(Weniger) Probleme bei Amazon: Hat Amazon nachgebessert?

Veröffentlicht: 02.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

Während man im eigenen Online-Shop mehr oder weniger frei schalten und walten kann, ist die Einflussmöglichkeit auf Plattformen äußerst beschränkt. Für Händler, die zwar die Reichweite großer Plattformen wie Ebay und Amazon nutzen möchten, ein echter Nachteil. Zumindest hinsichtlich seiner abmahngefährdeten Tell-a-friend-Funktion hat Amazon nachgebessert. Auch bei der „voraussichtlichen Versanddauer“ sind positive Veränderungen zu verzeichnen.

Amazon

Evan Lorne / Shutterstock.com

Abmahnungen wegen Amazon's Tell-a-friend-Funktion

In regelmäßigen Abständen berichten wir über die diversen Probleme, die Händler beim Handel auf Amazon plagen. Dabei reichte das Spektrum von Vertriebsbeschränkungen bis hin zu Ärgernissen mit Bilderrichtlinien und Co. Besorgt waren Amazon-Händler auch wegen der von Amazon verwendeten Tell-a-friend-Funktion und daraufhin ausgesprochenen Abmahnungen.

Problem bei der Tell-a-friend-Mail ist, dass Online-Händler E-Mail-Werbung über den Umweg der „Freundesnachricht“ verschicken (lassen), ohne dafür eine Einwilligung zu haben. Der Bundesgerichtshof hat dies in bestimmten Konstellationen als unzulässige E-Mail-Werbung und damit für unzulässig erklärt (Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Wir haben hier ausführlich darüber berichtet.

Auch in der Artikelbeschreibung bei Amazon wurde dem Nutzer bislang eine Funktion bereitgestellt, mit deren Hilfe Nutzer das aufgerufene Produkt Freunden oder Bekannten weiterempfehlen konnte. In einem auf Amazon eingebundenen Fenster konnten die Empfehlenden den Empfänger eintragen und eine kurze Botschaft mitsenden. Die im Namen von Amazon versendete Mail erreichte den Empfänger unter der Absenderadresse no-reply@amazon.com. Auch diese Gestaltung sollte nicht zulässig sein, so das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15).

Amazon hat Tell-a-friend-Funktion umgebaut

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Funktion hat sich jedoch einiges getan. Auch jetzt können Nutzer von Amazon Artikel noch weiterempfehlen und teilen. Allerdings stellt Amazon kein eigenes Fenster für die Versendung zur Verfügung. Mit Klick auf „Teilen“ bzw. das Briefumschlagsymbol wird der Nutzer automatisch in sein E-Mail-Programm weitergeleitet. Ist beispielsweise Outlook als Standard-E-Mail-Programm angelegt, so wird der Nutzer automatisch dorthin weitergeleitet, wo sich ein neues E-Mail-Fenster öffnet. Der Betreff lautet „Ich möchte Dir diesen Artikel bei Amazon.de empfehlen“. Als Text der E-Mail schlägt Amazon automatisch Folgendes vor:

„Ich möchte Dir diesen Artikel bei Amazon.de empfehlen
PRODUKT XY
von Amazon.de
Weitere Informationen:

https://www.amazon.de/ProduktXY“

Der Empfänger bekommt im Anschluss eine direkte E-Mail seines „Freundes“. Dies ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Ob die Abmahner und deutschen Gerichte dies für ausreichend erachten ist noch nicht vorherzusehen – zu begrüßen ist der Nachbesserungswille durch Amazon so oder so.

Im Falle von Ebay, wo eine vergleichbare Funktion angeboten wird, hat sich zur Überraschung (und zum Entsetzen) aller das Landgericht Hamburg für dessen Unzulässigkeit entschieden. Weitere Gerichtsentscheidungen gibt es für diese Konstellationen nicht. Argumente für beide Richtungen lassen sich durchaus gut diskutieren. Stellt man allein das „Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion“ ab, kann es bereits haarig werden. Bleibt zu hoffen, dass sich Abmahner und Gerichte künftig etwas lebensnaher und praxistauglicher zeigen werden.

Problem mit „voraussichtlichem Versanddatum“ noch gänzlich nicht gelöst

Erst vergangene Woche hat sich ein neues Problem bei Amazon aufgetan: Eine Händlerin mahnte andere Amazon-Händler ab, weil diese die von Amazon vorgegebene „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ in ihren Artikelbeschreibungen benutzten. Diese Art der Versandzeitangabe sei unzulässig, weil der Händler mit der Angabe „voraussichtlich“ die Nennung einer exakten Frist vermeidet. Einfluss nehmen können Händler jedoch nicht. Die Amazon-Abmahnungen sind deshalb besonders ärgerlich und frustrierend.

Auch hier hat sich Amazon zwischenzeitlich an die Arbeit gemacht. Nunmehr wird eine Lieferzeit wie folgt angezeigt:

„Lieferung [Datum] bis [Datum]“

oder

„Lieferung [Wochentag], [Datum]“

Auch Weichmacher wie „voraussichtlich“ verzichtet Amazon damit nach unserem jetzigen Kenntnisstand in den Artikelbeschreibungen. An dieser Stelle ist jedoch trotzdem Vorsicht geboten. Am eingestellten Artikel findet sich ein Hinweis „Verkauf und Versand durch [Verkäufername]. Für weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht klicken Sie bitte auf den Verkäufernamen.“

Bei Klick auf den Verkäufernamen gelangt man in den Shop des Verkäufers bzw. nach Klick auf den Link „detaillierte Verkäuferinformationen“ zu den Rechtstexten. Die dort angezeigte Versandkostentabelle enthält gegebenenfalls weiterhin eine „voraussichtliche Versanddauer“. Hier sollte jeder Händler noch einmal hineinschauen und – soweit möglich – für eine Änderung sorgen. Tipps und Tricks für diese Umsetzung sind in den Kommentaren jederzeit willkommen.

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