern bekannter werden. Dadurch sollen Gerichte entlastet werden und Verbraucher und Unternehmer einfach, schnell und kostengünstig zu einer Lösung finden.

Abmahnungen durch den IDO-Verband berechtigt?

Online-Händler, die diese Informationspflicht zum Stichtag nicht erfüllt haben, gehen das Risiko einer Abmahnung ein. Auf den ersten Blick ist der fehlende Hinweis für Abmahner und abmahnende Verbände ein leicht gefundenes Fressen. Doch sieht man genauer hin, ergeben sich einige Fragen in Zusammenhang mit den aktuellen Abmahnungen wegen den fehlenden Hinweises zur OS-Plattform.

Nachdem zwischenzeitlich das Problem des fehlenden Links gelöst ist, ist die OS-Plattform auch tatsächlich an den Start gegangen. Bis zum 15. Februar 2016 war hinter dem Link noch keine OS-Plattform sichtbar. Seit dem 15. Februar sind die ersten Beschwerden durch Verbraucher über die Plattform möglich.

Problematisch ist jedoch, dass die OS-Plattform keine eigene Tätigkeit als Streitschlichter wahrnimmt, sondern die Streitigkeiten an die jeweiligen zuständigen oder gewählten nationalen Schlichtungsstellen (sog. „AS-Stellen“) vermittelt – die wiederum den Streit schlichten. Deutsche Streitschlichtungsstellen sind bisher aber noch gar nicht eingerichtet worden.

Ein Verweis auf die OS-Plattform macht daher nur bedingt Sinn, denn eine wirkliche Lösung für die Streitschlichtung findet sich hierüber (noch) nicht. Der IDO-Verband nimmt den fehlenden Hinweis aber unter anderem als Gegenstand für eine Abmahnung.

Die Frage ist: Ist der fehlende Hinweis deshalb abmahnbar? Aus dieser Überlegung heraus sollte unbedingt rechtsanwaltlich geprüft werden, ob und wie eine Verteidigung gegen die Abmahnung durch den IDO-Verband Sinn macht. Vor dem Hintergrund, dass gerade kleinere Händler kein Interesse an langen Gerichtsverfahren zur Klärung der Rechtslage haben, sind die Abmahnungen äußerst ärgerlich.

Übrigens: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten aktuellen Rechtstexte verwendet, erfüllt diese neuen gesetzlichen Informationspflichten.

 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.